Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.275/2007
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5A_275/2007/bnm

Urteil vom 5. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schwyz, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Unentgeltliche Rechtspflege.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Mai 2007 des
Kantonsgerichts Schwyz.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Mai 2007 des
Kantonsgerichts Schwyz,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden
Armenrechtsverfügung vom 4. Juni 2007 abweisender) Verfügung vom 18. Juni
2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügungen
vom 4. Juni 2007 und vom 12. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 20. Juni 2007 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein zweites
Wiedererwägungsgesuch gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der
Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügungen vom 4.
Juni 2007 und vom 18. Juni 2007 in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet
noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für
den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkannt:

1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: