Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.286/2007
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5A_286/2007/bnm

Urteil vom 9. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023
Zürich.

Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Mai 2007 des
Obergerichts.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
SchK-Aufsichtsbehörde),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit (ihr antragsgemäss eine einmalige
Fristerstreckung gewährender) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 14. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 6. Juni 2007 auferlegten,
jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer
nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 29. Juni 2007 dem Bundesgericht in bar
zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)
entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der
Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei
oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10
Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der
Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag
fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist ein weiteres Gesuch um
Fristerstreckung, evtl. um Gewährung von Ratenzahlungen eingereicht hat,
welche Gesuche jedoch in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar
bezeichneten Nachfrist und mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Verfahrens
abgewiesen werden,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar
geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch
nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der
rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs.
2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger
Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:

1.
Die Gesuche um nochmalige Fristerstreckung sowie um Gewährung von
Ratenzahlungen werden abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Z.________ AG, dem
Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich
(II. Zivilkammer als obere SchK-Aufsichtsbehörde) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: