Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.248/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_248/2007 /blb

Verfügung vom 24. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
(als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess
gegen seine Ehefrau E.________),
Beschwerdeführer,

E.________,
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier,
substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock,

gegen

1.Staat und Stadt Zürich,
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
Herrn Dr. B. Fässler, Börsenstrasse 10, 8022 Zürich,
2.Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt, Abteilung Direkte
Bundessteuer,
Herrn Ch. Turnheer, Beckenhofstrasse 5, 8090 Zürich,
3.A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,
4.B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
5.C.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Anfechtung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. April 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. April 2007 des Obergerichts des Kantons
Zürich, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung einer
Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des
Bezirksgerichts Meilen (betreffend die in einem Anfechtungsprozess gegen die
Ehefrau des Beschwerdeführers angeordnete Admassierung zweier in deren
Eigentum befindlicher Liegenschaften im Konkurs des Beschwerdeführers) nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, es bestehe kein Raum für eine
Fristwiederherstellung, weil einerseits die falsche Rechtsmittelbelehrung des
Bezirksgerichts nicht das (vom Gesetz im vorliegenden Fall nicht vorgesehene)
Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde entstehen lasse und weil anderseits
das Obergericht im vorausgegangenen Entscheid vom 9. Februar 2007 auf die
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht wegen Verspätung, sondern
gestützt auf § 285 Abs. 1 ZPO/ZH sowie wegen des vom Beschwerdeführer
rechtzeitig ergriffenen, angesichts des Streitwertes von 3,06 Millionen
Franken grundsätzlich zulässigen ordentlichen Rechtsmittels der Berufung
nicht eingetreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum
Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den Entscheid des
Bezirksgerichts Meilen mitanficht,
dass sich die Beschwerde auch insoweit als unzulässig erweist, als der
Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid vom 9. Februar 2007
beanstandet (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten
Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend
allein anfechtbare) Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. April 2007 rechts-
oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: