Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.257/2007
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5A_257/2007 /bnm

Urteil vom 6. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

B. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Raymond Marti,

gegen

K.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,

Ehescheidung, nachehelicher Unterhalt,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
B. ________ (Ehemann), Jahrgang 1949, und K.________ (Ehefrau), Jahrgang
1952, heirateten am 5. Mai 1992. Vor der Heirat hatten die Ehegatten fünf
Jahre im Konkubinat gelebt. Aus ihrer Beziehung gingen zwei Töchter hervor,
geboren am 3. April 1988 und am 26. Juni 1992. Während des Zusammenlebens
besorgte die Ehefrau den Haushalt der Familie und betreute die Kinder.
Teilzeitlich setzte sie ihre langjährige Tätigkeit als
selbstständigerwerbende Shiatsu-Therapeutin fort. Von ihrer Erstausbildung
her ist die Ehefrau Primarlehrerin mit einer Berufserfahrung von rund 1?
Jahren. Der Ehemann arbeitet seit Mitte 1998 als Ausbildungsleiter auf dem
X.________. Zuvor war er als Lehrer tätig. Er ist Eigentümer mehrerer
Wohnungen, die er vermietet.

B.
Im Januar 1998 trennten sich die Ehegatten, wobei die beiden Kinder bei ihrer
Mutter blieben. Das Getrenntleben musste im Nachhinein geregelt werden. Der
Ehemann wurde gerichtlich verpflichtet, an die Ehefrau und die ihrer Obhut
unterstellten Kinder monatlich Fr. 5'270.-- zu bezahlen (davon je
Fr. 1'200.-- inkl. Zulagen für die Kinder).

C.
Mit Klage vom 1. Februar 2005 beantragte die Ehefrau, ihre Ehe auf
gemeinsames Begehren der Ehegatten zu scheiden und deren Teilvereinbarung vom
6./12. Januar 2005 zu genehmigen. Streitig war unter den Ehegatten einzig die
Pflicht zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Das Zivilgericht Basel-Stadt
schied die Ehe, teilte die elterliche Sorge über die beiden Kinder der Mutter
zu und hielt fest, dass sich die Eltern über das Besuchs- und Ferienrecht
direkt untereinander einigten und allfällige Streitigkeiten darüber die
zuständige Vormundschaftsbehörde entscheide. Das Zivilgericht genehmigte die
Teilvereinbarung der Ehegatten, wonach sich der Ehemann verpflichtete,
monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 1'400.--, zuzüglich
Zulagen, zu bezahlen, aus beruflicher Vorsorge die Hälfte der zwischen
1. April 1988 und Ende Dezember 2004 erworbenen Austrittsleistung an die
Ehefrau überweisen zu lassen und in güterrechtlicher Auseinandersetzung die
Ehefrau als unwiderruflich Begünstigte seiner Lebensversicherung einzusetzen.
Das Zivilgericht verurteilte den Ehemann, der Ehefrau einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'900.-- bis und mit Juni 2008 und danach von
Fr. 1'500.-- bis zu seiner ordentlichen Pensionierung zu bezahlen. Den
indexierten Unterhaltsbeiträgen legte es monatliche Nettoeinkommen von
Fr. 11'436.-- (Ehemann) und von Fr. 3'691.-- (Ehefrau) zugrunde (je
inkl. 13. Monatslohn). Das Zivilgericht wies die Pensionskasse des Ehemannes
an, ab dessen Vorsorgeguthaben Fr. 190'088.55 auf das Freizügigkeitskonto der
Ehefrau zu überweisen. Es stellte fest, dass die Ehegatten güterrechtlich
auseinandergesetzt sind. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wurden die
ordentlichen Kosten hälftig geteilt und die ausserordentlichen wettgeschlagen
(Urteil vom 28. September 2005).

D.
Gegen die Unterhaltsverpflichtung appellierte der Ehemann, wobei er in
zweiter Instanz weder Anträge stellte noch eine Begründung einreichte. Die
Ehefrau schloss auf Abweisung. Ihre Anschlussappellation zog sie während des
Verfahrens zurück. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte
das erstinstanzliche Urteil mit der Massgabe, dass die Unterhaltsbeiträge an
die Ehefrau ab Teilrechtskraft des Scheidungsurteils (Oktober 2005)
geschuldet sind. Es auferlegte dem Ehemann sämtliche Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens (Urteil vom 7. Februar 2007).

E.
Vor Bundesgericht stellt der Ehemann (fortan: Beschwerdeführer) den Antrag,
die Begehren der Ehefrau (hiernach: Beschwerdegegnerin) insoweit abzuweisen,
als ihr ein Unterhaltsbeitrag von mehr als Fr. 980.-- monatlich und länger
als bis Juni 2008 zugesprochen werde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Formelle
Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Auf die
grundsätzlich zulässige Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG kann eingetreten
werden.

2.
Art. 138 Abs. 1 ZGB sieht für das Verfahren in der oberen kantonalen Instanz
vor, dass neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können und neue
Rechtsbegehren zugelassen werden müssen, sofern sie durch neue Tatsachen oder
Beweismittel veranlasst worden sind. Die Regelung versteht sich als
bundesrechtlicher Minimalstandard und gewährleistet, dass in der oberen
kantonalen Instanz mindestens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und
dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren zugelassen werden müssen. Das
kantonale Recht bestimmt den Zeitpunkt und kann auch eine weitergehende
Zulässigkeit von Noven vorsehen (BGE 131 III 189 E. 2.6 S. 196 f.).

Gemäss baselstädtischem Zivilprozessrecht können im Appellationsverfahren
nach dem dritten Tage vor dem Verhandlungstermin keine Noven mehr
berücksichtigt werden (§ 237 Abs. 2 ZPO/BS). In Anbetracht dessen hat das
Appellationsgericht die von beiden Parteien an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung eingereichten Belege und Unterlagen als verspätet
bezeichnet, soweit es sich nicht um Doppel bereits früher eingereichter
Dokumente handle. Es ist deshalb im Wesentlichen von denjenigen Zahlen und
Umständen ausgegangen, die bereits dem zivilgerichtlichen Urteil zugrunde
gelegen haben (E. 2 S. 3 des angefochtenen Urteils).

Der Beschwerdeführer wendet dagegen nichts ein und verliert kein Wort dazu,
dass das Appellationsgericht gestützt auf diese Novenregelung mehrere seiner
Vorbringen nicht zugelassen und nicht geprüft hat, die er heute unter Hinweis
auf seine Plädoyernotizen an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht
teilweise wiederholt, um dessen Beweiswürdigung als willkürlich zu rügen.
Darauf kann nicht eingetreten werden. Denn was das Appellationsgericht
unangefochten als neu und deshalb unzulässig bezeichnet hat, ist es erst
recht vor Bundesgericht (vgl. Art. 99 BGG). Auf die Unzulässigkeit neuer
tatsächlicher Vorbringen wird im Sachzusammenhang, namentlich bei der
Berechnung des Notbedarfs hinzuweisen sein.

3.
Für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 ZGB) hat das
Appellationsgericht in einem ersten Schritt den gebührenden Unterhalt
ermittelt und zu diesem Zweck die massgebenden Lebensverhältnisse
festgestellt (E. 4 und E. 5.1 S. 4 f. des angefochtenen Urteils). Der
Beschwerdeführer rügt unvollständige Sachverhaltsfeststellungen und
derentwegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unrichtige Annahmen zum
Lebensstandard (S. 3 ff. Ziff. 2-13 der Beschwerdeschrift).

3.1 Die Ehegatten haben 1992 geheiratet und sich 1998 getrennt. Die
tatsächliche Ehedauer hat rund sechs Jahre betragen und kann weder als kurz
noch als lang im Rechtssinne bezeichnet werden. Während der Konkubinatszeit
von fünf Jahren ist indessen 1988 die erste Tochter der Ehegatten geboren und
die zweite Tochter gezeugt worden, deren Geburt wenige Wochen nach der Heirat
stattgefunden hat. Bereits die voreheliche Gemeinschaft hat somit nachhaltig
auf die Lebensverhältnisse der Beschwerdegegnerin eingewirkt, indem sie ihrer
Erwerbstätigkeit nicht mehr im früheren Umfang nachgehen konnte und vorab die
Kinder betreut hat. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers durfte
unter diesen Umständen die Konkubinatszeit zur Ehedauer hinzugerechnet werden
und auf das gemeinsame Zusammenleben der Parteien von insgesamt mehr als zehn
Jahren abgestellt werden (BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600 f.). Bei einer derart
langandauernden und ununterbrochenen Beziehung, aus der zwei Kinder
hervorgegangen sind, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch auf
Fortführung der zuletzt gemeinsam gelebten Lebenshaltung bzw. bei
ungenügender Leistungsfähigkeit auf gleichwertige Lebensführung wie der
unterhaltspflichtige Ehegatte (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8 f.). Die
davon abweichende Darstellung des Beschwerdeführers (S. 7 f. Ziff. 13) trifft
nicht zu.

3.2 Das Zivilgericht ist davon ausgegangen, der gebührende Unterhalt sei an
den Lebensverhältnissen während des gemeinsamen Zusammenlebens zu messen
(E. 4.4.3 S. 11). Der Beschwerdeführer erhob dagegen den Einwand, nach der
vorliegend langen Trennung sei an die Lebenshaltung der Beschwerdegegnerin
während des Getrenntlebens anzuknüpfen. Das Appellationsgericht hat das
Vorliegen einer langen Trennungszeit grundsätzlich bejaht und neben den
Lebensverhältnissen während der Ehe zusätzlich festgestellt, während der
Trennung habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin und seinen Kindern
einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'270.-- bezahlen müssen (E. 4 S. 4 f. des
angefochtenen Urteils).

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, massgebend sei die Lebenshaltung
während der Trennungszeit. Er rügt, das Appellationsgericht habe diese
Lebenshaltung unrichtig und unvollständig festgestellt. Den
eheschutzgerichtlich zuerkannten Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'270.-- hätten
die Parteien durch Vereinbarung ab März 2003 auf Fr. 4'200.-- herabgesetzt.
Werde dieser Betrag der Unterhaltsberechnung zugrundegelegt, erhalte die
Beschwerdegegnerin durch das Scheidungsurteil mehr als ihr zustehe. Der
während der langen Trennungszeit vom Ehemann bezahlte Unterhalt aber sei die
Obergrenze des nachehelichen Unterhaltsbeitrags (mit Hinweis auf das Urteil
des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006, E. 2.2). Geschuldet seien bei
korrekter Berechnungsweise monatlich Fr. 980.-- bis Juni 2008, so dass alle
weiteren Ausführungen nur eventualiter erfolgten.

3.2.2 Die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen
während des Scheidungsverfahrens geleisteten Unterhaltsbeiträge können nicht
einfach dem gebührenden Unterhalt nach Art. 125 ZGB gleich gesetzt werden.
Das Scheidungsgericht ist an derart festgelegte oder von den Parteien
vereinbarte Unterhaltsbeiträge nicht gebunden und vielmehr befugt und auf
Bestreitung hin auch verpflichtet, die Faktoren neu zu prüfen und
festzustellen, die den nachehelichen Unterhalt bestimmen sollen.

Die Entscheidungsbefugnis des Scheidungsgerichts ergibt sich ohne weiteres
aus der beschränkten Rechtskraft der im summarischen Verfahren als
vorsorgliche Massnahmen oder Eheschutzmassnahmen ergangenen Entscheide
gegenüber dem im ordentlichen Verfahren zu fällenden Scheidungsurteil
(vgl. Hausheer/Kocher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 11.59-.61
S. 597 f.; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 18 N. 9
S. 214). Aussergerichtlich von den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsbeiträge
für die Dauer des Getrenntlebens betreffen grundsätzlich nur den geregelten
Lebensabschnitt, hingegen nicht die Zeit nach der Scheidung (Bräm, Zürcher
Kommentar, 1998, N. 8, und Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999,
N. 5b, je zu Art. 176 ZGB), namentlich dann nicht, wenn sie - wie hier - den
Vermerk tragen, dass die vereinbarten Regelungen "nur bis zur Scheidung der
Ehe" und "nicht für die Scheidungsverhandlung als Präjudiz gelten" sollen
(Beschwerde-Beilage Nr. 8, Beilage Nr. 2), und wenn sie - wie hier -
ausdrücklich von der Beschwerdegegnerin als nicht massgeblich bestritten
wurden (S. 7 Ziff. 8 der Eingabe vom 2. Mai 2005 und S. 6 des Protokolls vom
28. September 2005, Beschwerde-Beilagen Nrn. 3 und 6).

Der während der Trennungszeit vom Ehemann bezahlte Unterhaltsbeitrag kann
somit die Obergrenze des nachehelichen Unterhaltsbeitrags bilden, muss aber
nicht (z.B. BGE 132 III 598 E. 9.3 S. 601 f.; 130 III 537 E. 2 S. 539 f.,
vorab E. 2.4 und E. 2.5 S. 240). Gegenteiliges lässt sich aus dem vom
Beschwerdeführer zitierten Urteil nicht ableiten. Es heisst dort, bei
lebensprägenden Ehen bilde der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard
bzw. bei langer Trennungszeit die betreffende Lebenshaltung - nicht der
Unterhaltsbeitrag, wie der Beschwerdeführer unrichtig zitiert - den
Ausgangspunkt und zugleich auch die Obergrenze des gebührenden nachehelichen
Unterhalts (zit. Urteil 5C.43/2006, E. 2.2). Welches diese Lebenshaltung war,
wurde im zitierten Fall in der vorangegangenen Erwägung erläutert. Sie war
gleich wie während der Ehe, weil für den Massnahmenentscheid während der
Trennungszeit die tatsächlich gelebte eheliche Lebenshaltung zum
Ausgangspunkt genommen wurde (zit. Urteil 5C.43/2006, E. 1 Abs. 2).

3.2.3 Das Appellationsgericht ist von den im Wesentlichen gleichen
Einkommens- und Bedarfszahlen wie das Zivilgericht ausgegangen (E. 2 S. 3 des
angefochtenen Urteils). Es hat nicht auf den während Trennungszeit bezahlten
Unterhaltsbeitrag abgestellt und nach dem Gesagten darauf auch nicht
abstellen müssen. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers betreffend die
Höhe jenes Unterhaltsbeitrags können für den Ausgang des Verfahrens deshalb
nicht entscheidend sein, so dass ihre Prüfung zu unterbleiben hat (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 III 545 E. 3.3.2 S. 548). Indem das
Appellationsgericht den nachehelichen Unterhalt anhand der gleichen
Einkommens- und Bedarfszahlen wie das Zivilgericht bestimmt hat, ist es von
einer etwa gleich hohen Lebenshaltung während der Ehe und in der
Trennungszeit ausgegangen, wie das auch in dem vom Beschwerdeführer zitierten
Urteil der Fall war (E. 3.2.2 soeben). Bei dieser Ausgangslage aber kann
letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Trennung bis zur Scheidung von
weniger als acht Jahren (Januar 1998 bis Oktober 2005) als lange
Trennungszeit im Sinne der Rechtsprechung gelten kann (vgl. BGE 132 III 598
E. 9.3 S. 601).

3.3 Für die Bestimmung der zuletzt während der Ehe, d.h. bis zur Aufhebung
des gemeinsamen Haushalts (vgl. BGE 118 II 376 E. 20b S. 378) gelebten
Lebenshaltung hat das Appellationsgericht auf die Angaben des
Beschwerdeführers abgestellt. Danach hat er als Lehrer monatlich Fr. 9'217.--
verdient. Trotz Stellenwechsels nach der Trennung hat sich sein Einkommen
gemäss den unangefochtenen Feststellungen der kantonalen Gerichte nicht
sprunghaft erhöht, sondern normal entwickelt und im Jahr 2005 Fr. 11'648.--
betragen (vgl. zur Berücksichtigung der Einkommensentwicklung: Schwenzer,
FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 5 zu Art. 125 ZGB; Spycher,
Unterhaltsleistungen bei Scheidung, Diss. Bern 1996, S. 71 f. und S. 105 f.).

Wird das nach Angaben des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin
erzielte Einkommen von rund Fr. 1'800.-- und - bei vergleichbarer Entwicklung
- von Fr. 2'300.-- miteinbezogen, ergeben sich Gesamteinkommen der Ehegatten
von rund Fr. 11'000.-- (bis Ende 1997) bzw. Fr. 14'000.-- (2005). Ohne
Verletzung von Bundesrecht durfte von wirtschaftlich sehr günstigen
Verhältnissen ausgegangen werden. Unter diesen Umständen kann die gelebte
Lebenshaltung nicht einfach anhand der betreibungsrechtlichen Grundbeträge
berechnet werden. In guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt das einzelne
Mitglied der ehelichen Gemeinschaft nicht auf dem Existenzminimum, sondern
hat am - den verfügbaren Mitteln entsprechenden - höheren Lebensstandard
teil. Das ist eine Erfahrungstatsache, die die Methode einer Rückrechnung der
gelebten Lebenshaltung nach betreibungsrechtlichen Richtlinien nur bedingt
als tauglich erscheinen lässt und Anpassungen notwendig macht. Davon ist das
Appellationsgericht in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung
ausgegangen (E. 5.2.1 S. 6 mit Hinweis auf das Urteil 5P.467/2004 vom
23. Februar 2005, E. 3.3).

Das Appellationsgericht hat je den Bedarf des Beschwerdeführers und der
Beschwerdegegnerin mit den Kindern berechnet und folgerichtig den
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend erhöht (E. 5.2.1 und E. 5.3.1
S. 6 f.). Aus dem gleichen Grund hat es den Überschuss des Gesamteinkommens
über den Gesamtbedarf nicht schematisch unter den Ehegatten aufgeteilt
(E. 5.4 S. 8 f. des angefochtenen Urteils). Methodisch braucht sich das
Appellationsgericht nichts vorwerfen zu lassen. Auf die konkrete Anwendung
der Berechnungsgrundsätze ist nachstehend - im Rahmen der zulässigen
Vorbringen - einzugehen.

4.
In einem zweiten Schritt hat das Appellationsgericht die
Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin bestimmt und dabei das ihr
mögliche und zumutbare Einkommen sowie den angemessenen Bedarf der
Beschwerdegegnerin mit den beiden Kindern festgelegt. Die Rechnung hat einen
Fehlbetrag ergeben.

4.1 Das Appellationsgericht hat auf das tatsächlich erzielte Einkommen von
monatlich Fr. 3'691.-- abgestellt und angenommen, es handle sich um eine
Teilzeitarbeit im Umfang von 70 %. Eine Erhöhung des Pensums sei der
Beschwerdegegnerin nicht zumutbar, bevor die jüngere der Töchter im Juni 2008
das 16. Alterjahr erreicht habe (E. 5.1 S. 5 und E. 5.2.2 S. 7). Danach könne
von der Beschwerdegegnerin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 90 %
und ein Einkommen von monatlich Fr. 5'100.-- erwartet werden (E. 6 S. 9 des
angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Feststellung, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin zur Zeit und bis im
Juni 2008 zu arbeiten hat (S. 11 f. Ziff. 23). Gestützt auf seine eigene
Berechnung hält er auch die Annahmen für die Zeit danach für
bundesrechtswidrig (S. 17 Ziff. 34 der Beschwerdeschrift).

4.1.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, den Jahresrechnungen 2003 und 2004
liessen sich 545 bzw. 521 Behandlungen entnehmen, was bei 47 Arbeitswochen
durchschnittlich 11.3 Behandlungen pro Woche und bei 1.5 Stunden pro
Behandlung eine Wochenarbeitszeit von rund 17 Stunden ergebe. Der
Beschwerdeführer berücksichtigt dabei nicht, dass die Beschwerdegegnerin
gemäss den Jahresrechnungen nicht bloss mit Einzelstunden ihr Einkommen
erzielt hat, sondern auch mit Gruppenkursen, und zwar mit 8 Kursen à
3 Stunden jährlich (Beschwerde-Beilage Nr. 3, Beilagen Nrn. 1 und 2). Die
wöchentliche Behandlungszeit erhöht sich damit auf mindestens 17.5 Stunden.

4.1.2 Die kantonalen Gerichte haben der Beschwerdegegnerin als
Selbstständigerwerbender zusätzlich den Aufwand für Administration,
Kundenakquisition und Weiterbildung angerechnet und deshalb auf eine
Wochenarbeitszeit von rund 30 Stunden abgestellt. Dagegen wendet der
Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe vor Zivilgericht
ausgeführt, die Behandlung dauere bei ihr lediglich 1 ? Stunden; eingesetzt
seien 1.5 Stunden, um eben diese Vor- und Nachbereitung zu gewährleisten (mit
Hinweis auf S. 1 des Protokolls, Beschwerde-Beilage Nr. 6). Der zitierten
Stelle lässt sich die Behandlungsdauer von 1 ? Stunden entnehmen, aber keine
Aussage, die Vor- oder Nachbereitung benötige lediglich eine Viertelstunde.
Es ist eine Erfahrungstatsache, dass beispielsweise im Falle einer
Lehrtätigkeit jede Lektion mit demselben Zeitumfang vor- oder nachbereitet
werden muss. Mit Rücksicht darauf durfte für die Behandlungen,
einschliesslich Vor- und Nachbereitung, willkürfrei eine Wochenarbeitszeit
von rund 22 bis 25 Stunden veranschlagt werden. Dass neben der Behandlung
auch Zeit für Administration (z.B. Berichte an Krankenkassen),
Kundenakquisition (z.B. Versand von Werbematerial) und Weiterbildung
(Training, Besuch von Lehrveranstaltungen u.ä.) aufgewendet werden muss,
bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

4.1.3 Ein offensichtliches Versehen (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder sonstwie
Willkür in der Sachverhaltsermittlung (Art. 9 BV) ist nach dem Gesagten nicht
dargetan (vgl. BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Es ist deshalb von der
tatsächlichen Feststellung auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit einer
Teilzeitarbeit von rund 70 % ein Monatseinkommen von Fr. 3'691.-- erzielt und
ab Juli 2008 bei einer zumutbaren Erwerbstätigkeit von mehr als 90 % folglich
Fr. 5'100.-- erzielen kann. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als
unbegründet. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin seit 2005 neben der Betreuung ihrer damals 13 und 17 Jahre
alten Kinder mehr geleistet hat als die maximal 50 %, die ihr zumutbar
gewesen wären (vgl. Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 2006, N. 10, und
Schwenzer, a.a.O., N. 59, je zu Art. 125 ZGB). Es ist deshalb bei der
Notbedarfsberechnung nicht zu vernachlässigen, dass die Beschwerdegegnerin
20 % mehr gearbeitet und rund Fr. 1'000.-- mehr verdient hat, als von ihr
hätte verlangt werden können.

4.2 Das Appellationsgericht hat einen Gesamtbedarf der Beschwerdegegnerin mit
den beiden Kindern von rund Fr. 8'650.-- errechnet, wobei es von den
betreibungsrechtlichen Grundbeträgen ausgegangen ist (E. 5.2.1 S. 6 des
angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im Bedarf
zugelassenen Beträge für die Säule 3a und die Altersvorsorge (S. 8 f.
Ziff. 14-17 und S. 11 Ziff. 22), für eine Haushalt- und Aufgabenhilfe (S. 9
Ziff. 18) und als Abzug für Steuern (S. 10 Ziff. 19). Seine Berechnung ergibt
einen Bedarf von Fr. 6'946.-- (S. 10 f. Ziff. 20-21 der Beschwerdeschrift).

4.2.1 Einzahlungen in die Säule 3a sind steuerwirksam und für
Selbstständigerwerbende sinnvoll. Die Beschwerdegegnerin hat entsprechende
Beiträge bereits seit 1989 einbezahlt und darf damit in Anbetracht der guten
wirtschaftlichen Verhältnisse fortfahren. Die Anrechnung von Fr. 338.--
monatlich als Beitrag für die Säule 3a verletzt kein Bundesrecht
(vgl. Gloor/Spycher, a.a.O., N. 4 Abs. 3 zu Art. 125 ZGB).

4.2.2 Wie der Beschwerdeführer berechtigterweise hervorhebt, ist durch die
Teilung der Austrittleistungen der beruflichen Vorsorge und mit dem Splitting
und den Betreuungsgutschriften im Rahmen der AHV die Altersvorsorge für die
Zeit bis zur Scheidung geregelt. Bezüglich der Vergangenheit sollte keine
Lücke in der Altersvorsorge mehr bestehen. Der sog. Vorsorgeunterhalt
betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen
hinsichtlich der Altersvorsorge, wenn ein Ehegatte wegen
Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder - wie
hier - nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb
auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen
können (vgl. Gloor/Spycher, a.a.O., N. 4 Abs. 1 zu Art. 125 ZGB). Das
Appellationsgericht hat somit ein Bedürfnis der Beschwerdegegnerin nach
zusätzlicher Altersvorsorge bejahen dürfen. Die vom Beschwerdeführer dagegen
erhobenen Einwände sind unbegründet. Gegen die Angemessenheit der tatsächlich
eingesetzten Beträge wendet er nichts ein, so dass sich das Bundesgericht zur
richtigen Berechnungsmethode auch nicht zu äussern braucht (Art. 42 Abs. 2
i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4.1).
4.2.3 Die Berücksichtigung der Kosten von Fr. 466.-- monatlich für eine
Haushalt- und Aufgabenhilfe lehnt der Beschwerdeführer ab, weil die Ehegatten
auch während der Ehe nie eine solche Hilfe beschäftigt hätten. Er übersieht
damit, dass die Beschwerdegegnerin während der Ehe auch nicht zu 70 %
erwerbstätig gewesen ist und sich zur Hauptsache der Besorgung des Haushalts
und der Betreuung der Kinder gewidmet hat. Familienarbeit und Gelderwerb kann
gleichzeitig nur beschränkt geleistet werden. Da die Beschwerdegegnerin ein
Arbeitspensum von 70 % bewältigt, kann es vorkommen, dass im Haushalt etwas
liegen bleibt und die Mutter nicht immer anwesend ist, um den Kindern bei den
Hausaufgaben zu helfen. Eine Haushalt- und Aufgabenhilfe, die die
Beschwerdegegnerin auch auf Grund ihrer Mehrarbeit (E. 4.1.3 hiervor)
beanspruchen kann, erweist sich nicht als bundesrechtswidrig.

4.2.4 Vom angerechneten Steuerbetreffnis will der Beschwerdeführer den Anteil
der Kinder abziehen, weil diese volljährig seien oder bald würden. Es handelt
sich um eine sicher vorhersehbare Tatsache, die der Beschwerdeführer den
kantonalen Gerichten hätte vortragen können. Seinen Angaben gemäss hat er
diese Tatsache im Plädoyer vor Appellationsgericht (S. 6, Beschwerde-Beilage
Nr. 9) und damit zu spät geltend gemacht. Darauf ist nicht einzutreten (E. 2
hiervor).

4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Bedarfsrechnung ohne jede
Begründung weitere Positionen streicht oder kürzt (z.B. Selbstbehalt und
Franchise, Unfallversicherung usw.), kann darauf nicht eingetreten werden
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass und weshalb der Bedarf höher sein soll als im
Eheschutzverfahren, ist belanglos (E. 3.2.2 hiervor). Insgesamt kann die
Bemessung des monatlichen Bedarfs für die Beschwerdegegnerin mit den beiden
Kindern auf rund Fr. 8'650.-- nicht beanstandet werden.

4.3 Vom Bedarf (Fr. 8'650.--) hat das Appellationsgericht das Einkommen der
Beschwerdegegnerin (Fr. 3'691.--) und die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für
die beiden Kinder (Fr. 2'800.--, d.h. je Fr. 1'400.-- pro Kind) abgezogen und
einen monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 2'150.-- errechnet (E. 5.2.2 S. 7
des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer verlangt, daran die von ihm
bezahlten Ausbildungs- und Kinderzulagen von Fr. 420.-- anzurechnen, so dass
der Fehlbetrag Fr. 1'730.-- betrage (S. 12 Ziff. 24 der Beschwerdeschrift).
Kinderzulagen gehören an sich weder zu den Einnahmen des Sorgerechtsinhabers
noch zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils (vgl. Gloor/Spycher,
a.a.O., N. 8, und Schwenzer, a.a.O., N. 19, je zu Art. 125 ZGB). Werden sie
gleichwohl einbezogen, hat dies bei beiden Ehegatten zu geschehen. Dem
Beschwerdeführer wird unangefochten ein monatliches Nettoeinkommen als
Arbeitnehmer von Fr. 11'436.-- angerechnet. Es handelt sich um seinen
"Nettolohn abzüglich Kinderzulagen" (E. 5.3.2 S. 7 des angefochtenen Urteils)
bzw. "ohne Kinderzulagen" (E. 4.4.3 S. 11 des Zivilgerichtsurteils). Werden
dem Beschwerdeführer die Zulagen nicht zum Einkommen hinzugerechnet, gehören
sie rechnerisch auch nicht zu den Einnahmen der Beschwerdegegnerin und
vermindern deren Bedarf nicht. Die weiteren Berechnungen des
Beschwerdeführers (S. 12 Ziff. 25) gehen nicht von den massgebenden Werten
aus und sind deshalb unbehelflich. Es bleibt somit bei einem Fehlbetrag von
rund Fr. 2'150.-- monatlich.

5.
Das Appellationsgericht hat in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers ermittelt (E. 5.3 S. 7 f. des angefochtenen Urteils).
Der Beschwerdeführer wendet sich sowohl gegen die tatsächlichen Annahmen zu
seinem Bedarf (S. 12 ff. Ziff. 26-29) als auch gegen die Feststellungen über
seine Einnahmen aus der Vermietung mehrerer Eigentumswohnungen (S. 15 f.
Ziff. 30-31 der Beschwerdeschrift).

5.1 Dass sein Erwerbseinkommen monatlich Fr. 11'436.-- (exklusive
Kinderzulagen) beträgt, räumt der Beschwerdeführer ein (S. 14 Ziff. 29).
Streitig ist hingegen, ob er aus der Vermietung seiner fünf
Eigentumswohnungen einen anrechenbaren Ertrag erzielt (S. 15 Ziff. 30 der
Beschwerdeschrift).

5.1.1 Der Beschwerdeführer hat zweitinstanzlich daran festgehalten, dass die
Wohnungen keinen Ertrag abwerfen würden, wovon auch das Zivilgericht gestützt
auf die Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer ausgegangen sei. Er hat vor
Appellationsgericht auf die günstigen Mietzinse sowie den hohen
Renovationsbedarf hingewiesen, dafür jedoch keine Belege eingereicht. Unter
Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung hat das Appellationsgericht einen mutmasslichen jährlichen
Ertrag aus der Vermietung von fünf Wohnungen (je Fr. 1'500.-- x 12 Monate)
von ca. Fr. 90'000.-- errechnet. Es hat davon den Schuldendienst im Betrag
von rund Fr. 30'000.-- (Hypothekarlast: Fr. 850'000.--; Zins: 3.5 %) und
weitere Fr. 30'000.-- für Investitionen und Rückstellungen abgezogen und die
restlichen Fr. 30'000.-- oder Fr. 2'500.-- monatlich als Mietertrag zum
Einkommen des Beschwerdeführers hinzugerechnet (E. 5.3.2 S. 7 f. des
angefochtenen Urteils).

5.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im zweitinstanzlichen
Verfahren zum vorliegenden Streitpunkt keine neuen Belege eingereicht hat,
obwohl dazu grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hätte (E. 2 hiervor). Er
macht geltend, die Annahme einer hypothekarischen Belastung von
Fr. 850'000.-- beruhe auf einen offensichtlichen Versehen oder sei
willkürlich. Die Hypothekarlast betrage 1.8 Mio. Franken, und der angenommene
Zinssatz von 3.5 % sei spekulativ.

Auf Befragen hat der Beschwerdeführer zu Protokoll erklärt, er habe 1.8 Mio.
Franken Schulden und Hypotheken von ca. Fr. 850'000.--; der Hypothekarzins
sei ganz verschieden, von 3 % - 4.5 % (S. 2 des Protokolls,
Beschwerde-Beilage Nr. 10). Sowohl die Annahme einer hypothekarischen
Belastung von Fr. 850'000.-- als auch der angewendete Zinssatz von
durchschnittlich 3.5 % lässt sich damit auf die Aussagen des
Beschwerdeführers selbst stützen. Unter der ferner angerufenen Pos. 120
"Schulden" der Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2003 (Beschwerde-Beilage
Nr. 4, Beilage Nr. 3) wird zwar der Betrag von rund 1.8 Mio. Franken Schulden
verzeichnet. Damit wird jedoch nicht belegt, dass es sich um
Hypothekarschulden im Zusammenhang mit den Wohnungen handelt.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die tatsächlichen Annahmen des
Appellationsgerichts nicht als auf offensichtlichem Versehen beruhend oder
willkürlich erscheinen (vgl. BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Sie geben
namentlich keinen Aufschluss darüber, inwiefern die angegebenen weiteren
Schulden mit den vermieteten Eigentumswohnungen zusammenhängen und deshalb
aus deren Ertrag zu finanzieren wären. Im Geltungsbereich des Rügeprinzips
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist es auch nicht Sache des
Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach der Begründung der behaupteten
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts zu suchen. Was schliesslich den
Mietertrag von monatlich Fr. 1'500.-- pro Eigentumswohnung angeht, beruht
auch diese Annahme auf dem Durchschnitt der vom Beschwerdeführer genannten
Mietzinse zwischen Fr. 900.-- und Fr. 2'250.-- pro Einheit und Monat (S. 2
des Protokolls, Beschwerde-Beilage Nr. 10).

5.1.3 Insgesamt kann nicht beanstandet werden, dass das Appellationsgericht
dem Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 13'936.-- angerechnet
hat, bestehend aus Fr. 11'436.-- an Lohn als Arbeitnehmer und Fr. 2'500.-- an
Mietertrag.

5.2 Den erstinstanzlich festgelegten Bedarf des Beschwerdeführers von
Fr. 4'400.-- hat das Appellationsgericht auf Fr. 5'300.-- monatlich erhöht
(E. 5.3.1 S. 7 des angefochtenen Urteils). Die dagegen erhobenen Rügen sind
unzulässig. Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht dieselben
Berechnungen über die Wohnkosten und den Bedarf vor (S. 13 ff. Ziff. 26-28
der Beschwerdeschrift), die bereits das Appellationsgericht unter Hinweis auf
die Novenregelung als verspätet zurückgewiesen hat (vgl. Anhang zu den
Plädoyernotizen, Beschwerde-Beilage Nr. 9). Auf Gesagtes kann verwiesen
werden (E. 2 hiervor). Indem der Beschwerdeführer der angefochtenen
Bedarfsrechnung lediglich seine eigenen Berechnungen gegenüberstellt, vermag
er eine unrichtige Tatsachenfeststellung oder sonstwie Willkür in der
Sachverhaltsermittlung in formeller Hinsicht zudem nicht zu begründen
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht
eingetreten werden, so dass es beim festgesetzten Bedarf von Fr. 5'300.--
monatlich sein Bewenden hat.

5.3 Wird vom Einkommen (Fr. 13'936.--) der Bedarf (Fr. 5'300.--) abgezogen,
bleibt dem Beschwerdeführer ein Freibetrag von Fr. 8'636.-- monatlich. Die
davon abweichende Berechnung, die einen Eingriff in das Existenzminimum
belegen soll (S. 14 f. Ziff. 29 der Beschwerdeschrift), geht nicht von den
massgebenden Zahlen aus.

6.
Der Freibetrag des Beschwerdeführers von rund Fr. 8'636.-- reicht aus, um die
vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'800.-- (je Fr. 1'400.-- pro
Kind) und den Fehlbetrag von rund Fr. 2'150.-- im Bedarf der
Beschwerdegegnerin mit den beiden Kindern zu bezahlen. Den Überschuss von
rund Fr. 3'680.-- hat das Appellationsgericht anders als das Zivilgericht
nicht einfach schematisch zwischen dem Beschwerdeführer (40 %) und der
Beschwerdegegnerin mit den beiden Kindern (60 %) aufgeteilt. Es hat der
Beschwerdegegnerin daraus einen Betrag von Fr. 750.-- zugesprochen mit der
Begründung, in Anbetracht der guten wirtschaftlichen Verhältnisse sei
einerseits ihr betreibungsrechtlicher Grundbetrag um 20 % zu erhöhen und
andererseits der Beitrag an die künftige Altersvorsorge grosszügiger zu
bemessen. Der Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdegegnerin sollte danach
Fr. 2'900 bis Juni 2008 (Fehlbetrag: Fr. 2'150.--; Überschussanteil:
Fr. 750.--) und danach Fr. 1'500.-- bis zur ordentlichen Pensionierung des
Beschwerdeführers betragen (E. 5.4 und E. 6 S. 8 f. des angefochtenen
Urteils).

Gegen die Überschussverteilung wendet der Beschwerdeführer nichts
Stichhaltiges ein (S. 16 f. Ziff. 32-33 der Beschwerdeschrift). Er geht mit
seiner Berechnung nicht von den massgebenden Bedarfs- und Einkommenszahlen
aus, befasst sich in der Sache nicht mit den appellationsgerichtlichen
Entscheidungsgründen und stört sich vielmehr daran, dass das
Appellationsgericht zuletzt dafürgehalten hat, der Unterhaltsbeitrag
rechtfertige sich "auch im Hinblick auf die wenig transparenten und
unbelegten finanziellen Verhältnisse" des Beschwerdeführers. Diese
Zusatzbegründung ("auch") vermag die Überschussverteilung für sich allein
nicht zu stützen, so dass auf die dagegen gerichteten Einwände nicht
einzugehen ist. Blosse Erwägungen bedeuten keine Beschwer (vgl. BGE 130
III 321 E. 6 S. 328). Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf weitere
Amortisationsverpflichtungen, die er in seiner Eingabe an das Zivilgericht
vom 14. November 2006 belegt habe. Da das Scheidungsurteil des Zivilgerichts
am 28. September 2005 ergangen ist, dürfte es sich bei der genannten Eingabe
um eine Stellungnahme im Massnahmenverfahren handeln, das offenbar während
des Appellationsverfahrens eingeleitet wurde. Inwiefern er seine zusätzlichen
Amortisationsverpflichtungen auch vor Appellationsgericht rechtzeitig
vorgebracht und belegt habe und deshalb vor Bundesgericht anrufen dürfe, ist
auf Grund der Verfahrenslage weder ersichtlich noch in der Beschwerdeschrift
dargetan. Das Vorbringen hat deshalb als neu und unzulässig zu gelten (E. 2
hiervor).

Insgesamt wendet der Beschwerdeführer bei einem Einkommen von Fr. 13'936.--
monatlich Fr. 2'800.-- für die beiden Kinder und Fr. 2'900.-- für die
Beschwerdegegnerin auf. Die Unterhaltsbeiträge für die dreiköpfige Familie
belaufen sich auf Fr. 5'700.-- und damit auf weniger als die Hälfte (rund
40 %) des Einkommens. Ein Ermessensfehler der kantonalen Gerichte kann auch
von diesem Ergebnis her nicht bejaht werden. Der Überschuss über den eigenen
Bedarf von rund Fr. 3'000.-- gestattet dem Beschwerdeführer zudem, seinen
allfälligen zusätzlichen Amortisationsverpflichtungen ohne Einschränkung
nachzukommen. Das Appellationsgericht hat auch darauf zu Recht hingewiesen
(E. 5.3.1 S. 7) und das ihm bei der Unterhaltsfestsetzung zustehende Ermessen
insgesamt nicht verletzt (vgl. BGE 132 III 97 E. 1 S. 99). Die Beschwerde
bleibt erfolglos.

7.
Den Beginn der Beitragspflicht hat das Appellationsgericht auf den Zeitpunkt
der Rechtskraft des Zivilgerichtsurteils im Scheidungspunkt (Oktober 2005)
festgelegt (E. 6 S. 9 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer
erblickt darin eine Verletzung der Dispositionsmaxime, des
Verschlechterungsverbots, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und
materiell-rechtlicher Grundsätze (S. 18 Ziff. 35-36 der Beschwerdeschrift).

Die Beschwerdegegnerin hat die Abweisung der Appellation und damit die
Bestätigung der zivilgerichtlich zuerkannten Unterhaltsbeiträge beantragt,
die ab Rechtskraft des Urteils vom 28. September 2005 geschuldet waren. An
einem Antrag hat es deshalb nicht gefehlt, so dass die Dispositionsmaxime
nicht verletzt sein kann. Durch das Urteil des Appellationsgerichts wird der
Beschwerdeführer auch nicht schlechter gestellt als durch das von ihm
angefochtene Urteil, weshalb das Verschlechterungsverbot nicht verletzt sein
kann (vgl. dazu Staehelin/Sutter, a.a.O., § 20 N. 16 S. 246).

In materiell-rechtlicher Hinsicht bestimmt das Gericht den Beginn der
Beitragspflicht (Art. 126 Abs. 1 ZGB). Es steht ihm frei, die nacheheliche
Unterhaltspflicht im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt
beginnen zu lassen (BGE 128 III 121 E. 3b/bb S. 123). Die Beschwerde erweist
sich insoweit als unbegründet. Es ist zudem weder ersichtlich noch dargetan,
wie das Appellationsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt haben könnte, indem es auf Vorbringen in seiner
Eingabe vom 14. November 2006 an das Zivilgericht nicht eingegangen ist
(vgl. E. 6 Abs. 2 hiervor). Das angefochtene Urteil kann insgesamt auch mit
Bezug auf den Beginn der Beitragspflicht nicht beanstandet werden.

8.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung der
ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Die Kostenauflage verstosse gegen die Ziff. 6 der Scheidungsteilvereinbarung,
wonach die Parteien die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens je zur Hälfte
bezahlen und jede Partei die Anwaltskosten selber trägt (S. 19 Ziff. 38 der
Beschwerdeschrift). Die Tragweite dieser Klausel kann dahingestellt bleiben.
Beide Parteien haben ihre Sachanträge bereits vor Zivilgericht "unter
o/e-Kostenfolge" gestellt (vgl. die Rechtsbegehren je auf S. 1,
Beschwerde-Beilagen Nrn. 3 und 4) und damit dem Gericht beantragt, sämtliche
ordentlichen ("ordinaria") und ausserordentlichen ("extraordinaria") Kosten
der Gegenpartei aufzuerlegen (vgl. Staehelin/Sutter, a.a.O., § 15 N. 1 und
N. 7 S. 185 ff.). Ihr übereinstimmender Antrag, die Gerichts- und
Parteikosten abweichend von Ziff. 6 der Scheidungsteilvereinbarung zu
verlegen, bedeutet deren formlos gültige Aufhebung (vgl. BGE 95 II 419 E. 2d
S. 425), so dass die kantonalen Gerichte die Kosten nach allgemeinen
Prozessrechtsgrundsätzen, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, verlegen
durften. Die Beschwerde erweist sich auch im Kostenpunkt als unbegründet.

9.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: