Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.281/2007
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5A_281/2007/bnm

Verfügung vom 15. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Konkursandrohung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Mai 2007 der
Aufsichtsbehörde.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Mai 2007 der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die
eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Konkursandrohung abgewiesen
hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde im angefochtenen Urteil erwog, den von der
Beschwerdeführerin bestrittenen materiellrechtlichen Bestand der (zur
Konkursandrohung führenden) Forderung habe die Aufsichtsbehörde nicht zu
prüfen, die Beschwerdeführerin lege sodann in ihrer Beschwerdeschrift nicht
dar, weshalb die Konkursandrohung mangelhaft sein soll,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde
eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der
Aufsichtsbehörde vom 25. Mai 2007 gesetzes- oder verfassungswidrig sein soll,
dass sie sich vielmehr auch vor Bundesgericht darauf beschränkt, ihren
(bereits von der Aufsichtsbehörde behandelten) Einwand zu wiederholen, wonach
sie die - der Konkursandrohung zu Grunde liegende - Forderung wegen
Willensmängeln bestreite,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs, der Y.________ GmbH und dem Betreibungsamt
A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: