Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.246/2007
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5A_246/2007/bnm

Urteil vom 9. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung), Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Fristwiederherstellung,

Beschwerde nach Art. 72ff. gegen den Entscheid vom 11. April 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. April 2007
des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 12. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender, gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG
als zugestellt geltender Armenrechtsverfügung vom 24. Mai 2007 samt Formular
vom 25. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit
der (zufolge Nichtabholens bei der Post: Art. 44 Abs. 2 BGG) als am 20. Juni
2007 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der abweisenden
Armenrechtsverfügung vom 24. Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei
rechtzeitiger Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre,
dass das erst am 29. Juni 2007 und damit nach Ablauf der Nachfrist
eingereichte Gesuch um Vorschussreduktion und um Einräumung einer weiteren
Nachfrist bis "mindestens" Ende Juli unbeachtlich zu bleiben hat,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 108
Abs. 1 lit. c BGG), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält,
allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich
missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen und
dem Betreibungsamt Wattwil und Krinau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: