Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.272/2007
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5A_272/2007 /blb

Urteil vom 30. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Freiburg (SchK-Aufsichtsbehörde) vom 21. Mai 2007,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 5. Juli 2007 samt
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 9. Juli 2007 unter Androhung
des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit
Verfügung vom 1. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist
von 3 Tagen seit der am 18. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht
in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)
entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der
Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei
oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10
Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der
Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag
fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (zufolge der
Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gehemmten) Nachfrist weder bei
der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
(ungeachtet der weiteren Eingaben) androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs.
3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG)
und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der
Verfügung vom 5. Juli 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger
Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Genossenschaft G.________, dem
Kantonsgericht Freiburg und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: