Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.273/2007
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5A_273/2007/bnm

Urteil vom 28. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023
Zürich.

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Mai 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde)
einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen (sein
Fristwiederherstellungsgesuch abweisenden) Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde (betreffend die vom Betreibungsamt A.________ festgestellte
Verspätung des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags) abgewiesen
hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Beschluss vom 11. Mai 2007 erwog, trotz Aufforderung
habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel betreffend die angeblich
rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags (durch Einwerfen in den
Briefkasten des Betreibungsamtes) eingereicht, die behauptete Rechtzeitigkeit
sei ebenso unbewiesen wie ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33
Abs. 4 SchKG, insbesondere beweise das vom Beschwerdeführer eingereichte
Arztzeugnis nicht die Unmöglichkeit, entweder selbst rechtzeitig zu handeln
oder einen Dritten mit der Rechtswahrung zu beauftragen, dieser Nachweis sei
umso weniger erbracht, als der Beschwerdeführer ja selbst behaupte, den
Rechtsvorschlag am Vorabend in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen
zu haben,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, indem
er sich darauf beschränkt, seinen bereits vom Obergericht widerlegten
Einwand, er habe den Rechtsvorschlag trotz seiner Erkrankung noch rechtzeitig
in den Briefkasten geworfen, zu wiederholen,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts
vom 11. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich,
dem Betreibungsamt A.________ und der Y.________ GmbH schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: