Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.243/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_243/2007/don

Urteil vom 28. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Stutz,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regina Küng.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 2. Kammer) des
Kantons Aargau vom 15. März 2007.

Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht T.________ schied mit Urteil vom 25. April 2006 die 1974
zwischen Y.________ und X.________ geschlossene Ehe. Unter anderem wurde
Y.________ verpflichtet, X.________ bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche
AHV-Alter gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.
2'800.-- zu zahlen.
B.
X.________ appellierte an das Obergericht des Kantons Aargau mit dem Antrag,
den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 4'154.-- monatlich zu erhöhen.
Hierauf stellte Y.________ mit Anschlussappellation das Begehren, es sei
festzustellen, dass keine Partei der anderen Unterhaltsbeiträge schulde.

In teilweiser Gutheissung der Anschlussappellation legte das Obergericht
(Zivilgericht, 2. Kammer) am 15. März 2007 den X.________ zugesprochenen
Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 1'700.-- fest.
C.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Mai 2007 Beschwerde in Zivilsachen und
verlangt, das obergerichtliche Urteil vom 15. März 2007 aufzuheben und den ihr
zugesprochenen Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 4'150.-- festzusetzen.

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:
1.
Gegenstand der Beschwerde ist ein letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Zivilsache vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art.
90 BGG). Der für die Zulassung der Beschwerde erforderliche Streitwert von
30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist angesichts der Begehren, die im
kantonalen Verfahren strittig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
BGG), offensichtlich erreicht. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde
(Art. 100 Abs. 1 BGG) ist aus formeller Sicht mithin ohne weiteres einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist deshalb weder durch die in der Beschwerdeschrift erhobenen
Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung eingeschränkt; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund gutheissen, eine
Beschwerde aber auch mit einer von der vorinstanzlichen Argumentation
abweichenden Begründung abweisen. Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft das Bundesgericht allerdings
grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist auf jeden Fall nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu
untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254).
2.2 Unter das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG fallen auch
verfassungsmässige Rechte des Bundes (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133 I 201
E. 1 S. 203). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III
393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
2.3 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 und
E. 1.4.3 S. 254 f.) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Voraussetzung ist zudem, dass die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Wird eine
willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens
klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein
soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf
einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise
rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen). Vorbehalten
bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG,
die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255).
3.
Das Obergericht hält fest, der Beschwerdegegner arbeite seit der Heirat der
Parteien im Jahre 1974 in einem Vollzeitpensum als Lehrer. Bis ein Jahr vor der
Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1982 habe auch die Beschwerdeführerin in
einem Vollzeitpensum in ihrem Beruf als Kindergärtnerin gearbeitet. Nachher sei
sie nie mehr fest angestellt gewesen und habe lediglich kurzfristige Aushilfen
übernommen. Nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz ist der
Beschwerdegegner im Jahre 1992 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Die
Zeit darnach hätten die Parteien unterschiedlich wahrgenommen: Während die
Beschwerdeführerin erkläre, sie hätten auch nach dem Auszug des
Beschwerdegegners ein intensives Eheleben geführt, bringe dieser vor, es sei
wegen der ehelichen Probleme zur Trennung gekommen und die eheliche Beziehung
sei darnach nicht fortgesetzt worden. Beide Parteien hätten die Zeit nach der
Trennung auf jeden Fall als schwierig empfunden. Eine letzte gemeinsame
Ehetherapie sei ohne Erfolg vom 3. Juli bis zum 22. Oktober 1996 durchgeführt
worden.

Unter Hinweis auf die mehrjährige Trennung, auf die immer wieder aufgetretenen
ehelichen Probleme und auf das Scheitern der letzten Ehetherapie im Jahre 1996
hält die Vorinstanz dafür, dass der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt habe
bewusst sein müssen, dass mit der Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft
nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Im Jahre 1996 sei der Sohn der Parteien 14
Jahre alt gewesen, so dass es der Beschwerdeführerin nicht nur ohne weiteres
möglich gewesen wäre, eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern ihr
eine solche auch zuzumuten gewesen wäre. Wie das Schreiben des Präsidenten der
Schulpflege von S.________ vom 7. Juni 2006 und die bei den Akten liegenden
Stellenausschreibungen zeigten, hätte sie mit ihrer Ausbildung als diplomierte
Kindergärtnerin damals, als 45-Jährige, aber auch noch 1998, als der Sohn 16
Jahre alt geworden sei, als 47-Jährige, an ihrem Wohnort selbst oder in der
näheren Umgebung eine Anstellung in ihrem Beruf finden können. In Anbetracht
ihrer Ausbildung und der Arbeitsmarktlage sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in der Lage sei, einer 75%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Das Bezirksgericht, das ein Arbeitspensum von 50 % als zumutbar erachtet habe,
habe einen erzielbaren Verdienst von monatlich Fr. 3'000.-- angenommen. Dass
sich ein solcher Betrag bei einem Pensum der erwähnten Höhe erzielen liesse,
werde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und liege im Übrigen
durchaus im Rahmen des Möglichen. Bei einem Pensum von 75 % entspreche dies
einem monatlich erzielbaren Einkommen von Fr. 4'500.--. Das Obergericht
rechnete der Beschwerdeführerin deshalb ein (hypothetisches) Einkommen in
dieser Höhe an.
4.
Die Beschwerdeführerin widersetzt sich der Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens und stellt in Abrede, während der Dauer der Ehe bzw. des
Zusammenlebens zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen zu
sein. Ob einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen (in der angenommenen
Höhe) zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch
tatsächlich möglich erscheint, dagegen Tatfrage (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7).
Beruhen Annahmen der kantonalen Instanz über hypothetische Geschensabläufe auf
Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten, lassen sie sich einzig mit der
Rüge willkürlicher Beweiswürdigung anfechten. Als Gegenstand einer Rechtsfrage
sind demgegenüber Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner
Lebenserfahrung beruhen, freier Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich
(dazu BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 mit Hinweis).
5.
Soweit die Beschwerdeführerin sich mit den Ausführungen des Bezirksgerichts
befasst, ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten, da einzig der Entscheid der
letzten kantonalen Instanz Gegenstand der Beschwerde bilden kann (Art. 75 Abs.
1 BGG). Das Vorgebrachte stösst im Übrigen insofern von vornherein ins Leere,
als es die Frage betrifft, ob zwischen den Parteien abgemacht gewesen sei, dass
die Beschwerdeführerin nach der Geburt des Sohnes keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen werde: Die Vorinstanz hatte sich aufgrund ihrer Rechtsauffassung mit
dieser Frage nicht auseinanderzusetzen, und dass sie es denn auch nicht tat,
wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt.
6.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) erblickt
die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht mehrere Personen, die sie
als Zeugen angerufen habe, nicht einvernommen hat. Was sie geltend macht, ist
indessen eine Verletzung von Art. 8 ZGB, der der beweisbelasteten Partei einen
bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen verleiht, die zum Nachweis
rechtserheblicher Tatsachen - nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts frist-
und formgerecht - anerboten worden sind. Das Bundesrecht bestimmt allerdings
nicht, wie der Sachrichter das Ergebnis der Beweiserhebungen zu würdigen habe,
und verbietet ihm namentlich nicht, einem beantragten Beweismittel aufgrund
einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine Überzeugung bereits aus
anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am
massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, die Tauglichkeit
abzusprechen. Das Übergehen des Beweisantrags ist in einem solchen Fall
indessen verfassungs-widrig, wenn die vorweggenommene Beweiswürdigung
willkürlich ist (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.,
mit Hinweisen).
6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst die Nichteinvernahme ihrer
langjährigen Psychotherapeutin, Dr. med. A.________, mit deren Aussage hätte
dargetan werden sollen, dass ihr Gesundheitszustand eine Berufsausübung in dem
von der Vorinstanz angenommenen Sinn und Umfang nicht zulasse. Wie sie selbst
erklärt, wurde sie von der als Zeugin angerufenen Ärztin in der Zeit von 1981
bis 1992 betreut. Indessen mutet das Obergericht der Beschwerdeführerin eine
Erwerbstätigkeit erst ab 1996 zu. Dr. med. A.________ wäre somit nicht in der
Lage gewesen, Aussagen zu deren Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt zu machen.
Wenn die Vorinstanz von einer Befragung abgesehen hat, hat sie weder Art. 8 ZGB
missachtet noch sonst wie im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt.
6.2 Als weiteren Zeugen hatte die Beschwerdeführerin Dr. phil. B.________
angerufen, zu dem sich die Parteien von 1992 bis Ende 2001 in eine Ehetherapie
begeben hätten. Nach ihren Angaben hätte Dr. B.________ bestätigen sollen, dass
die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit die Psyche des Beschwerdegegners
schwerstgradig gestört und die ehelichen Probleme verstärkt hätte. Auch durch
den Verzicht auf die Einvernahme dieses Zeugen habe das Obergericht ihren
Anspruch auf Beweisführung vereitelt.

Das Obergericht hält fest, die letzte Ehetherapie der Parteien sei 1996
erfolglos abgebrochen worden. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die
vorinstanzliche Feststellung zwar als offenkundig falsch, bringt indessen
nichts vor, was sie als willkürlich erscheinen liesse. Ihr Hinweis auf ein
Schreiben von Dr. B.________ (Beilage 20 zur Appellationsantwort) ist
unbehelflich: Das Schreiben ist nicht datiert und nimmt ausserdem nicht in
einer Weise Bezug auf die therapeutischen Bemühungen, die darauf schliessen
liesse, diese hätten bis zum Dezember 2001 gedauert. Ist aber somit davon
auszugehen, dass eine letzte Ehetherapie bereits 1996 abgebrochen wurde und Dr.
B.________ somit keine Aussagen über die Situation zu dem Zeitpunkt hätte
machen können, von dem an der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zugemutet wird, ist auch der Verzicht auf die Einvernahme
dieses Zeugen nicht zu beanstanden.
6.3 Gerügt wird ferner, dass das Obergericht davon abgesehen hat, den (1982
geborenen) Sohn C.________ zu befragen. Vorab ist zu bemerken, dass die
Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe schon vor Obergericht konkret
dargelegt, welche sachdienlichen Aussagen C.________ hätte machen können.
Letzteres ist auch der vorliegenden Beschwerde nicht zu entnehmen. Es ergibt
sich daraus einzig, dass C.________ ab Ende 2001 während zwei Jahren nachts
regelmässig mit Schreck- und Panikgefühlen aus dem Schlaf gerissen worden sein
soll. Inwiefern C.________ Angaben zum Gesundheitszustand bzw. zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt hätte machen
können, ist nicht ersichtlich, so dass auch der Verzicht, ihn zu befragen,
nicht gegen Art. 8 ZGB verstiess.
6.4 Eine Verletzung ihres Beweisführungsanspruchs erblickt die
Beschwerdeführerin schliesslich auch darin, dass das Obergericht die von ihr
zur Frage des Zeitpunktes der definitiven Trennung der Parteien und zur
Aufgabenteilung, die einvernehmlich gelebt worden sei, genannten Zeugen nicht
einvernommen habe. Indessen unterlässt sie, im Einzelnen anzugeben, was für
Personen angerufen worden seien und zu welchem Thema jede einzelne hätte
aussagen sollen. Sie begnügt sich mit dem blossen Hinweis auf ihre Klageantwort
vom 14. April 2003, was - wie schon nach dem Bundesrechtspflegegesetz (dazu BGE
131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302, mit Hinweisen) - auch
nach neuem Recht den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG). Abgesehen davon, war die angerufene Rechtsschrift im
erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden. Unter den dargelegten Umständen
ist in diesem Punkt auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
7.
Was die Beschwerdeführerin zum Wesen des Beschwerdegegners ausführt, das es ihr
verunmöglicht hätte, sich beruflich zu entwickeln, findet in den tatsächlichen
Feststellungen des Obergerichts keine Stütze. Es erscheint als neu und ist
deshalb unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ihre Vorbringen wären im Übrigen
nicht einschlägig, konnte sich doch die geltend gemachte Beeinflussung durch
den Beschwerdegegner nur solange auswirken, als die eheliche Gemeinschaft noch
bestand. Dies war nach Auffassung der Vorinstanz jedoch spätestens ab 1996
nicht mehr der Fall.
8.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht bezüglich dessen Feststellungen zu
den tatsächlichen Gegebenheiten in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) vor.
8.1 Was sie im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien vorbringt, ist,
soweit überhaupt verständlich, rein appellatorischer Natur. Insbesondere setzt
sie sich mit der ausschlaggebenden Annahme der Vorinstanz, spätestens ab 1996
habe keine ernsthafte Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
mehr bestanden, nicht in einer den Anforderungen an die Begründung einer
Willkürrüge genügenden Form auseinander. Soweit die Beschwerdeführerin von
einem tatsächlichen Wegzug des Beschwerdegegners im Dezember 2001 spricht,
setzt sie sich zudem ohne Begründung in Widerspruch zur vorinstanzlichen
Feststellung, dieser sei (bereits) 1992 aus der ehelichen Liegenschaft
ausgezogen.
8.2 Eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts
fehlt auch insofern, als dessen Feststellungen zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und zu ihrer Arbeitsfähigkeit wie auch die Annahme
beanstandet werden, es wäre der Beschwerdeführerin - entgegen der
unzutreffenden Beurteilung der Arbeitsmarktlage durch die erste Instanz -
möglich gewesen, eine Anstellung in ihrem Beruf als Kindergärtnerin zu finden.
Die Beschwerdeführerin begnügt sich im Wesentlichen damit, in appellatorischer
Form und unter Hinweis auf das, was die von ihr angerufenen Zeugen hätten
aussagen können, den Feststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge
entgegenzuhalten. Das gilt insbesondere für die von der Vorinstanz aus dem
Bericht von Dr. med. D.________ vom 2. Juni 2006 gezogenen Schlüsse. Auf die
obergerichtlichen Feststellungen zu den Möglichkeiten eines beruflichen
Wiedereinstiegs, namentlich auch auf den Hinweis, sie habe keine
Stellenbewerbungen eingereicht, so dass auch keine Anhaltspunkte für ein
Scheitern der Stellensuche aufgrund ihres Alters dargetan seien, geht die
Beschwerdeführerin überhaupt nicht ein.
9.
Zu prüfen bleibt, ob angesichts der nach dem Gesagten für das Bundesgericht
verbindlich festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten die Auffassung des
Obergerichts, die Beschwerdeführerin hätte bereits 1996, spätestens aber 1998,
eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 75 % aufnehmen können bzw. sollen
und es sei ihr ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen, vor dem
von ihr angerufenen Art. 125 ZGB standzuhalten vermag.
9.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt,
soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt
unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. In Art.
125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB werden - nicht abschliessend - die für die
Beantwortung dieser Frage und für die Festsetzung des Umfangs einer allfälligen
Unterhaltspflicht massgebenden Kriterien aufgezählt (dazu BGE 127 III 136 E. 2a
S. 138 f.; 130 III 537 E. 3.4 S. 543). Die Zumutbarkeit der (Wieder-)Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit setzt selbstverständlich voraus, dass eine solche
überhaupt möglich ist.

Ob und in welchem Umfang ab einem bestimmten Zeitpunkt ein (hypothetisches)
Einkommen angerechnet werden darf, ist eine ausgesprochene Wertungsfrage, die
das Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten hat. Derartige
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es übt aber
Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie
Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle
hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das
Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich
unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (für die
Eigenversorgungskapazität: BGE 127 III 136 E. 2c und 3a S. 140 f.; ferner auch
BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15 mit Hinweis).
9.2 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass für die Beschwerdeführerin
spätestens 1996 erkennbar war, dass keine Aussicht auf eine Wiederaufnahme des
ehelichen Lebens bestand. Die Auffassung des Obergerichts, die
Beschwerdeführerin hätte sich von jenem Zeitpunkt an darauf einstellen müssen,
wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Fest steht
ausserdem, dass im Jahre 2006 ein Wiedereinstieg in den von der
Beschwerdeführerin erlernten Beruf einer Kindergärtnerin noch möglich war.
9.3 Die Beschwerdeführerin hält unter Hinweis auf die während der Ehe gelebte
Rollenverteilung und auf eine klare Absprache unter den Parteien, wonach sie
nie gehalten und verpflichtet gewesen sei, in irgendeiner Art und Weise einer
beruflichen Tätigkeit nachzugehen, dafür, es verstosse gegen Art. 125 ZGB, ihr
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 75 % zuzumuten. Dass
zwischen den Parteien eine Abmachung der geltend gemachten Art bestanden hätte,
ist den Feststellungen des Obergerichts nicht zu entnehmen. Sodann widerspricht
die Auffassung der Beschwerdeführerin Sinn und Zweck von Art. 125 ZGB, wonach
jeder Ehegatte nach der Scheidung die wirtschaftliche Selbständigkeit
anzustreben hat (siehe etwa BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 542). Die Tatsache
allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, entbindet
diesen nicht zwingend und in jedem Fall davon, nach der Scheidung eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Vielmehr ist von einer entsprechenden Pflicht
auszugehen. Gegebenenfalls ist diese aufgrund der in Art. 125 Abs. 2 (Ziff.
1-8) ZGB aufgezählten Kriterien (z.B. Aufgabenteilung während der Ehe, Alter
und Gesundheit der Ehegatten, berufliche Ausbildung) einzuschränken (vgl. BGE
130 III 537 E. 3.4 S. 543 f.).
9.4 Bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin
hat das Obergericht hauptsächlich deren berufliche Ausbildung und die
Arbeitsmarktlage auf dem angestammten Beruf als günstige Faktoren
hervorgehoben. Ferner hat es ausdrücklich dafür gehalten, es sei bezüglich der
Gesundheit der Beschwerdeführerin nichts dargetan, was einem Wiedereinstieg ins
Erwerbsleben entgegenstehen würde. Ebenso wenig sah die Vorinstanz in der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt des Sohnes im Jahre 1982
nur noch sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, einen Grund, ihr
die Wiederaufnahme einer solchen nicht zuzumuten.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was darzutun geeignet wäre, dass das
Obergericht bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten tatsächlichen
Gegebenheiten von dem ihm zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht
oder mit seinem Schluss, ihr eine Erwerbstätigkeit zuzumuten, sonst wie gegen
Bundesrecht verstossen hätte. Insbesondere nennt sie keine der in Art. 125 Abs.
2 ZGB angeführten Faktoren, die die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für
sie als unzumutbar erscheinen liessen. Mit dem ihr von der Vorinstanz
zugemuteten Ausmass der Erwerbstätigkeit (Arbeitspensum von 75 %) setzt sich
die Beschwerdeführerin nicht auseinander, so dass auch in dieser Hinsicht nicht
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein
soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
9.5 Die Beschwerdeführerin befasst sich ebenso wenig mit der Höhe des vom
Obergericht eingesetzten hypothetischen Einkommens. Hingegen macht sie
Ausführungen zum Einkommen, das sie zur Zeit tatsächlich erziele und
durchschnittlich Fr. 600.-- im Monat betrage. Da nach dem oben Ausgeführten
nicht dargetan ist, dass die Anrechnung eines (höheren) hypothetischen
Einkommens bundesrechtswidrig ist, stösst dieses Vorbringen von vornherein ins
Leere.
10.
Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich die Berechnung der
Existenzminima: Im Notbedarf des Beschwerdegegners sei für den Arbeitsweg ein
Betrag von lediglich Fr. 250.-- an Stelle eines solchen von Fr. 400.--
einzusetzen. Auf ihrer Seite seien demgegenüber Wohnkosten von monatlich Fr.
1'400.-- an Stelle von Fr. 1'300.--, Gesundheitskosten von monatlich Fr. 66.--,
die Franchise ihrer Krankenkasse in der Höhe von monatlich Fr. 25.-- sowie
"ausgewiesene Gesundheitskosten gemäss verurkundeter Beilagen im Rahmen der
stattgefundenen Prozesse" zu berücksichtigen.

Auf die obergerichtlichen Erwägungen zu den angeführten Punkten geht die
Beschwerdeführerin in keiner Weise ein, und so wird denn auch nicht dargelegt,
inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen haben soll. Auf die gegen
die Ermittlung des beiderseitigen Notbedarfs gerichteten Rügen ist daher nicht
einzutreten.
11.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten
abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassung zur Beschwerde
eingeholt worden ist, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel