Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.262/2007
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5A_262/2007 /blb

Verfügung vom 30. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. April 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 19. Mai 2007 (Postaufgabe: 20. Mai
2007, Eingang beim Bundesgericht: 29. Mai 2007) gegen das (am 27. April 2007
vom Beschwerdeführer in Empfang genommene) Urteil vom 18. April 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen
seine (am 10. April 2007 u.a. gestützt auf Art. 397a ZGB für sechs Wochen
angeordnete) Rückbehaltung in der Klinik K.________ abgewiesen und
festgestellt hat, dass die 6-Wochenfrist am 16. Mai 2007 ablaufe,

in Erwägung,

dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG ein
Rechtsschutzinteresse voraussetzt, d.h. ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 18. April 2007 (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG),
dass sich der Beschwerdeführer, wenn er sich überhaupt noch in der Klinik
befinden sollte, nicht mehr auf Grund des Urteils vom 18. April 2007 in der
Klinik befindet, weil die Massnahme gemäss dem erwähnten Entscheid auf die
Dauer von 6 Wochen beschränkt war, welche Frist am 16. Mai 2007 abgelaufen
ist, wie das Obergericht ausdrücklich festgestellt hat,
dass daher der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung seiner
Beschwerde (20. Mai 2007) bereits beendigten fürsorgerischen
Freiheitsentziehung durch den angefochtenen Entscheid nicht mehr beschwert
ist und somit kein Interesse an der Aufhebung dieses Entscheids besitzt (BGE
109 II 350),
dass es dem Beschwerdeführer auch insoweit an der Beschwer und damit am
erforderlichen Interesse fehlt, als er die - lediglich in den
Urteilserwägungen erwähnten - Krankheitsdiagnosen und (im Übrigen schon am
16. Februar 2006 aufgehobenen) Weisungen mitanficht,
dass höchstens noch ein Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit
der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestehen könnte,
dass aber ein solches Feststellungsinteresse deshalb kein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse begründet, weil nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die
Möglichkeit einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegeben ist und im
Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung
die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden, wodurch auch
dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen
Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan wird (BGE 118 II 254 E. 1c mit
Hinweisen),
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich
unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Bern, Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: