Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.236/2007
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5A_236/2007 /blb

Urteil vom 25. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Verspäteter Rechtsvorschlag,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
vom 1. Mai 2007 der Aufsichtsbehörde.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Mai 2007 der
Solothurner Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres (erst nach
Zustellung der Konkursandrohung erhobenen) verspäteten Rechtsvorschlags in
einer Betreibung für Fr. 82'747.80 des Betreibungsamtes B.________ nicht
eingetreten ist mit der Begründung, die SchK-Aufsichtsbehörde dürfe den von
der Beschwerdeführerin bestrittenen Forderungsbestand nicht überprüfen, die
Beurteilung ihrer Schadenersatzforderung falle in die Zuständigkeit des
Richters, für ihre strafrechtlichen Vorwürfe habe sie sich an die
Staatsanwaltschaft zu wenden, schliesslich sei über die Beschwerdeführerin am
8. März 2007 der Konkurs eröffnet worden, weshalb sie kein aktuelles
praktisches Interesse mehr an der Beantwortung der Frage der Zulassung ihres
Rechtsvorschlags habe,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin (nach mit Verfügung vom 23. Mai 2007 erfolgter
Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses von Fr. 2'000.-- mit
gleichzeitiger Abweisung eines ersten Gesuchs um aufschiebende Wirkung wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs.
3 BGG vom 5. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den nicht eingegangenen Kostenvorschuss innerhalb
einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 8. Juni 2007
erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag der nicht erstreckbaren Nachfrist
(nebst einem zweiten Gesuch um aufschiebende Wirkung) ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, dem jedoch schon deshalb nicht
stattgegeben werden kann, weil die Beschwerdeführerin eine juristische Person
ist und keine Situtation darlegt, die eine Ausnahme vom Grundsatz der
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen
rechtfertigen würde (BGE 119 Ia 337 E. 4b-e, S. 339-341),
dass im Übrigen die unentgeltliche Rechtspflege auch deshalb nicht gewährt
werden könnte, weil die den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 BGG
und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügende Beschwerde als aussichtslos
erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG sowie Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG),
dass somit (ohne Ansetzung einer zweiten Nachfrist) festzustellen bleibt,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der
ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten (und entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin keinesfalls nichtigen) Nachfrist weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid das von der Beschwerdeführerin gestellte
zweite Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
erkannt:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ AG, dem
Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: