Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.263/2007
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5A_263/2007 /bnm

Urteil vom 7. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard,

gegen

Z.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Arresteinsprache,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf einen Konkursverlustschein stellte die Z.________ GmbH gegen
X.________ ein Begehren um Arrestierung des pfändbaren Lohnguthabens und des
Kontos bei der Bank Y.________.

B.
Mit Verfügung vom 8. März 2006 bewilligte das Bezirksgericht Bülach den
Arrest. Dagegen erhob X.________ Einsprache mit der Begründung, er verfüge
über kein neues Vermögen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 wies das
Bezirksgericht Bülach die Einsprache ab mit der Begründung, das Fehlen neuen
Vermögens sei nicht substanziiert dargelegt.

Mit Beschluss vom 26. April 2007 wies das Obergericht des Kantons Zürich den
hiergegen erhobenen Rekurs ab.

C.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2007 verlangt X.________ die Aufhebung dieses
Beschlusses und die Gutheissung der Arresteinsprache, eventualiter die
Rückweisung der Sache an das Obergericht. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Primär wird eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG
erhoben, die nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG einen Streitwert von Fr.
30'000.-- voraussetzt.

Angesichts des Streitwertes von Fr. 20'000.-- macht der Beschwerdeführer
geltend, es stellten sich vier Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG: Ob die Vorlage eines Verlustscheines
genüge; wessen Sache der Nachweis des fehlenden neuen Vermögens sei; ob der
Arrestrichter das laufende Einkommen "soweit arrestierbar" als
Arrestgegenstand bezeichnen dürfe; ob für die Jahresfrist auf den
zweitinstanzlichen Einspracheentscheid oder auf den Arrestbefehl abzustellen
sei.

Die Antwort zur ersten Frage ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 265 Abs. 2
SchKG und diejenige zur zweiten ergibt sich explizit aus Art. 265a Abs. 2
SchKG sowie aus dem Wesen der Einrede des fehlenden neuen Vermögens; die
dritte Frage betrifft blosse Modalitäten der Ausgestaltung des Arrestbefehls
und zur Frage des massgeblichen Zeitpunktes besteht publizierte
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 99 Ia 19 E. 3c S. 21), die in Einklang
mit der Lehre steht (vgl. Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels
neuen Vermögens, in: AJP 1998, S. 545; Baumgartner, Die Bildung neuen
Vermögens gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG, Diss. Zürich 1988, S. 60;
Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach
revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Basel 1999, S. 23).
Im Übrigen handelt es sich nicht um Rechtsfragen, die angesichts der
Streitwertgrenze nie mit voller Kognition vom Bundesgericht beurteilt werden
könnten. Liegen demnach keine Rechtsfragen grundsätzlicher Natur vor, ist auf
die Beschwerde in Zivilsachen bzw. die in diesem Kontext erhobenen Vorbringen
mangels Streitwertes nicht einzutreten.

2.
Für den Eventualfall erhebt der Beschwerdeführer auch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG. Als willkürlich und damit gegen
verfassungsmässige Rechte verstossend (Art. 9 BV) rügt er die fehlende
Berücksichtigung der Unterstützungsbeiträge an seine in den USA studierenden
Kinder (dazu E. 2.1), verschiedener Darlehen (dazu E. 2.2) und der
Kieferbehandlungskosten der Tochter R.________ (dazu E. 2.3).
2.1 Die vom Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'976.29 geltend gemachten
Unterstützungsleistungen an die beiden in den USA studierenden Kinder hat das
Obergericht nicht berücksichtigt mit der Begründung, insbesondere bei den
Überweisungen an R.________ sei eine Regelmässigkeit weder in den Beträgen
noch in den Zeitabständen zu erkennen. Offensichtlich bestreite sie ihren
Lebensunterhalt hauptsächlich aus anderen Mitteln. Auch bei den Leistungen an
S.________ seien erhebliche Schwankungen zu verzeichnen und die überwiesenen
Beträge würden ebenfalls nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt und ein
Studium in den USA zu finanzieren, was wiederum darauf hindeute, dass auch
S.________ über weitere Einnahmequellen verfüge; der Beschwerdeführer lege
aber nicht ansatzweise dar, wie sich diese sowie die Ausgaben
zusammensetzten. Im Sinn einer Alternativbegründung hat das Obergericht
sodann erwogen, selbst bei einer Berücksichtigung der
Unterstützungsleistungen hätte der Beschwerdeführer mehr Vermögen bilden
können als zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 20'000.-- nötig wäre
(nämlich immerhin noch Fr. 22'630.80 statt Fr. 46'348.28 für ein Jahr),
weshalb im Rahmen der vorfrageweise vorzunehmenden Hauptsachenprognose so
oder anders davon auszugehen sei, dass die Einrede des fehlenden neuen
Vermögens der Prosequierung des Arrestes nicht entgegenstehen werde.

Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so
müssen beide angefochten werden, und zwar mit dem jeweils richtigen
Rechtsmittel. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei selbständigen
Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die
unangefochtene Begründung im Ergebnis auch dann bestehen, wenn die in der
Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind. Diese Rechtsprechung, wie sie
für die staatsrechtliche Beschwerde (vgl. BGE 105 Ib 221 E. 2c S. 224; 107 Ib
264 E. 3b S. 268; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f.) und die Berufung (vgl. BGE 115
II 300 E. 2a S. 302; 117 II 432 E. 2a S. 441; 120 II 312 E. 2 S. 314)
gegolten hat, findet auch auf die Beschwerde in Zivilsachen und die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss BGG Anwendung.

Vorliegend rügt der Beschwerdeführer einzig die Erwägung, er habe die
finanzielle Situation seiner Kinder und deren Angewiesensein auf
Unterstützungsleistungen nicht dargetan, als willkürlich. Hingegen nimmt er
die obergerichtliche Alternativbegründung kommentarlos hin. Auf den
betreffenden Streitpunkt ist somit nicht einzutreten.

2.2 Das Obergericht hat die vom Vater des Beschwerdeführers und von
W.________ gewährten Darlehen bzw. die glaubhaft gemachte Rückzahlung von Fr.
18'500.-- zwischen 5. Januar 2004 und 27. Februar 2006 im Existenzminimum des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt mit der Begründung, die Darlehen seien
nach der Konkurseröffnung vom 13. Dezember 1996 gewährt worden und es fehlten
jegliche Belege über deren tatsächliche Verwendung; während der
Beschwerdeführer behaupte, damit einen Arrest der I.________ AG abgelöst zu
haben, werde dies von der Arrestgläubigerin bestritten. Somit bestünden keine
Anhaltspunkte, dass die Darlehen bzw. die zurückbezahlten Summen der
standesgemässen Lebensführung gedient hätten; die Folgen der Beweislosigkeit
müsse der Beschwerdeführer tragen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gegenpartei habe die Ablösung des
fraglichen Arrestes nie bestritten, sondern nur geltend gemacht, er habe mit
den fraglichen Geldern "u.a. auch familienrechtliche Verpflichtungen
erfüllt". Sodann habe sein Vater im Darlehensvertrag ganz klar festgehalten,
die von ihm gewährten Fr. 10'000.-- dienten zur "Ablösung eines Arrestes der
I.________ AG".

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Rekursantwort, auf welche das Obergericht
verweist, ausdrücklich verlangt, dass die Darlehen bzw. die Rückzahlung im
Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen seien (S. 4),
weshalb in diesem Zusammenhang von vornherein keine willkürliche
Aktenwürdigung zur Diskussion stehen kann. Sodann sagt ein im
Darlehensvertrag geäusserter Wunsch des Darlehensgebers zum Verwendungszweck
noch nichts über die effektive Verwendung der Darlehenssumme durch den
Darlehensnehmer aus. Das Obergericht hat aber im angefochtenen Entscheid
explizit festgehalten (S. 10), den eingereichten Unterlagen lasse sich nichts
über die tatsächliche Verwendung des Darlehens entnehmen. Insofern lässt sich
jedenfalls nicht von einer geradezu unhaltbaren und damit willkürlichen
Beweiswürdigung sprechen.

2.3 Die Kieferbehandlungskosten von Fr. 75.-- pro Monat für die Tochter
R.________ hat das Obergericht nicht berücksichtigt mit der Begründung, sie
seien zwar unbestritten, aber die Tochter werde bereits mit einem
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- pro Monat unterstützt bzw. insgesamt
flössen Fr. 5'700.-- pro Monat an den Haushalt, in dem R.________ lebe.
Kinderunterhaltsbeiträge würden aber unter Berücksichtigung der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern festgelegt, weshalb sie dem
entsprächen, was bei standesgemässer Lebensführung angemessen sei. Die
Kieferbehandlung sei folglich daraus zu finanzieren.

Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer entgegen dem für die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde geltenden Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG)
nicht einmal im Ansatz auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf das
appellatorische Vorbringen, das Obergericht habe den Betrag einfach
eigenmächtig aus seinen Lebenshaltungskosten herausgestrichen. Darauf ist
mangels Substanziierung nicht einzutreten.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist damit dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: