II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.251/2007
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5A_251/2007/bnm Verfügung vom 7. Juni 2007 Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. X. ________, Beschwerdeführer, gegen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel. Ausstellung eines Verlustscheins. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 25. April 2007. Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 25. April 2007 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 5. Juni 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Y.________ und dem Betreibungsamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Juni 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: