Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.259/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_259/2007 /blb

Verfügung vom 29. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,
St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Mai 2007 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 14. Mai 2007 (Eingang beim
Bundesgericht: 18. Mai 2007) gegen den Entscheid vom 3. Mai 2007 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der (an einer ...
leidenden) Beschwerdeführerin gegen ihre (am 18. April 2007 gestützt auf Art.
397a ZGB angeordnete) Einweisung in die Klinik K.________ als gegenstandslos
abgeschrieben und eine Beschwerde gegen die durchgeführte medikamentöse
Zwangsbehandlung abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Psychiatrie-Rekurskommission erwog, der Rekurs gegen die
Klinikeinweisung sei zufolge Rückzugs vom 2. Mai 2007 gegenstandslos
geworden, die (gestützt auf § 22 i.V.m. § 13 Psychiatriegesetz) am 24., 25.
und 26. April sowie am 2. Mai 2007 durchgeführte Zwangsmedikation habe sich
zur Verminderung der ... Krankheitssymptomatik ... als dringend erforderlich
erwiesen und sei auch verhältnismässig gewesen, weil ohne Medikation mit
einem deutlich längeren Klinikaufenthalt hätte gerechnet werden müssen, was
die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin weit mehr beeinträchtigt
hätte als die gegen ihren Willen verabreichten Medikamente, zumal die
Beschwerdeführerin (wegen ihrer krankheitsbedingten Realitätsverkennung) mit
Bezug auf die Frage der Notwendigkeit der Medikation ohnehin urteilsunfähig
sei,
dass die vorliegende Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die
Beschwerdeführerin die "sofortige Entlassung" aus der Klinik beantragt, weil
es sich bei diesem Begehren um ein neues und damit unzulässiges Begehren
(Art. 99 Abs. 2 BGG) handelt, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Rekurs
gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung zurückgezogen hat,
dass die Rechtmässigkeit dieser Massnahme, die nicht mehr Gegenstand des
kantonalen Entscheids bildete, auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein kann,
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, ein neues Entlassungsgesuch
bei den zuständigen kantonalen Behörden einzureichen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht gegen die entscheidenden Erwägungen der
Psychiatrie-Rekurskommission betreffend ihre Zwangsmedikation keine den
erwähnten Anforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission
diesbezüglich rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass schliesslich für die Behandlung der von ihr erklärten Strafanzeige gegen
die Klinikärzte die kantonalen Behörden zuständig sind,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: