Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.268/2007
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5A_268/2007 /bnm

Urteil vom 16. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als  obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Zustellung des Zahlungsbefehls,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 8. Mai 2007 (NR070018/U).

Sachverhalt:

A.
Am 11. November 2006 gelangte X.________ an das Bezirksgericht Winterthur als
untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er beschwerte sich, dass
ihm das Betreibungsamt Winterthur-Stadt am 3. November 2006 ein Schreiben mit
A-Post mit der Aufforderung zugesandt habe, sich während der Öffnungszeiten
auf die Amtsstelle zu begeben und spätestens innerhalb von drei Tagen einen
Zahlungsbefehl abzuholen.

B.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 wies die untere Aufsichtsbehörde die
Beschwerde unter Kostenfolgen ab. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches mit
Beschluss vom 8. Mai 2007 die Kostenauflage aufhob und im Übrigen die
Beschwerde abwies.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt X.________ dem Bundesgericht, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen,
"die Zustellung von Betreibungsdokumenten in der bundesgesetzlich
vorgesehenen Form unter Einhaltung von SchKG und GebV SchKG durchzuführen";
eventualiter sei das Schreiben zur Abholung anzupassen bzw. die Sache an die
Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen, welche in diesem Bereich an die Stelle der
Beschwerde in Betreibungssachen tritt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art.
19 SchKG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG). Der Beschwerdeführer verlangt in der Sache sinngemäss die Aufhebung des
Schreibens des Betreibungsamtes vom 3. November 2006. Auf seine Vorbringen
ist nur soweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügen.

1.3 Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen
des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im
Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351).

2.
Der vorliegende Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde hat u.a. die
Aufforderung des Betreibungsamtes zur Abholung eines Zahlungsbefehls zum
Gegenstand.

2.1 Die Aufforderung zur Abholung einer Betreibungsurkunde bedeutet noch
keine Zustellung; diese ist erst mit der Übergabe der Urkunde erfolgt (Angst,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 14 zu
Art. 64 SchKG). Eine - allenfalls mangel- oder fehlerhafte - Zustellung des
Zahlungsbefehls ist als Verfügung gemäss Art. 17 SchKG mit Beschwerde
anfechtbar (vgl. BGE 104 III 12 E. 1 S. 13). Die Zustellung eines
Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt ist nicht Gegenstand der vorliegenden
Beschwerde, so dass sich entsprechende Erörterungen erübrigen. Im Weiteren
stellt der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Zustellung des
Zahlungsbefehls auf dem Amt ausdrücklich nicht in Frage.

2.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Aufforderung zur
Abholung des Zahlungsbefehls (im Falle der Nichtbefolgung) mit keinerlei
Sanktionen verbunden sei und keine Gebühr für die Abholungseinladung vor dem
ersten Zustellversuch erhoben werde bzw. in der gemäss Art. 16 GebV SchKG
vorgesehenen Grundgebühr (für die nachfolgende Zustellung des
Zahlungsbefehls) enthalten sei; dem Beschwerdeführer könnten durch die
Abholungsaufforderung selber keinerlei Nachteile erwachsen. In der Tat ist
der Beschwerdeführer als Schuldner nicht zur Abholung des Zahlungsbefehls
verpflichtet (Angst, a.a.O.). Das angefochtene Schreiben des Betreibungsamtes
geht insoweit nicht über die Mitteilung hinaus, dass auf dem Amt ein
ausgefertigter, zustellbereiter Zahlungsbefehl liegt. Es ist nicht
ersichtlich, dass durch die blosse Abholungseinladung das
Vollstreckungsverfahren vorangetrieben wird (BGE 116 III 91 E. 1 S. 93) und
die Rechtsstellung des Schuldners, an welchen sie sich richtet, in einer
bestimmten, konkreten Weise beeinträchtigt wird (BGE 96 III 35 E. 2c S. 44;
vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 48 f. zu
Art. 17 SchKG). Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben zur Abholung des
Zahlungsbefehls - mangels Wirkung auf das Betreibungsverfahren - keine
Verfügung gemäss Art. 17 SchKG darstellen. Daran vermag die Meinung des
Beschwerdeführers, dass andere "unerfahrene" Bürger dem Schreiben Folge
leisten und sich auf das Betreibungsamt begeben könnten, nichts zu ändern.

2.3 Soweit mit dem angefochtenen Entscheid über die Aufforderung des
Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls entschieden wurde, liegt
demnach kein Entscheid gemäss Art. 90 BGG vor, weil nicht über eine Verfügung
gemäss Art. 17 SchKG entschieden wurde. Soweit der Beschwerdeführer sich in
seinen Ausführungen gegen die Abholungseinladung wendet, erweist sich die
Beschwerde als unzulässig und kann er mit seiner Kritik, dass er als
Schuldner zu Unrecht "verpflichtet" worden sei, den Zahlungsbefehl abzuholen,
nicht gehört werden.

3.
Sodann hat der vorliegende Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde die
Fristansetzung von drei Tagen, innerhalb derer der Zahlungsbefehl abgeholt
werden kann, zum Gegenstand.

3.1 Mit der Fristansetzung entscheidet das Betreibungsamt, dass es während
drei Tagen keine Massnahmen treffen wird, um den ausgefertigten,
zustellbereiten Zahlungsbefehl dem Schuldner zuzustellen. Dies stellt
insoweit eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG dar, als damit das
Vollstreckungsverfahren (bzw. dessen Einleitung) für maximal drei Tage
gestoppt wird und die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers
beeinträchtigt werden kann.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Frist von drei Tagen
"unverhältnismässig kurz" und zu verlängern sei. Der Einwand geht fehl. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls im
Interesse des Gläubigers (und zur Gleichbehandlung der Gläubiger) innert
kurzer Frist erfolgen soll (vgl. Art. 71 Abs. 1 SchKG; Wüthrich/Schoch, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 1 zu Art. 71
SchKG) und daher eine Verlängerung im Interesse des Schuldners ausser
Betracht fällt. Er legt nicht dar, inwiefern er in seinen rechtlich
geschützten Interessen betroffen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auch
insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten
werden. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt
und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: