Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.24/2007
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5A_24/2007 /bnm

Urteil vom 13. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Manon Vogel,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als
zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde), Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau,

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid vom 9. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Ehe von X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) wurde am
6. Februar 2001 geschieden. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder
R.________, geboren 1994, und S.________, geboren 1996, wurde der Mutter
übertragen.

A.b Am 8. September 2006 ordnete das Bezirksamt M.________ im Verfahren
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung die Einweisung von Y.________
in die Psychiatrische Klinik A.________ an.

Gleichentags verfügte die Vormundschaftsbehörde B.________ unter anderem,
dass Y.________ mit sofortiger Wirkung die elterliche Obhut über die Kinder
R.________ und S.________ entzogen werde und diese im Durchgangsheim
C.________ untergebracht würden.

A.c X.________ reichte am 15. September 2006 beim Gerichtspräsidium
N.________ Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und verlangte die
Zuteilung der elterlichen Sorge über die beiden Kinder an ihn.

A.d Am 21. September 2006 wies das Bezirksamt M.________ eine Beschwerde von
X.________ ab, mit der dieser ebenfalls die Zuweisung der elterlichen Obhut
über die Kinder an ihn verlangt hatte. Gleichzeitig hob es die Verfügung der
Vormundschaftsbehörde B.________ vom 8. September 2006 auf und wies die Sache
zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens um Entzug der elterlichen
Obhut an diese Instanz zurück: Y.________ sei so rasch als möglich und vor
Erlass des ordentlichen Beschlusses anzuhören.

A.e Nach Anhörung von Y.________ beschloss die Vormundschaftsbehörde am
25. September 2006, ihr mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit die
elterliche Obhut über R.________ und S.________ zu entziehen. Sie ordnete an,
dass die beiden Kinder bis auf weiteres im Durchgangsheim C.________ bleiben
sollen und ihr Beistand ermächtigt werde, eine geeignete Platzierung zu
finden.

A.f Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2006 gelangte X.________ an das Obergericht
des Kantons Aargau. Er beantragte die Aufhebung der Entscheide des
Bezirksamtes vom 21. September 2006 und der Vormundschaftsbehörde vom
8. September 2006 und die Zuteilung der elterlichen Obhut an ihn.
Am 6. Oktober 2006 ging beim Obergericht alsdann eine Beschwerde von
X.________ auch gegen den vormundschaftsbehördlichen Beschluss vom
25. September 2006 ein.

Der Präsident der obergerichtlichen Kammer für Vormundschaftswesen verfügte
noch am 6. Oktober 2006, auf die in den beiden Beschwerden gestellten Gesuche
um superprovisorische Obhutzuteilung werde nicht eingetreten und die
Beschwerde gegen den vormundschaftsbehördlichen Beschluss vom 25. September
2006 werde zum Entscheid zuständigkeitshalber an das Bezirksamt M.________
überwiesen. Ausserdem wurde X.________ eine Frist von zehn Tagen angesetzt,
um die gegen den bezirksamtlichen Entscheid vom 21. September 2006 erhobene
Beschwerde zurückzuziehen.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 zog X.________ seinen Antrag auf
Unterstellung der Kinder unter seine Obhut zurück.

A.g Das Obergericht (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) wies die Beschwerde vom 3. Oktober 2006
am 6. November 2006 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden bzw. als
durch Rückzug erledigt abzuschreiben sei. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht wurde
ebenfalls abgewiesen.

A.h Den obergerichtlichen Entscheid vom 6. November 2006 focht X.________
insofern mit staatsrechtlicher Beschwerde an, als die kantonale
Beschwerdeinstanz die Verweigerung des Armenrechts durch das Bezirksamt
schützte und das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abwies (5P.506/2006).

B.
B.a Bezüglich der ihm durch Verfügung des Präsidenten der obergerichtlichen
Kammer für Vormundschaftswesen vom 6. Oktober 2006 überwiesenen Beschwerde
von X.________ gegen den vormundschaftsbehördlichen Beschluss vom
25. September 2006 fällte das Bezirksamt M.________ am 9. Oktober 2006 einen
Zwischenentscheid. Darin ordnete es unter anderem an, dass das Verfahren bis
zum Vorliegen eines definitiven Massnahmenentscheids der
Vormundschaftsbehörde B.________ sistiert werde, und erteilte dieser
Anweisungen im Hinblick auf den Erlass eines definitiven beschwerdefähigen
Massnahmenentscheids. Es gab der Vormundschaftsbehörde insbesondere auf, alle
vom Ausgang des Verfahrens betroffenen Personen anzuhören und die
behördlichen Abklärungen über die definitive Platzierung der Kinder
voranzutreiben.

Die Vormundschaftsbehörde beauftragte hierauf am 23. Oktober 2006 die
Jugend-, Ehe- und Familienberatung des Bezirks M.________ mit der Prüfung der
Frage, ob die beiden Kinder in die Obhut ihres Vaters gegeben werden könnten,
und erklärte, bis Ende November 2006 über den Beistand der Kinder eine
entsprechende Beurteilung mit Antragstellung zu erwarten. Durch Beschluss vom
20. November 2006 wurde die Frist zur Einreichung der umfassenden Beurteilung
der Gesamtsituation bis Ende Februar 2007 verlängert.

B.b Mit Eingabe vom 28. November 2006 erhob X.________ beim Obergericht des
Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er verlangte, die erwähnte
Fristverlängerung aufzuheben und die Vormundschaftsbehörde anzuweisen, der
Jugend-, Ehe- und Familienberatung eine kurze Nachfrist anzusetzen und bis
spätestens 10. Januar 2007 einen anfechtbaren Beschluss über den Obhutsentzug
und die Platzierung seiner beiden Kinder zu erlassen.

B.c Das Obergericht wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde am 9. Januar 2007
ab, soweit es darauf eintrat. Von Amtes wegen wies es das Bezirksamt an, die
bei ihm hängige Beschwerde von X.________ vom 5. Oktober 2006 gegen den
vormundschaftsbehördlichen Beschluss vom 25. September 2006 umgehend im Sinne
der Erwägungen zu erledigen. Ferner hob es den Beschluss der
Vormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 2006 teilweise auf und wies diese an,
den von ihr bei der Jugend-, Ehe- und Familienberatung eingeholten Bericht
zusammen mit einem allfälligen Antrag im Hinblick auf das vom
Gerichtspräsidium N.________ über die hängige Abänderungsklage zu fällende
Urteil umgehend dieser Instanz zu übermitteln. Das Gesuch von X.________ um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht
wurde abgewiesen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Februar 2007 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben, soweit ihm das
Armenrecht verweigert worden ist. Es sei ihm für das kantonale Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und demgemäss seien ihm die
entsprechenden Kosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer darum, ihm auch für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist nachher ergangen, so dass das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1
BGG).

2.
Angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die
letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Bei Entscheiden dieser Art
handelt es sich um - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkende -
Zwischenentscheide (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131),
ungeachtet dessen, ob über das Armenrechtsgesuch während des Hauptverfahrens,
zusammen mit dem (End-)Entscheid in der Sache, oder separat befunden worden
ist. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese
betraf hier eine Frage der vormundschaftlichen Aufsicht, für die die
Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG).
Aus dieser Sicht ist auf die vorliegende Beschwerde mithin ohne weiteres
einzutreten.

3.
Nach der vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 BV
hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist, hat sie
zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3.1 Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht frei. Soweit indes
tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz oder die Anwendung
kantonalen Rechts kritisiert werden, beschränkt es seine Prüfungsbefugnis auf
Willkür (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 181 f.).

Als aussichtslos sind nach ständiger Rechtsprechung Anträge zu bewerten, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt
ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).

3.2 Das Obergericht hält dafür, die Eingabe des Beschwerdeführers vom
28. November 2006 könne nicht als Rechtsverzögerungsbeschwerde behandelt
werden, da mit ihr nicht eine Verschleppung oder eine Unterlassung einer
Amtshandlung gerügt, sondern eine konkrete Anordnung der
Vormundschaftsbehörde angefochten werde. Die Eingabe sei als
vormundschaftliche Beschwerde zu betrachten. Für deren Beurteilung sei
indessen nicht das Obergericht, sondern das Bezirksamt als (erstinstanzliche)
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zuständig. Aus verfahrensökonomischen
Gründen hat das Obergericht alsdann jedoch davon abgesehen, die Eingabe an
das Bezirksamt zu überweisen. Vielmehr erklärte es gleich selbst, der Antrag
des Beschwerdeführers sei als haltlos abzuweisen, da die Jugend-, Ehe- und
Familienberatung des Bezirks M.________ nach ihren Angaben nicht in der Lage
sei, den bei ihr in Auftrag gegebenen Bericht vor Ende Februar 2007
abzuliefern.

Ausserdem hat das Obergericht darauf hingewiesen, dass die elterliche Sorge
und Obhut hier im Scheidungsurteil zugewiesen worden und für eine Abänderung
deshalb ausschliesslich der Richter zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe
denn auch beim Gerichtspräsidium N.________ mit Abänderungsklage vom
15. September 2005 verlangt, dass die elterliche Sorge ihm zugewiesen werde.
Das Bezirksamt habe nun umgehend über die gegen den
vormundschaftsbehördlichen Beschluss vom 25. September 2006 erhobene
Beschwerde vom 5. Oktober 2006 zu befinden, wobei auf diese bezüglich des
Begehrens um Zuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer nicht
einzutreten und sie im Übrigen abzuweisen sei. Die Vormundschaftsbehörde
werde ihrerseits den von ihr in Auftrag gegebenen Bericht mit einem
allfälligen Antrag zur Abänderungsklage beim Gerichtspräsidium N.________
einzureichen haben, worauf dieses über die Abänderung des Scheidungsurteils
und über allfällige vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des
Abänderungsprozesses zu befinden haben werde.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht hätte ungeachtet der
Tatsache, dass er eine konkrete Anordnung angefochten habe, auf seine
Vorbringen in der Rechtsverzögerungsbeschwerde eingehen müssen; seine
Begehren seien auf jeden Fall nicht aussichtslos gewesen. Zudem verhalte sich
die kantonale Instanz insofern widersprüchlich, als sie einerseits in ihrer
Verfügung vom 6. Oktober 2006 noch die Vormundschaftsbehörde für den Erlass
von Kindesschutzmassnahmen als zuständig erklärt und angehalten habe, das
Verfahren weiterzuführen und abzuschliessen, und andererseits nunmehr
festhalte, die Vormundschaftsbehörde habe nichts mehr vorzukehren.

3.4 Mit der Begründung, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei nicht gegeben,
ging das Obergericht auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die
Vormundschaftsbehörde verhalte sich seit der Fremdplatzierung seiner Kinder
weitgehend untätig, nicht ein. Als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde nahm
es die Eingabe des Beschwerdeführers jedoch zum Anlass, der
Vormundschaftsbehörde und dem Bezirksamt konkrete Anweisungen für die
weiteren Schritte im Hinblick auf die Beurteilung der Obhutsfrage zu
erteilen. Es hielt auch unmissverständlich fest, dass die Vorkehren umgehend
und ohne Verzug zu treffen seien. Mit seinen Anweisungen ging das Obergericht
im Ergebnis auf die Kritik des Beschwerdeführers an der langen Dauer des
Verfahrens ein. Seine Rechtsverzögerungsbeschwerde kann unter den dargelegten
Umständen zumindest nicht als völlig aussichtslos bezeichnet werden. Mit der
gegenteiligen Annahme hat das Obergericht gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen.

4.
Ohne dass die vom Beschwerdeführer erhobenen weiteren Rügen noch zu prüfen
wären, ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen: Der angefochtene
Entscheid ist insoweit aufzuheben, als das Obergericht dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ihm Kosten auferlegt und von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen hat. Die Sache ist an die
kantonale Instanz zurückzuweisen, damit diese die von ihr nicht erörterten
Voraussetzungen des Armenrechts (Bedürftigkeit, Notwendigkeit der
Verbeiständung) prüfe und alsdann neu entscheide (Art. 107 Abs. 2 BGG).

5.
Bei diesem Ausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG),
der Kanton Aargau jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu zahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer
diese ohne Zweifel ausbezahlt erhalten wird, ist sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen und der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als
zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) vom 9. Januar 2007
insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
und eine Parteientschädigung verweigert und Kosten auferlegt wurden.

1.2 Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Der Kanton Aargau wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für seine Umtriebe
im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: