Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.276/2007
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5A_276/2007/bnm

Verfügung vom 12. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.Y.________,
2.Z.________,
Beschwerdegegnerinnen,
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer),
Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8022 Zürich.

Besuchsrecht (Befehl).

Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Februar 2007 des Obergerichts und
denjenigen vom 11. April 2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Beschwerde und subsidäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete, vom
Bundesgericht als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe
gegen
a)den Beschluss vom 28. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das
einen Rekurs des Beschwerdeführers (Vater) gegen die Abweisung seines (gegen
die Beschwerdegegnerin Nr. 1 als Kindsmutter und die Beschwerdegegnerin Nr. 2
als Beiständin gestellten) Befehlsbegehrens auf Einhaltung von Besuchsdaten
und Besuchszeiten beim persönlichen Verkehr mit dem 2001 geborenen Kind
R.________ abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,
und gegen
b)den Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2007 des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich, das die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen
den obergerichtlichen Beschluss abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten
ist,

in Erwägung,

dass (soweit für das bundesgerichtliche Verfahren erheblich) das Obergericht
(unter Verweis auf die erstinstanzlichen Urteilsgründe) im Wesentlichen
erwogen hatte, der Beschwerdeführer habe sein Besuchsrecht seit der
genehmigten Besuchsrechtsregelung etwa 23 Mal problemlos ausüben können, nur
an drei Sonntagen bzw. Wochenenden seien nicht der Mutter anzulastende
Schwierigkeiten aufgetreten, auch seit dem erstinstanzlichen Entscheid hätten
sich keine solchen Probleme ergeben, weshalb nicht zu befürchten sei, dass
die Mutter inskünftig ungerechtfertigt ihren Pflichten nicht nachkommen
werde, was Voraussetzung für den Erlass des beantragten Befehls wäre,
dass das Kassationsgericht erwog, die pauschalen Beanstandungen ohne
Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Entscheid seien ebenso
unzulässig wie die neuen Behauptungen und Beweismittel des Beschwerdeführers,
die vorinstanzlichen Annahmen seien auf Grund der Akten nachvollziehbar, das
Obergericht habe sich in seinem Beschluss vom 28. Februar 2007 nicht mit
einer angeblich im März und April 2007 erfolgten Vereitelung des
Besuchsrechts befassen können,
dass die vorliegende Eingabe als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG
entgegengenommen worden ist, weil sie eine nicht vermögensrechtliche
Zivilsache zum Gegenstand hat und deshalb ungeachtet des
Streitwerterfordernisses von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG offensteht, wobei auch
die (erst mit der Eröffnung des kassationsgerichtlichen Beschlusses
beginnende) Frist zur Mitanfechtung des obergerichtlichen Beschlusses
eingehalten ist (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG),
dass indessen die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht keine den erwähnten Anforderungen entsprechenden Rügen gegen
den obergerichtlichen und den kassationsgerichtlichen Beschluss erhebt,

dass er nämlich - mit Ausnahme des nicht genügend substantiierten
Willkürvorwurfs am Ende seiner Eingabe - die Verletzung einer Gesetzes- oder
Verfassungsbestimmung nicht einmal behauptet,
dass er sich erst recht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des
Obergerichts und des Kassationsgerichts auseinandersetzt, um anhand dieser
Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern die Beschlüsse dieser Gerichte rechts- oder
verfassungswidrig sein sollen,
dass dies insbesondere für die Rüge der Nichtvollstreckung rechtskräftiger
Gerichtsentscheide gilt, welcher das Obergericht (unter Verweis auf die
erstinstanzlichen Erwägungen) entgegengehalten hatte, das Begehren des
Beschwerdeführers sei als Befehlsbegehren zur Sicherung des künftigen
Besuchsrechts zu qualifizieren, das die (nicht verwirklichte) Gefahr
voraussetze, dass die verpflichtete Partei ihren Pflichten in Zukunft nicht
nachkomme,
dass es schliesslich auch an rechtsgenüglichen Verfassungsrügen hinsichtlich
der Sachverhaltsfeststellungen fehlt, weil der Beschwerdeführer nicht
darlegt, weshalb diese unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV
(Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) sind, weshalb
das Bundesgericht vom im kantonalen Verfahren festgestellten Sachverhalt
auszugehen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: