Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.256/2007
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5A_256/2007 /blb

Urteil vom 20. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
Beschwerdegegner,
alle drei handelnd durch M.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Steiger-Sackmann.

Abänderung von Kinderunterhaltsverträgen,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer,
vom 13. April 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________, Jahrgang 1946, schwedischer Staatsangehöriger (fortan:
Beschwerdeführer), ist der Vater von A.________, B.________ und C.________,
geboren 1995, 1996 und 1997 (hiernach: Beschwerdegegner). Er verpflichtete
sich, an ihren Unterhalt monatlich je Fr. 1'000.-- bis zum vollendeten
sechsten Lebensjahr und anschliessend je Fr. 1'200.-- bis zur Mündigkeit bzw.
bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit zu bezahlen. Die
entsprechenden Unterhaltsverträge enthielten Indexklauseln und wurden durch
die Vormundschaftsbehörde genehmigt. Im Herbst 2001 trennte sich der
Beschwerdeführer von der Mutter der Beschwerdegegner, M.________, Jahrgang
1971. Mit den Beschwerdegegnern und seinen beiden Kindern aus erster Ehe,
geboren 1989 und 1991, verbrachte er die Sommerferien 2002 in Schweden. Die
Beschwerdegegner kehrten aus den Ferien in die Schweiz zu ihrer Mutter
zurück, während der Beschwerdeführer mit den beiden Kindern aus erster Ehe in
Schweden blieb. Sein Angestelltenverhältnis als Oberarzt am Spital S.________
löste er per Ende Oktober 2002 auf.

B.
Ein Gerichtsverfahren auf Ungültigerklärung der Unterhaltsverträge, eventuell
Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde durch Vergleich am 28. Juni 2002
erledigt. Die Beschwerdegegner verzichteten auf die Indexierung der
Unterhaltsbeiträge für die Jahre 1995 bis 2001. Am 31. März 2003 leitete der
Beschwerdeführer den Abänderungsprozess ein mit dem Antrag, seine
Unterhaltsverpflichtung ab 1. April 2003 nach gerichtlichem Ermessen neu
festzusetzen. Er machte geltend, wegen gesundheitlicher Beschwerden (akuter
Bandscheibenvorfall) sei er arbeitsunfähig. Das Amtsgericht T.________ und -
auf Appellation des Beschwerdeführers hin - das Obergericht des Kantons
Solothurn wiesen die Klage mangels Nachweises einer Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse ab (Urteile vom 16. September 2004 und vom
13. April 2007).

C.
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts
aufzuheben und seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. April 2003 nach
gerichtlichem Ermessen neu festzulegen. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das obergerichtliche Urteil ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass das
Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110)
anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die streitige Abänderung von
Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 287 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB)
betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche
Angelegenheit, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- gemäss den
obergerichtlichen Feststellungen überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG; vgl. BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Entschieden hat das Obergericht als
letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) gegen den Beschwerdeführer, der
mit seinem Antrag, seine Unterhaltspflicht gegenüber den Beschwerdegegnern
herabzusetzen, unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76
Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG entscheidet das Bundesgericht in der Sache selbst
oder weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder die erste
Instanz zurück, wenn es die Beschwerde gutheisst. Soll das Bundesgericht in
der Sache selbst entscheiden, bedarf es in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten eines bezifferten Antrags. Das Begehren, den
Unterhaltsbeitrag nach Ermessen festzusetzen, genügt - wie bis anhin (BGE 121
III 390 E. 1 S. 392) - nicht. Der blosse Aufhebungsantrag ist hingegen - wie
bis anhin (BGE 130 III 136 E. 1.2 S. 139) - zulässig, wenn das Bundesgericht
nicht selbst in der Sache entscheiden kann. Letztere Voraussetzung ist - wie
bis anhin (BGE 122 III 404 E. 3d S. 408 und BGE 133 III 153 E. 3.7 S. 166) -
erfüllt, wenn hier gegebenenfalls der Sachverhalt wegen Verletzung der
Untersuchungsmaxime neu festzustellen oder erstmals das in Unterhaltsfragen
bestehende Ermessen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99) auszuüben wäre.
Auf die - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) - erhobene
Beschwerde kann eingetreten werden. Auf die formellen Anforderungen an die
Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) wird im
Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2.
Vertraglich festgesetzte Unterhaltsbeiträge können gemäss Art. 287 Abs. 2 ZGB
geändert werden, soweit dies nicht mit der Genehmigung der
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen worden ist. Die
vorliegenden Unterhaltsverträge enthalten keinen derartigen
Abänderungsausschluss. Sie sehen gegenteils vor, dass die Unterhaltsbeiträge
bei einer erheblichen Änderung der Verhältnisse vertraglich oder durch das
Gericht neu festgesetzt werden können (Ziff. 4 der Unterhaltsverträge,
Urk. 2-4 zur Klageantwort). Der Beschwerdeführer macht geltend, durch seine
Beweisurkunden sei eine wesentliche und dauernde Verschlechterung seines
Verdienstes eindeutig belegt, zumal er auf dem Arbeitsmarkt in Schweden aus
gesundheitlichen Gründen nie wieder als Anästhesiearzt werde arbeiten können
(S. 4 Ziff. 2). Er verfüge einzig über die Einnahmen aus Witwer- und
Waisenrenten, Schulbeihilfe sowie aus einer Haftpflichtversicherung, über
Einnahmen aus der ihm gehörenden Aktiengesellschaft hingegen erst, wenn deren
Überschuldung beseitigt sein werde (S. 8 Ziff. 11). Der Beschwerdeführer rügt
Willkür in der Beweiswürdigung (S. 4 ff. Ziff. 3-6) sowie Verletzungen von
Bundesrecht (S. 6 f. Ziff. 7 und 8) und seines rechtlichen Gehörs (S. 7
Ziff. 9). Er beruft sich auf den Beschwerdegrund gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG
(S. 8 Ziff. 10 der Beschwerdeschrift). Danach kann die Feststellung des
Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

3.
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen seines verfassungsmässigen
Beweisführungsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der im Abänderungsprozess
anwendbaren Verfahrensvorschrift, wonach das Gericht den Sachverhalt von
Amtes wegen erforscht und die Beweise nach freier Überzeugung würdigt
(Art. 280 Abs. 2 ZGB).

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des
Beschwerdeführers auf Abnahme der von ihm angebotenen Beweismittel (BGE 131 I
153 E. 3 S. 157), soweit sein Beweisantrag nach Form und Inhalt den
kantonalen Prozessvorschriften entspricht (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505;
117 Ia 262 E. 4b S. 268/269). Der Beschwerdeführer rügt zwar eine
verfassungswidrige Beschränkung des Beweisverfahrens, legt aber nicht dar,
welche von ihm rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel das
Obergericht nicht abgenommen haben soll. Er erfüllt damit die formellen
Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, die für
Verfassungsverletzungen derjenigen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entspricht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007, E. 6, mit Hinweis auf
BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Der Beschwerdeführer wendet sich unter
Berufung auf Art. 29 Abs. 2 BV vielmehr gegen die Würdigung der abgenommenen
Beweismittel, die durch den Beweisführungsanspruch nicht geregelt wird und
ausschliesslich auf Willkür hin überprüft werden kann (vgl. BGE 124 I 208
E. 4a S. 211; 131 I 153 E. 3 S. 157).

3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 280 Abs. 2 ZGB betrifft die Frage,
wer den Beweis zu führen hat, ändert aber nichts daran, dass Beweislosigkeit
möglich bleibt und in diesem Fall nach den Regeln der Beweislast zum Nachteil
einer der Parteien entschieden werden muss (vgl. Kummer, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4.A. Bern 1984, S. 137). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers schliesst die Untersuchungsmaxime nicht aus, dass bei einem
offenen Beweisergebnis zu seinem Nachteil zu entscheiden ist. Die Beweislast
für die Abänderungsvoraussetzungen - hier: die Verminderung des
Erwerbseinkommens - bzw. die Folge für deren Beweislosigkeit trifft den
Beschwerdeführer, zumal er aus dem Vorhandensein des von ihm behaupteten
Herabsetzungsgrundes Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGE 104 II 237 E. 5
S. 243). Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, die vorgelegten
Beweismittel untersagten die Annahme von Beweislosigkeit, wendet er sich
gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts (BGE 129 III 320 E. 6.3 S. 327;
126 III 189 E. 2a S. 191).

3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 280 Abs. 2 ZGB enthebt die
Parteien nicht von der Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts. Die
Mitwirkungspflicht ist insbesondere gerechtfertigt und verstärkt zu beachten,
wo eine Partei ihre Unterhaltsverpflichtung herabsetzen lassen will (BGE 128
III 411 E. 3.2.1 S. 413). Im Fall der Verweigerung zumutbarer Mitwirkung
einer Partei kann die Beweisabnahme unterbleiben (vgl. BGE 125 III 231 E. 4a
S. 239; Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 113 zu Art. 279/280 ZGB). Eine
Verletzung dieser Mitwirkungspflicht hat das Obergericht dem Beschwerdeführer
vorgeworfen und deshalb von Beweiserhebungen abgesehen. Es ist davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer verschleiere seine finanziellen
Verhältnisse und mache nur Eingeständnisse, wenn ihm konkrete Vorhalte
gemacht würden. Das Obergericht hat anhand aktenkundiger Vorgänge belegt, wie
der Beschwerdeführer zunächst nur unvollständige oder falsche Angaben gemacht
und erst nach Vorhalt eindeutiger Beweisurkunden in deren Sinn seine Angaben
ergänzt hat (E. 3 S. 4 ff. des angefochtenen Urteils). An den
obergerichtlichen Urteilsgründen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers
vorbei. Ob das in Schweden geltende "Prinzip der offenen Gesellschaft" ein
Verheimlichen von Einkommen verunmögliche, ist belanglos. Das Obergericht hat
entscheidend darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht
nicht nachgekommen sei, seine wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert
und vollständig darzustellen und zu belegen. Auf diese ihm vorgeworfene
Verletzung der Mitwirkungspflicht geht der Beschwerdeführer nicht einlässlich
ein. Er genügt insoweit den - Art. 55 Abs. 1 lit. c OG entsprechenden -
formellen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG;
Urteil 5A_92/2007 vom 8. Juni 2007, E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 121 III 397
E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748).

3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes
der freien Beweiswürdigung geltend (Art. 280 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz
gewährleistet, dass das Gericht in der Beweiswürdigung weder an
Tatsachenzugeständnisse oder beeidete Tatsachenbehauptungen noch an kantonale
Beweisverbote oder an kantonale Regeln über den Wert eines Beweismittels
gebunden ist, bedeutet aber nicht, dass die Beweiswürdigung zur Rechtsfrage
würde, die frei überprüft werden könnte (vgl. Messmer/Imboden, Die
eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 143 N. 105
bei/in Anm. 38). Allein in letzterem Sinne versteht der Beschwerdeführer
jedoch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, so dass seine Vorbringen
eine Rechtsverletzung nicht darzutun vermögen.

3.5 Insgesamt erweist sich die Beschwerde als erfolglos, soweit damit
bundesrechtliche Vorschriften, die die Sachverhaltsermittlung und das
Beweisverfahren betreffen, als verletzt gerügt werden.

4.
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache Willkür (Art. 9 BV) in der
Beweiswürdigung geltend. Er wendet ein, durch seine Beweismittel sei die
Tatsachengrundlage einer erheblichen und dauernden Veränderung seiner
Einkommensverhältnisse belegt. Das Obergericht hätte nicht von einem offenen
Beweisergebnis ausgehen dürfen.

4.1 Eine Sachverhaltsfeststellung ist insbesondere dann willkürlich, wenn sie
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 129 I 173
E. 3.1 S. 178). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht
Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es
ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid
wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf
Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
getroffen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass die Ergebnisse des
Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht
gezogenen übereinstimmen, bedeutet hingegen nicht schon Willkür (BGE 116 Ia
85 E. 2b S. 88). Es obliegt gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG dem Beschwerdeführer,
Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und im
Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) und sich
deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219).

4.2 Die Veränderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse ist unbestritten.
Der Beschwerdeführer ist im Sommer 2002 nicht mehr aus den Ferien in die
Schweiz zurückgekehrt und mit der Absicht dauernden Verweilens in seiner
Heimat Schweden geblieben. Er hat seine Arbeitsstelle in der Schweiz
aufgegeben und schliesslich auch seine Wohnung daselbst gekündigt. Die
Streitfrage hat dahin gelautet, ob und wie sich die Veränderung der
Lebensverhältnisse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ausgewirkt habe.

4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich einleitend auf Notorietät und darauf,
dass nur die Arbeitsmarktlage in Schweden massgebend sei. Beide Vorbringen
durften unter Willkürgesichtspunkten unbeachtet bleiben. Dass die
Arbeitsmarktlage in Schweden, namentlich die beruflichen Möglichkeiten im
Medizinalbereich "notorisch", d.h. in der Öffentlichkeit allgemein oder
wenigstens den solothurnischen Gerichten bekannt sein sollen, kann nicht
angenommen werden und hat das Amtsgericht sogar ausdrücklich verneint
(S. 16); diesbezüglich war deshalb ein Beweisverfahren durchzuführen
(vgl. zum Begriff: Kummer, a.a.O., S. 122). Dass allein auf den Arbeitsmarkt
in Schweden abzustellen sei, durfte ebenfalls abgelehnt werden. Das kantonale
Amt für Ausländerfragen hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er
und seine beiden Kinder aus erster Ehe trotz Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung jederzeit in die Schweiz zurückkehren könnten, wenn
er entweder über eine Arbeitsstelle in der Schweiz oder über genügend
finanzielle Mittel für den eigenen Unterhalt verfüge (Urk. 24 zur Klage).
Insoweit durfte auch der Arbeitsmarkt in der Schweiz berücksichtigt werden.

4.4 Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer stets geltend gemacht,
er sei auf Grund wiederholter gesundheitlicher Beschwerden (akuter
Bandscheibenvorfall) arbeitsunfähig. Dem Arztzeugnis vom 20. Oktober 2004,
das das Obergericht hat übersetzen lassen, kann entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer nicht als Narkosearzt arbeiten könne (S. 2 Ziff. 14) und
dass die gesundheitliche Situation seit 2001 ungefähr die gleiche sei (S. 2
Ziff. 15). Angaben in den Rubriken betreffend künftige Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit fehlen (S. 2 Ziff. 16-18 der Urk. 43 zur Appellation und
Beschwerde-Beilage Nr. 4). Ein Beleg für die behauptete Arbeitsunfähigkeit
musste in diesem ärztlichen Bericht unter Willkürgesichtspunkten nicht
gesehen werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch den gegenteiligen
Tatbeweis angetreten. Trotz unverändertem Gesundheitszustand seit 2001 hat er
den Vergleich vom 17./28. Juni 2002 unterschrieben, der die Arbeitsfähigkeit
voraussetzt, und er hat zudem nach anfänglichem Bestreiten eingeräumt, dass
er in den Jahren 2003 bis 2006 teilzeitlich als Schularzt bzw. für eine
Gesundheitszentrale gearbeitet hat. Dass sich seine Arbeitstätigkeit auf den
Vormittag beschränkte, hat der Beschwerdeführer nicht mit der Situation am
Arbeitsmarkt oder seinem Gesundheitszustand begründet, sondern mit der
Pflicht, seine damals vierzehn- und sechzehnjährigen Kinder zu betreuen
(S. 2 f. des Protokolls der Parteibefragung vom 26. Oktober 2006, Akten des
Obergerichts und Beschwerde-Beilage Nr. 7). Mit Blick auf die Belegstellen
durfte willkürfrei angenommen werden, die behauptete Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auf Grund der Arbeitsmarktlage oder des
Gesundheitszustandes sei nicht erwiesen.

4.5 Was seine Einkünfte angeht, hat der Beschwerdeführer zu Beginn des
Verfahrens behauptet, er lebe mit seinen beiden Kindern von einem monatlichen
Renteneinkommen (Fr. 3'296.--). Hinzugekommen und zugestanden sind inzwischen
eine zahlenmässig unbestimmte Schulbeihilfe für die Kinder sowie - seit dem
Tod ihrer Mutter (1992) - eine Entschädigung aus einer
Verkehrshaftpflichtversicherung von monatlich rund Fr. 270.-- je Kind. Zu den
Einnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit hält der Beschwerdeführer bis
heute daran fest, dass Lohnzahlungen über eine ihm gehörende
Aktiengesellschaft abgerechnet würden. Der Bezug eines Einkommens aus der
Aktiengesellschaft sei jedoch erst möglich, wenn deren Bilanz wieder
ausgeglichen sei (S. 5 Ziff. 5 der Beschwerdeschrift). Die Darstellung hat
das Obergericht auf Grund der Kontoauszüge als widerlegt angesehen. Danach
wurden auf dem Konto der UBS in der Schweiz ab März 2003 regelmässig
Überweisungen der Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär der
Beschwerdeführer ist und in deren Namen er als Arzt tätig sein will,
gutgeschrieben, und zwar für das Jahr 2003 durchschnittlich Fr. 1'465.-- pro
Monat. Über ein Privatkonto bei den Handelsbanken in Schweden wurden in der
gleichen Zeit verschieden hohe Geldbeträge gutgeschrieben, und zwar für das
Jahr 2003 durchschnittlich mehr als Fr. 4'000.-- pro Monat (E. 3.1 S. 5 f.
des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf E. 3 S. 3 des obergerichtlichen
Rekursentscheids vom 19. April 2004, Dossier Nr. 6 der kantonalen Akten). Mit
diesem Beweisergebnis setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er
verweist lediglich auf die fehlgeschlagenen Inkassobemühungen in Schweden,
doch lässt sich den entsprechenden Belegen entnehmen, dass das Inkasso
einstweilen ruht, weil der Beschwerdeführer darum ersucht und behauptet hat,
er verfüge weder über Einkommen noch sonstige Mittel. Das aber ist kein
Beweis für seine Darstellung, sondern eine behördliche Wiedergabe der von ihm
aufgestellten Behauptungen (vgl. die Schreiben des Oberamts T.________ vom
24. Mai 2004 und des Bundesamtes für Justiz vom 18. Juni 2004 mit Beilage,
Dossier Nr. 8a der kantonalen Akten). Auf Grund der Aktenlage und mit Blick
auf seine Vorbringen durfte unter Willkürgesichtspunkten angenommen werden,
der Beschwerdeführer verfüge neben dem Renteneinkommen über weitere Einkünfte
auch aus beruflicher Tätigkeit, in jedem Fall aber, dass die Darstellung, der
Beschwerdeführer beziehe kein Einkommen aus seiner Aktiengesellschaft, nicht
erstellt sei.

4.6 Zu seinem Vermögen befragt, hat der Beschwerdeführer anfänglich
behauptet, er sei vermögenslos. Die Behauptung wurde im Verlaufe des
Verfahrens ergänzt. In Frage gestanden ist eine zweite Liegenschaft
(sog. Sommerhütte), die der Beschwerdeführer im Juli 2003 für knapp
Fr. 160'000.-- gekauft und nach eigenen Angaben inzwischen (2005) wieder
verkauft hat. Auf Befragen hat er erklärt, dass bei ihm vom Verkaufsgewinn
nichts geblieben sei (S. 9 des Protokolls der Parteibefragung vom 26. Oktober
2006, Akten des Obergerichts und Beschwerde-Beilage Nr. 7). Heute behauptet
der Beschwerdeführer, er habe einen Kapitalertrag von rund Fr. 17'500.--
versteuert und insoweit doch einen Gewinn nach Abzug der Steuern von rund
Fr. 12'000.-- erzielt (S. 5 f. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). In Frage
gestanden ist zweitens der Verzicht des Beschwerdeführers auf den Anteil am
Nachlass seiner Mutter im Betrag von 50'000 Euro zu Gunsten seiner in
Österreich lebenden Schwestern. Dass eine Vermögensentäusserung nicht
berücksichtigt werden dürfe, wie das der Beschwerdeführer behauptet (S. 7
Ziff. 8), trifft nur zu, wenn sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann
(BGE 117 II 16 E. 1b S. 17 f.). Erläuterungen dazu fehlen. Immerhin hat der
Beschwerdeführer erwähnt, dass er von seinen Geschwistern in U.________
"kontinuierlich" seit Herbst 2002 unterstützt worden sei (S. 7/8 des
Protokolls der Parteibefragung vom 26. Oktober 2006, Akten des Obergerichts
und Beschwerde-Beilage Nr. 7). Dass sein Verzicht als Ganzes rückgängig
gemacht werden könnte, erscheint somit nicht von vornherein als
ausgeschlossen. Im Ergebnis durfte das Obergericht willkürfrei davon
ausgehen, die Darstellung, der Beschwerdeführer verfüge über kein Vermögen
und es sei ihm auch kein Vermögen anrechenbar, sei teils widerlegt und teils
nicht nachgewiesen.

4.7 Insgesamt ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich seit dem
Abschluss der Unterhaltsverträge bzw. deren letzten Abänderung im Juni 2002
vieles verändert hat (gesundheitliche Beschwerden, Wohnsitzwechsel nach
Schweden, Aufgabe der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz u.ä.). Die
Schlussfolgerung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe den Beweis nicht
erbracht, dass sich seine finanzielle Situation wegen der Veränderungen
erheblich und dauernd verschlechtert habe, erscheint - jedenfalls auf Grund
der Vorbringen in der Beschwerdeschrift - indessen nicht als willkürlich.

5.
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
vorstehenden Erwägungen, wonach die Rügen des Beschwerdeführers vorab
unbegründet, über weite Strecken aber auch unzulässig sind, verdeutlichen,
dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege darf deshalb
nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: