Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.253/2007
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5A_253/2007, 5A_254/2007

Urteil vom 26. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

5A_253/2007
X.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Carola Reetz,

gegen

Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Brigitte Largier-Elsener,

und

5A_254/2007
Y.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Brigitte Largier-Elsener,

gegen

X.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Carola Reetz.

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons
Zürich vom 20. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens schlossen Y.________ und X.________ am
30. November 2004 eine Trennungsvereinbarung ab, worin der Ehemann sich
verpflichtete, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 2'500.-- zu entrichten. Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am
Bezirksgericht T.________ nahm in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2004 von
der Vereinbarung Vormerk und erklärte das Verfahren in diesem Punkt als
dadurch erledigt.

B.
Y.________ (im Folgenden: Gesuchsteller) ersuchte am 31. Januar 2006 um
Abänderung der Eheschutzverfügung vom 13. Dezember 2004 mit dem Hauptantrag,
seine Unterhaltspflicht aufzuheben. Am 28. Februar 2006 ging ein gemeinsames
Scheidungsbegehren der Ehegatten ein. In der Folge einigten sich die beiden
darauf, dass das Begehren auf Abänderung der Eheschutzverfügung als Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren behandelt werden solle.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 änderte die Einzelrichterin am
Bezirksgericht T.________ die Trennungsvereinbarung vom 30. November 2004
bzw. die Eheschutzverfügung vom 13. Dezember 2004 insofern ab, als sie den
Gesuchsteller verpflichtete, X.________ (im Folgenden: Gesuchgegnerin) mit
Wirkung ab 1. Februar 2006 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'000.-- bis
zum 31. Dezember 2006 und von Fr. 1'200.-- ab 1. Januar 2007 zu zahlen.

C.
Die Gesuchgegnerin rekurrierte an das Obergericht des Kantons Zürich mit den
Rechtsbegehren, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr für die Zeit vom
1. Februar 2006 bis zum 30. November 2006 Unterhaltsbeiträge von monatlich
weiterhin Fr. 2'500.-- und für die Zeit ab 1. Dezember 2006 bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens solche von monatlich
Fr. 4'000.--, jedenfalls aber von monatlich mehr als Fr. 2'500.--, zu zahlen.
Mit Anschlussrekurs stellte der Gesuchsteller die Anträge, seine
Unterhaltsverpflichtung sei mit Wirkung ab 1. Februar 2006 aufzuheben und die
Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2007
Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'950.--, allenfalls von monatlich
Fr. 1'780.--, zu zahlen.
Das Obergericht (I. Zivilkammer) hiess am 20. April 2007 den Rekurs der
Gesuchgegnerin teilweise gut und beschloss, dass das Begehren des
Gesuchstellers um Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 30. November 2004
bzw. der Eheschutzverfügung vom 13. Dezember 2004 abgewiesen werde. Im
Übrigen wurden Rekurs und Anschlussrekurs abgewiesen. Die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens wurden zu 1/5 der Gesuchgegnerin und zu 4/5 dem
Gesuchsteller auferlegt, und der Gesuchsteller wurde verpflichtet, der
Gesuchgegnerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- zu
zahlen.

D.
Sowohl die Gesuchgegnerin (Verfahren 5A_253/2007) als auch der Gesuchsteller
(Verfahren 5A_254/2007) haben Beschwerde in Zivilsachen, die Gesuchgegnerin
mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, erhoben.
Vernehmlassungen zu den Beschwerden sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist nachher ergangen, so dass das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1
BGG).

2.
Die Gesuchgegnerin stellt ein als vorsorglich bezeichnetes Ausstandsbegehren
gegen Bundesrichterin N.________ und gegen den nebenamtlichen Richter
O.________. Bundesrichterin N.________ gehört einer anderen Abteilung an, und
der nebenamtliche Richter O.________ braucht nicht beigezogen zu werden, weil
die erkennende Abteilung über genügend ordentliche Mitglieder verfügt.
Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf das Ausstandsbegehren demnach nicht
einzutreten.

3.
Beide Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und betreffen
dieselbe Streitfrage, die Unterhaltsansprüche für die Dauer des
Scheidungsprozesses. Die zwei Verfahren sind deshalb zu vereinigen und mit
einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71
BGG).

4.
4.1 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB (in Verbindung mit den
Art. 172 ff. ZGB) ist eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG; da
hier einzig die Unterhaltsansprüche der Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB) strittig sind, handelt es sich um eine solche vermögensrechtlicher
Natur. Bei eherechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG).
Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG enthält der
angefochtene Entscheid keine Angaben zum Streitwert. Die Gesuchgegnerin weist
darauf hin, dass sie mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 Unterhaltsbeiträge
verlange, die um Fr. 1'500.-- im Monat, mithin um Fr. 18'000.-- im Jahr,
höher lägen als die ihr zugesprochenen, und der Gesuchsteller erklärt, dass
er die gänzliche Aufhebung seiner Unterhaltspflicht von monatlich
Fr. 2'500.-- verlange. Aufgrund dieser Begehren und der unbestimmten Dauer,
für die der Gesuchgegnerin die Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden, ist
die Streitwertgrenze für beide Rechtsmittel überschritten (vgl. Art. 51
Abs. 4 BGG). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz entschieden
(§ 284 Ziff. 7 der Zürcher Zivilprozessordnung [ZPO]), so dass auf die
Beschwerden auch aus der Sicht von Art. 75 Abs. 1 BGG einzutreten ist.

4.2 Sowohl die vorsorglichen Massnahmen nach Art. 137 Abs. 2 ZGB als auch die
ihnen allenfalls vorangegangen Eheschutzmassnahmen (Art. 172 ff. ZGB)
unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397). Nach dieser
Bestimmung kann mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die
Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6
S. 397 mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist in der erwähnten Form
aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen bzw. eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 133 I 149
E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik, wie sie
allenfalls in einem Berufungsverfahren zulässig ist, wird nicht eingetreten
(BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).

4.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (im gleichen Sinne schon die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde:
BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun,
inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von
Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

5.
5.1 Der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der
Gesuchgegnerin legte das Obergericht die Annahme zugrunde, jene habe bis zum
Verkauf der Liegenschaft K.________ (Ende August 2006) daraus einen
Mietertrag von monatlich Fr. 1'560.-- erzielt. Aus der Liegenschaft
L.________ ergebe sich weiterhin ein Ertrag von monatlich Fr. 2'196.--.
Nachdem nun die Liegenschaft K.________ verkauft worden sei, sei der
Gesuchgegnerin alsdann ein Ertrag aus dem ihr zugefallenen Betrag von
Fr. 1'468'975.-- anzurechnen. Wie hoch die Rendite aus diesem Kapital
anzusetzen sei, sei umstritten, könne jedoch offen bleiben: Die
Gesuchgegnerin habe inzwischen eine Leibrente gekauft. Aus dieser beziehe sie
eine garantierte Rente von monatlich Fr. 3'252.--, und der nicht garantierte
Überschussanteil betrage Fr. 1'041.-- im Monat. Dass sich die Rente aus
Zinsertrag und Kapitalrückzahlung zusammensetze, ändere nichts an der
Tatsache, dass die Gesuchgegnerin - statt eines Vermögensertrags - das
genannte Einkommen erziele. Es sei bei ihr ab 1. Februar 2007 deshalb von
einem Gesamteinkommen von monatlich Fr. 7'268.-- auszugehen. Damit stehe
fest, dass kein Abänderungsgrund gegeben sei, zumal die Gesuchgegnerin selbst
davon ausgehe, dass ihr Einkommen im Zeitpunkt des Abschlusses der in Frage
stehenden Eheschutzvereinbarung Fr. 7'300.-- betragen habe und es angesichts
des Umstandes, dass es nur um die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 ginge,
bereits an der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit mangle.

5.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen werden von der Gesuchgegnerin in
verschiedener Hinsicht beanstandet.

5.2.1 Einen Verstoss gegen Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 8 BV
(Rechtsgleichheitsgebot) und Art. 29 Abs. 1 BV erblickt sie zunächst darin,
dass das Obergericht ihr implizite eine Anzehrung des Vermögens in Höhe von
Fr. 3'000.-- monatlich zugemutet habe, Äquivalentes auf Seiten des
Gesuchstellers aber nicht geschehen sei. Inwiefern die angerufenen
Verfassungsbestimmungen verletzt worden sein sollen, legt sie im Einzelnen
indessen nicht dar. Zu Art. 8 BV ist im Übrigen zu bemerken, dass die in
dieser Bestimmung verankerte Garantie der allgemeinen Gleichstellung keine
unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen (sog. Horizontalwirkung)
entfaltet. Die aus ihr abgeleiteten Ansprüche richten sich ausschliesslich
gegen den Staat; in einer Beschwerde gegen einen zwischen zwei Privatpersonen
ergangenen Entscheid kann die genannte Verfassungsbestimmung daher nicht
direkt angerufen werden (BGE 133 III 167 E. 4.2 S. 172 f.).
5.2.2 Die Gesuchgegnerin macht sodann geltend, das Obergericht habe den
(Teil-)Betrag von Fr. 27'711.--, den sie jährlich von der
Leibrentenschuldnerin zurückbekomme, zu Unrecht als Vermögensertrag
bezeichnet; es handle sich in Wirklichkeit um Vermögensverzehr. Die
Vorinstanz habe damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
Die Rüge geht an der eigentlichen Begründung des Obergerichts vorbei: Der von
der Gesuchgegnerin im Zusammenhang mit den Zahlungen aus dem
Leibrentenvertrag verlangten Unterscheidung zwischen Vermögensertrag und
Kapitalrückzahlung hält die Vorinstanz entgegen, die Gesuchgegnerin "wäre in
der Tat schlecht beraten, würde sie letztlich mit der Leibrente nur halb
soviel Ertrag erzielen, als mit dem von ihr geltend gemachten Vermögensertrag
bei einer Rendite von 2,3 %". Sie spricht der Gesuchgegnerin damit das Recht
ab, aus ihrem Leibrentenkapital eine niedrigere Rendite zu erwirtschaften als
aus dem frei angelegten Überschuss, bzw. bringt zum Ausdruck, dass der
Gesuchgegnerin gegebenenfalls eine entsprechende hypothetische Rendite
anzurechnen sei. Die Gesuchgegnerin setzt sich mit diesen Überlegungen nicht
auseinander, sondern beschränkt sich darauf, in appellatorischer Form
vorzutragen, welche Rendite sie für zumutbar hält. Damit ist jedoch nicht
dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung verfassungswidrig sein
soll. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

5.2.3 Ist nach dem Gesagten von der obergerichtlichen Feststellung
auszugehen, die Einkünfte der Gesuchgegnerin seien nicht entscheidend
zurückgegangen, ist die Frage, inwiefern zur Deckung eines Mankos auf
Vermögen zurückzugreifen sei, ohne Bedeutung. Das von der Gesuchstellerin
hierzu Vorgebrachte stösst daher von vornherein ins Leere.

5.2.4 Des Weiteren beanstandet die Gesuchgegnerin, dass das Obergericht den
Verkauf der Liegenschaft K.________ nicht als unmittelbaren Abänderungsgrund
zu ihren Gunsten gewürdigt habe. Es handle sich bei diesem Verkauf um ein
Ereignis, das eine dauerhafte und wesentliche Veränderung der ursprünglich
angenommenen Umstände darstelle, nämlich eine empfindliche Herabsetzung ihrer
Einkünfte. Das Obergericht hätte deshalb neu rechnen und sich überlegen
müssen, wie dieses offensichtliche Defizit im Einkommen der Parteien durch
andere Erwerbsquellen aufgefangen werden könnte. Indem es dies unterlassen
habe und ihr eine nicht realisierbare Rendite oder einen permanenten
Kapitalverlust zumute, habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
missachtet bzw. das Willkürverbot verletzt und gegen das
Gleichbehandlungsgebot verstossen.
Zum Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) sei auf das oben (E. 5.2.1) Gesagte
verwiesen. Sodann ist das Obergericht gestützt auf eine Würdigung der
tatsächlichen Gegebenheiten zum Ergebnis gelangt, der erwähnte Verkauf habe
zu keinen einschneidenden und dauerhaften Änderungen der wirtschaftlichen
Lage der Parteien geführt. Inwiefern unter diesen Umständen der
Gehörsanspruch der Gesuchgegnerin missachtet worden sein soll, ist nicht
ersichtlich und wird von dieser auch nicht ausgeführt. Die Gesuchgegnerin
bringt schliesslich auch nichts vor, was geeignet wäre, den Vorwurf der
Willkür als begründet erscheinen zu lassen.

5.3
5.3.1 Die Feststellungen des Obergerichts zum Einkommen der Gesuchgegnerin
werden alsdann auch durch den Gesuchsteller beanstandet: Sie seien klar
aktenwidrig, offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Zunächst einmal
belaufe sich der Erlösanteil der Gesuchgegnerin aus dem Verkauf der
Liegenschaft K.________ nicht auf rund 1,5 Mio. Franken, sondern - unter
Einrechnung des auf dem Eigentümerkonto alljährlich geäufneten Betrags - auf
über 1,6 Mio. Franken. Sodann sei schon im kantonalen Verfahren ausgeführt
worden, die Gesuchgegnerin sei gehalten, ihr Kapital so anzulegen, dass es im
Interesse der Erfüllung ihrer familienrechtlichen Verpflichtungen eine
bestmögliche Rendite, d.h. mindestens 4,25 %, abwerfe, und es sei ferner
verlangt worden, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Gesuchgegnerin
von monatlich Fr. 250.-- zu berücksichtigen sei. Hätte die Vorinstanz die
Argumentation des Gesuchstellers nicht einfach übergangen, hätte sie
feststellen müssen, dass die gesamten Einkünfte der Gesuchgegnerin deutlich
über dem lägen, was sie zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens erzielt habe,
mit anderen Worten eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der
Einkommenssituation auf Seiten der Gesuchgegnerin eingetreten sei.

5.3.2 Den Darlegungen des Obergerichts ist nicht zu entnehmen, aus welchen
Teilbeträgen sich die von ihm festgestellten Gesamteinkünfte der
Gesuchgegnerin zusammensetzen. Wie aus dem oben (E. 5.1) Ausgeführten
hervorgeht, ist das Obergericht im Wesentlichen von den Angaben der
Gesuchgegnerin selbst ausgegangen, wobei es jedoch namentlich bemerkt hat,
dass es auf die Benennung der Rentenkomponenten nicht ankommen dürfe. Die
Frage, welcher Zinssatz für den Teilbetrag, der nicht für den Kauf der
Leibrente verwendet wurde, zur Anwendung gelangen müsse, liess die Vorinstanz
ebenso offen wie die Frage, ob dieser Betrag Fr. 468'975.-- oder, wie der
Gesuchsteller geltend macht, Fr. 615'135.-- erreiche.

5.3.3 Inwiefern die obergerichtliche Begründung gegen die Akten verstossen
soll, legt der Gesuchsteller nicht dar, so dass auf die entsprechende Rüge
nicht einzutreten ist. Zum Vorwurf des Gesuchstellers, das Obergericht habe
seinen Gehörsanspruch missachtet, ist zu bemerken, dass die Vorinstanz
festgestellt hat, die jetzigen Einkünfte der Gesuchgegnerin würden sich nicht
von deren Einkommen unterscheiden, das er, der Gesuchsteller, selbst geltend
gemacht und der Eheschutzvereinbarung zu Grunde gelegt habe. Mit dieser
Feststellung setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander. Vor
Bundesgericht kann er sich unter diesen Umständen nicht auf noch höhere
Einkünfte der Gesuchgegnerin berufen, ohne gegen das Novenverbot (Art. 99
Abs. 1 BGG) zu verstossen.
Dass das Obergericht hinsichtlich des nach dem Kauf der Leibrente
verbliebenen Anteils des Verkaufserlöses auf die von der Gesuchgegnerin
geltend gemachte Rendite von rund 2,3 % abgestellt hat, ist im Übrigen nicht
vollkommen unhaltbar. Zu bedenken ist, dass der angefochtene Entscheid in
einem summarischen Verfahren ergangen ist und ihm naturgemäss nur
provisorischer Charakter zukommt, er somit nur für eine beschränkte Dauer
gilt. Hinzu kommt hier, dass die Berechnungsgrundlagen sich auf eine sehr
kurze Zeitspanne bezogen. Anders hätte es sich allenfalls verhalten, wenn die
vom Gesuchsteller geforderte zweimal so hohe Rendite bereits über eine
längere Dauer tatsächlich erwirtschaftet worden wäre.

5.4 Keine der beiden Parteien hat nach dem Gesagten dargetan, dass die
Feststellung des Obergerichts, auf Seiten der Gesuchgegnerin hätten sich
bezüglich der Einkünfte keine Veränderungen ergeben, die eine Abänderung der
im Eheschutzentscheid festgelegten Unterhaltsbeiträge zu rechtfertigen
vermöchten, verfassungswidrig wäre.

6.
6.1 Zu den Einkünften des Gesuchstellers hat das Obergericht festgehalten, aus
dem Protokoll der Eheschutzverhandlung vom 30. November 2004 (bei der die
Trennungsvereinbarung aufgesetzt wurde) ergebe sich klar, dass der Wegfall
des Verwaltungsmandates für die Liegenschaft K.________ bereits
berücksichtigt worden sei und der Gesuchsteller selbst Einkünfte aus einer
eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr für möglich gehalten habe.
Weiter ergebe sich aus den damaligen Plädoyernotizen seines Rechtsvertreters
bzw. aus dessen Duplik, dass der Gesuchsteller selbst von einem eigenen
Einkommen von gesamthaft jährlich Fr. 102'700.-- bzw. Fr. 107'000.--
ausgegangen sei. Heute bringe allein die Liegenschaft M.________
Fr. 119'632.-- bzw. - falls der vom Gesuchsteller beanspruchte Rückbehalt von
15 % berücksichtigt werde - Fr. 101'600.-- ein, was deutlich zeige, dass auch
in Bezug auf die Einkünfte des Gesuchstellers im Vergleich zum Zeitpunkt der
Trennungsvereinbarung keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien.

6.2 Die Gesuchgegnerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit diesen Ausführungen
des Obergerichts nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
genügenden Form auseinander. Ihre Vorbringen erschöpfen sich darin,
Möglichkeiten aufzuzeigen, wie der Gesuchsteller seine Einkünfte erhöhen
könnte. Abgesehen davon, dass sie nur zum Teil geltend macht, sie habe schon
im kantonalen Verfahren auf diese Möglichkeiten hingewiesen, legt sie nicht
dar, inwiefern die Vorinstanz mit deren Nichtberücksichtigung in Willkür
verfallen sein soll.

6.3
6.3.1 Seinerseits bezeichnet der Gesuchsteller die vorinstanzliche
Feststellung, er habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass anlässlich
der Verhandlungen, die schliesslich zur Vereinbarung vom 30. November 2004
geführt hatten, bei ihm von monatlichen Einkünften von Fr. 12'600.--
ausgegangen worden sei, als willkürlich und aktenwidrig. Er habe während der
vorangegangenen kantonalen Verfahren ausführen lassen, dass man damals von
einem jährlichen Gesamteinkommen von Fr. 152'000.-- (Liegenschaftenertrag
zuzüglich Fr. 25'000.-- Erwerbseinkommen) ausgegangen sei, was von der
Gesuchgegnerin nie bestritten worden sei. Aufgrund der in § 54 Abs. 1 ZPO
verankerten Verhandlungsmaxime hätte das Obergericht seine Vorbringen daher
ohne weitere Prüfung als zutreffend hinnehmen müssen.

6.3.2 Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der
Gesuchsteller vor Obergericht sich ausdrücklich auf Zugeständnisse der
Gesuchgegnerin berufen hätte. In seiner Beschwerde weist der Gesuchsteller
darauf hin, dass er in dem an das Bezirksgericht gerichteten
Abänderungsbegehren vom 31. Januar 2006 geltend gemacht habe, die Parteien
seien von einem Einkommen von jährlich Fr. 152'000.-- ausgegangen. Ob die
Gesuchgegnerin dieses Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich
(hinreichend) bestritten habe oder nicht, mag dahingestellt bleiben. Fest
steht nämlich, dass sie vor Obergericht ausdrücklich geltend machte, es habe
zum Zeitpunkt der Vereinbarung festgestanden, dass das Mandat der
Erbengemeinschaft K.________ - und damit der grössere Teil des
Erwerbseinkommens des Gesuchstellers - dahinfallen würde. Unter den
dargelegten Umständen hätte der Gesuchsteller allen Anlass gehabt, sich vor
Obergericht auf die behaupteten Zugeständnisse zu berufen. Die Vorbringen in
der vorliegenden Beschwerde erscheinen als neu und unzulässig, zumal der
Gesuchsteller keine Ausnahme im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dartut.
Anzumerken ist im Übrigen, dass unbestritten gebliebene Tatsachenbehauptungen
nicht absolut, sondern nur grundsätzlich ohne weitere Prüfung als richtig
hinzunehmen sind und auf offensichtlich unrichtige Tatsachenbehauptungen
sowieso nicht abgestellt werden kann, auch wenn sie unbestritten geblieben
sein sollten (dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 2 und N. 3 zu § 54 ZPO).
Unter diesen Umständen ist dem Obergericht keine Willkür vorzuwerfen, wenn es
auf das von den Parteien im Eheschutzverfahren Vorgebrachte abstellte.

6.3.3 Am Gesagten vermag auch der Einwand des Gesuchstellers nichts zu
ändern, Grundlage der im Rahmen des Eheschutzverfahrens abgeschlossenen
Vereinbarung hätten nicht die Parteivorbringen in jenem Verfahren gebildet,
sondern einvernehmlich getroffene (abweichende) Annahmen. Dass das
Obergericht trotz seiner Erkenntnis, die Parteien hätten dem Eheschutzrichter
offensichtlich erhebliche Tatsachen verschwiegen, auf deren Vorbringen
abstellte, hat es damit begründet, dass es nicht angehen könne, mit einem
Abänderungsbegehren die in einem Vergleich getroffene Unterhaltsregelung in
Wiedererwägung zu ziehen. Eine solche sei selbst dann ausgeschlossen, wenn
die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt oder falsche tatsächliche Annahmen
getroffen worden seien, und müsse dort umso mehr ausser Betracht fallen, wo
die Parteien relevante Tatsachen absichtlich verschwiegen hätten. Mit dieser
Argumentation setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander, so dass auch in
diesem Punkt eine Begründung der Beschwerde fehlt.

6.3.4 Die Annahme des Obergerichts, es habe sich schon im Zeitpunkt des
seinerzeitigen Eheschutzverfahrens abzeichnen müssen, dass für das
Geschäftsjahr 2004/2005 ein Verlust resultieren würde, bezeichnet der
Gesuchsteller als aktenwidrig. Wie es sich damit verhält, mag dahin gestellt
bleiben, erläutert er doch nicht, inwiefern eine allfällige Behebung des
gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnte
(vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch auf diese Rüge ist demnach nicht einzutreten.

7.
Der Gesuchsteller ficht schliesslich auch die obergerichtliche Ermittlung des
Bedarfs der Gesuchgegnerin an: Sein Abänderungsbegehren habe er auch damit
begründet, dass sich dieser unter anderem deshalb wesentlich verringert habe,
weil sich bei beiden Töchtern Veränderungen ergeben hätten. Anders als noch
im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens lebe die Tochter A.________ nicht mehr
bei der Gesuchgegnerin, und sie sei nicht mehr unterhaltsberechtigt; die
Tochter B.________ habe inzwischen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen.

7.1 Das Obergericht führt aus, B.________ sei bereits im Zeitpunkt des
Abschlusses der Eheschutzvereinbarung volljährig gewesen und habe schon
damals bei der Mutter gewohnt. Eine Veränderung des Bedarfs der
Gesuchgegnerin sei aus dieser Sicht nicht dargetan und im Rekursverfahren
werde nicht etwa geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich dadurch
verändert, dass B.________ heute mehr Einkommen erziele als damals und der
Gesuchgegnerin deshalb mehr abgebe als früher.
Von der Situation der (älteren) Tochter A.________ ist im angefochtenen
Entscheid überhaupt keine Rede.

7.2
7.2.1 Dass die Vorinstanz in verfassungswidriger Weise sich mit den
Verhältnissen von A.________ nicht befasst habe, macht der Gesuchsteller
nicht geltend. Was er in seiner Beschwerde zu dieser Tochter ausführt, hat
unter diesen Umständen als neu zu gelten und ist demnach unbeachtlich.

7.2.2 Das zu B.________ Vorgetragene ist wohl dahin auszulegen, dass der
Gesuchsteller mit dem Hinweis auf den Eintritt dieser Tochter ins
Erwerbsleben ein Dahinfallen des für sie im Grundbedarf der Gesuchgegnerin
eingesetzten Betrags zu begründen sucht. Der Gesuchsteller ist mit anderen
Worten der Auffassung, B.________ könne (und müsse) der Mutter soviel
abgeben, dass es nicht mehr gerechtfertigt erscheine, für sie etwas im
Grundbedarf der Gesuchgegnerin zu berücksichtigen. So verstanden ist aber
auch diese Rüge neu, wird doch im angefochtenen Entscheid ausdrücklich
festgehalten, dass Derartiges nicht geltend gemacht worden sei. Diese
Feststellung ficht der Gesuchsteller vor Bundesgericht nicht an. Auch
hinsichtlich der Vorbringen zur Tochter B.________ ist auf die Beschwerde
mithin nicht einzutreten.

8.
Aufgrund des Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesgericht
in das dem kantonalen Richter bei Entscheiden der vorliegenden Art zustehende
Ermessen nur mit Zurückhaltung eingreift, ist nicht dargetan, dass der
Schluss des Obergerichts, es seien seit Abschluss der der
eheschutzrichterlichen Verfügung vom 13. Dezember 2004 zugrunde liegenden
Vereinbarung keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen eingetreten, so
dass deren Abänderung nicht gerechtfertigt sei, gegen Verfassungsrecht
verstösst. Damit ist dem vom Gesuchsteller für den Fall einer Bejahung
solcher Veränderungen Vorgebrachten die Grundlage entzogen.

9.
Beide Beschwerden sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde gestellte Antrag der
Gesuchgegnerin, den angefochtenen Entscheid (auch) insofern abzuändern, als
ihr für das kantonale Rekursverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen
seien, fällt damit dahin. Sollte die Gesuchgegnerin die Höhe der ihr vom
Obergericht zugesprochenen Parteientschädigung selbst für den Fall der
Abweisung der vorliegenden Beschwerde anfechten wollen, wäre zu bemerken,
dass sie nicht darlegt, inwiefern eine verfassungsrechtliche Bestimmung
verletzt worden sein soll. Ihre appellatorischen Vorbringen wären auf jeden
Fall nicht geeignet, die Bemessung der Parteientschädigung als willkürlich
erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde der Gesuchgegnerin wäre in diesem
Punkt nicht einzutreten.

10.
Da beide Parteien mit ihrer Beschwerde unterliegen, rechtfertigt es sich,
ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In
Anbetracht der Besonderheit, dass die beiden Verfahren vereinigt werden und
nur eine Gerichtsgebühr festgelegt wird, trifft die Parteien keine
solidarische Haftung (vgl. Art. 66 Abs. 5 BGG). Da in keinem der beiden Fälle
eine Vernehmlassung eingeholt worden ist, entfällt die Zusprechung von
Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A_253/2007 und 5A_254/2007 werden vereinigt.

2.
Beide Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (I. Zivilkammer) des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel