II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.245/2007
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5A_245/2007 /blb Verfügung vom 5. Juni 2007 Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. X. ________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse SchKG, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Nachlassstundung, Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen. Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG), in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. Juni 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Verfahrensanträge gegenstandslos werden und die Kosten (entgegen dem nicht substantiierten Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenbefreiung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Juni 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: