Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.26/2007
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{T 0/2}
5A_26/2007/bnm

Verfügung vom 30. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.

Unentgeltliche Rechtspflege (Vaterschaftsanfechtung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Januar 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Januar 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 23. Februar
2007, Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 27. Februar 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 16. Februar 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 5.
März 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht hat, worin er sinngemäss um Wiedererwägung der (sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 23. Februar 2007,
eventuell um nochmalige Fristerstreckung ersucht,
dass diese Gesuche (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers) abzuweisen sind, weil der Beschwerdeführer nichts
vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 23. Februar 2007, auf die
verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte und weil in Anbetracht der
ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist keine weitere
Fristerstreckung gewährt werden kann,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer
kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1.
Die Gesuche um Wiedererwägung und weitere Fristerstreckung werden abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: