Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.25/2007
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{T 0/2}
5A_25/2007/bnm

Verfügung vom 23. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs), Postfach 2265,
6431 Schwyz.

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Februar 2007 des
Kantonsgerichtspräsidenten.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Februar 2007
des erwähnten Kantonsgerichtspräsidenten,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 19. Februar 2007) mit
(zufolge Nichtabholung innerhalb der 7-tägigen postalischen Abholfrist gemäss
Art. 44 Abs. 2 BGG als am 5. März 2007 zugestellt geltender)
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 23. Februar 2007 unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm
mit Verfügung vom 14. Februar 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist
von 5 Tagen dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass (aus den in der Verfügung vom 19. Februar 2007
dargelegten Gründen) auf die Beschwerde auch bei rechtzeitiger
Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgerichtspräsidenten von
Schwyz und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: