Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.287/2007
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5A_287/2007 /blb

Urteil vom 26. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz.

Kosten und unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung eines Scheidungsurteils),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil und den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 1. Mai 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil und den Beschluss vom
1. Mai 2007 des Solothurner Obergerichts, das einen Rekurs des
Beschwerdeführers gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(im mangels Vorschusszahlung trotz zweimaliger Aufforderung an den
Beschwerdeführer kostenfällig abgeschriebenen Abänderungsprozess) abwies,
jedoch (in teilweiser Gutheissung des Kostenrekurses des Beschwerdeführers)
die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- und die (der
Beschwerdegegnerin geschuldete) Parteientschädigung auf Fr. 5'079.-- (inkl.
Mehrwertsteuer und Auslagen) reduzierte,
in die (das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit abweisende) Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 6.
Juni 2007 samt Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innert einer Frist von 10 Tagen,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss
fristgemäss geleistet worden sei,

in Erwägung,

dass das Obergericht in seinem Urteil und Beschluss vom 1. Mai 2007 erwog,
das vom Beschwerdeführer (erst nach eingetretener Säumnis und damit
verspätet) gestellte Armenrechtsgesuch habe der erstinstanzliche Richter zu
Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, ebenso zu Recht seien dem
unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichts- und Parteikosten auferlegt
worden, die Gerichtsgebühr werde in Anbetracht der "engen" finanziellen
Verhältnisse reduziert, ebenso (geringfügig) die Parteientschädigung für den
detailliert ausgewiesenen Aufwand des Anwalts der Beschwerdegegnerin (19,6
Stunden à 220 Franken plus Auslagen),
dass die (wegen des auch nicht vermögensrechtliche Streitpunkte wie die
Kinderzuteilung umfassenden Abänderungsprozesses) als Beschwerde nach Art.
72ff. BGG entgegengenommene Eingabe zum Vornherein unzulässig ist, soweit der
Beschwerdeführer unterinstanzliche Entscheide mitanficht (Art. 75 Abs. 1 BGG)
und Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens
bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens
sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3. S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht zwar Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen sowie die EMRK
anruft,
dass er sich jedoch nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts
auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (im vorliegenden Verfahren allein
anfechtbare) Entscheid des Obergerichts vom 1. Mai 2007 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für die Beschwerdevorbringen gegen die Honorarnote des
Anwalts der Beschwerdegegnerin gilt,
dass eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach Ablauf
der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: