Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.258/2007
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5A_258/2007/bnm

Urteil vom 26. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft (Vizepräsident der Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht), Poststrasse 3, 4410 Liestal.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 10. Mai 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen das Urteil vom 10. Mai 2007 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das
eine kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 24. April 2007
in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die psychiatrische
Klinik A.________ abgewiesen hat,
in das Schreiben vom 21. Juni 2007 von Advokat Y.________, welcher dem
Bundesgericht mitteilt, dass er den Beschwerdeführer im  vorliegenden
Verfahren nicht vertrete,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft - auf Grund ärztlicher Berichte und
nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an .... leidende, wegen
akuter Selbst- und Fremdgefährdung und ausserdem bereits zum 30. Mal in eine
psychiatrische Klinik eingewiesene Beschwerdeführer habe keine genügende
Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei
sofortiger Entlassung die .... Medikamente nicht mehr einnehmen und innert
kurzer Zeit sich selbst sowie andere gefährden würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf
einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil
sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen
beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S.
40),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das
Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Kantonsgerichts pauschal
bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen
entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Kantonsgerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung
auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes
wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalts die
gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers
in die psychiatrische Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des
Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: