Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.235/2007
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5A_235/2007 /blb

Urteil vom 14. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Roland Gass,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft, Postfach, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-
und Strafrecht, vom 24. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in S.________ (Kanton Basel-Landschaft). Da die
bisherige Revisionsstelle der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2006 im
Handelsregister gelöscht wurde, forderte das Handelsregisteramt
Basel-Landschaft diese mit Schreiben vom 29. Mai und 28. August 2006 auf,
eine neue Revisionsstelle anzumelden. Mit Schreiben vom 13. September 2006
ersuchte das Handelsregisteramt das Bezirksgericht K.________, der
Beschwerdeführerin für ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle zu ernennen,
bzw. - falls dies nicht möglich sei - die Gesellschaft aufzulösen und deren
konkursamtliche Liquidation anzuordnen. Nachdem die Beschwerdeführerin innert
den richterlich angesetzten Fristen weder eine Revisionsstelle ernannt noch
den verfügten Kostenvorschuss geleistet hatte, überwies der
Bezirksgerichtspräsident K.________ den Fall mit Verfügung vom 13. Dezember
2006 an den Konkursrichter und sistierte das Verfahren betreffend Einsetzung
einer Revisionsstelle. Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 eröffnete der
Bezirksgerichtspräsident K.________ als Konkursrichter über die
Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 1 ZGB und Art. 192 SchKG um 09.45
Uhr den Konkurs.

B.
Gegen das Konkurserkenntnis vom 14. Dezember 2006 appellierte die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft und ersuchte um Aufhebung der Konkurseröffnung. Zur
Begründung führte sie an, in der Zwischenzeit mit der Y.________ AG eine neue
Revisionsstelle gefunden zu haben. Sie bezahlte zudem den
Appellationskostenvorschuss von Fr. 200.--. Mit Schreiben vom 5. Januar 2007
teilte das Handelsregisteramt mit, die Beschwerdeführerin habe in der
Zwischenzeit die für die Eintragung erforderlichen Unterlagen
(Handelsregister-Anmeldung, GV-Protokoll und Wahlannahmeerklärung der
Revisionsstelle) eingereicht und die Eintragung der Y.________ AG als
Revisionsgesellschaft der Beschwerdeführerin habe erfolgen können. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft forderte die Beschwerdeführerin auf,
Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit einzureichen. Am
12. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin den Revisionsbericht 1999 der
Z.________ AG, die Steuererklärung 1999 sowie drei Kontoauszüge ein. Die
Beschwerdeführerin führte aus, die geforderten Revisionsberichte 2000 bis
2006 würden von der Y.________ AG bis Ende Februar 2007 revidiert und könnten
folglich noch nicht eingereicht werden. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Revisionsberichte 2000 bis
2006 sowie den Jahresabschluss 2006 nachzureichen. Im Weiteren wurde sie
verpflichtet, einen zusätzlichen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten.
Am 6. Februar 2007 wurde mit Verfügung festgestellt, dass der Kostenvorschuss
innert Frist nicht geleistet worden sei, und es wurde eine Nachfrist
angesetzt, binnen welcher der Kostenvorschuss von Fr. 300.-- einging. Am
14. März 2007 erging eine weitere Verfügung, mit welcher die
Beschwerdeführerin erneut aufgefordert wurde, die ausstehenden
Revisionsberichte sowie den Jahresabschluss 2006 nachzureichen. Anlässlich
der Verhandlung vor Kantonsgericht vom 24. April 2007 beantragte die
Beschwerdeführerin, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, weil
in der Zwischenzeit eine Revisionsstelle im Handelsregister eingetragen
worden sei. Das Kantonsgericht wies die Appellation gleichentags ab und
stellte fest, dass der Konkurs über die Beschwerdeführerin am 14. Dezember
2006 um 09.45 Uhr als eröffnet gelte. Es nahm zwar sämtliche neuen Tatsachen
und Beweismittel, einschliesslich der inzwischen erfolgten Eintragung der
Revisionsstelle ins Handelsregister entgegen, führte aber zur Begründung des
abweisenden Urteils an, die Beschwerdeführerin habe ihre Zahlungsfähigkeit
nicht glaubhaft gemacht.

C.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2007 Beschwerde
in Zivilsachen erhoben mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2007 wurde der Beschwerde in
dem Sinn aufschiebende Wirkung erteilt, als Vollstreckungsmassnahmen zu
unterbleiben hätten. Das Kantonsgericht hat die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat an ihrer Sitzung vom
13. September 2007 über die Beschwerde öffentlich beraten, dann aber das
Verfahren ausgesetzt und beschlossen, einen Meinungsaustausch mit der
I. zivilrechtlichen Abteilung gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG durchzuführen. Die
I. zivilrechtliche Abteilung hat dem Urteilsentwurf der II. zivilrechtlichen
Abteilung zugestimmt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am
1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG
ist das neue Gesetz auf Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn der angefochtene
Entscheid nach dessen Inkrafttreten ergangen ist. Der angefochtene Entscheid
datiert vom 24. April 2007, so dass auf das vorliegende Verfahren das BGG
anwendbar ist.

1.2 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Beim
angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts handelt es sich um einen solchen
Entscheid. Gegen Entscheide des Konkursrichters ist die Beschwerde in
Zivilsachen ungeachtet eines bestimmten Streitwerts zulässig (Art. 74 Abs. 2
lit. d BGG).
Die Beschwerde ist nach Art. 90 BGG zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Bei der Konkurseröffnung handelt es sich um einen
Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung, so dass auch diese Voraussetzung
gegeben ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich einzutreten (zum Ganzen: zur
Publikation bestimmtes Urteil 5A_86/2007 vom 3. September 2007, E. 1).

1.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 1
ZGB, Art. 190 bis 194 (insbesondere Art. 192) SchKG und "wohl auch" von
Art. 9 und 26 Abs. 1 BV. Da die Rügen der Gesetzesverletzung zulässig sind
und vom Bundesgericht frei überprüft werden, bleibt für die Rüge der
willkürlichen und in Verletzung der Eigentumsgarantie erfolgten
Gesetzesanwendung kein Raum.

2.
Eine Aktiengesellschaft hat von Gesetzes wegen eine Revisionsstelle zu
ernennen (Art. 626 Ziff. 6, 629 Abs. 1, 641 Ziff. 10, 727 Abs. 1 und 727d
Abs. 1 OR). Erhält der Handelsregisterführer davon Kenntnis, dass eine
Gesellschaft keine Revisionsstelle mehr hat, so setzt er ihr eine Frist zur
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Art. 727f Abs. 1 OR). Nach
unbenütztem Ablauf der Frist ernennt der Richter auf Antrag des
Handelsregisterführers die Revisionsstelle für ein Geschäftsjahr (Art. 727f
Abs. 2 OR). Da eine Revisionsstelle das Mandat meist nur gegen Bezahlung
annimmt und es nicht Sache des Staates ist, die Revisionsstelle zu
finanzieren, holt das Gericht in der Regel zunächst einen Kostenvorschuss ein
(vgl. Watter, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 727f OR). Wird der
Kostenvorschuss innert angemessener Frist nicht einbezahlt, stellt sich die
Frage nach dem weiteren Vorgehen.
Das Gesetz sieht in Art. 625 Abs. 2 OR für den Fall, dass es der Gesellschaft
an den vorgeschriebenen Organen fehlt, lediglich vor, dass der Richter auf
Begehren eines Aktionärs oder eines Gläubigers die Auflösung der Gesellschaft
verfügt, wenn die Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist den
gesetzmässigen Zustand wieder herstellt (Watter, a.a.O., N. 8 zu Art. 727f
OR). Das Zuwarten auf einen Antrag eines Aktionärs oder Gläubigers
widerspräche aber Art. 727f Abs. 2 OR, der ein Einschreiten des Richters auf
Antrag des Handelsregisterführers verlangt. Bliebe der Richter bei dieser
Sachlage untätig, liefe dies auf eine Rechtsverweigerung hinaus
(Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, N. 219 f. zu
Art. 1 ZGB). Es liegt eine echte Lücke vor (Böckli, Schweizer Aktienrecht,
3. Aufl., Zürich 2004, S. 1873 § 15 Rz. 99; Brunner, Basler Kommentar, N. 16
zu Art. 190 SchKG; Forstmoser/Christen, Entwicklungen im Gesellschaftsrecht -
Handelsgesellschaften und Genossenschaften - und im Wertpapierrecht, in: SJZ
2000, S. 469; Stäubli, Basler Kommentar, N. 29 zu Art. 736 OR;
Tercier/Stoffel, Das Gesellschaftsrecht 1999/2000, in: SZW 2000, S. 287).

3.
Beim Ausfüllen einer echten Lücke hat das Gericht diejenige Regel zu bilden,
die es als Gesetzgeber aufstellen würde (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB). Die zu
treffende Regelung muss sich widerspruchslos in das bestehende Gesetzesrecht
und dessen Wertungen einfügen. Bestehende Lücken können oftmals auf dem Weg
der Analogie geschlossen werden, indem die bestehende gesetzliche Lösung
einer vergleichbaren Frage sinngemäss auf die ungelöste Frage übertragen wird
(vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 319 ff. und 344 ff. zu Art. 1 ZGB;
Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
2. Aufl., Bern 2003, S. 85 § 4 Rz. 133; Hausheer/Jaun, a.a.O., N. 224 zu
Art. 1 ZGB).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Vorarbeiten zu
Gesetzesentwürfen, die noch nicht in Kraft sind, bei der Auslegung einer Norm
und insbesondere bei der Lückenfüllung berücksichtigt werden (BGE 110 II 293
E. 2a S. 296; 122 IV 292 E. 2d S. 297; 124 II 193 E. 5d S. 201; 125 III 401
E. 2a S. 404; 131 II 13 E. 7.1 S. 31 f.). Ist das Gesetzgebungsverfahren, mit
welchem eine Lücke des geltenden Rechts gefüllt werden soll, bereits
abgeschlossen, so kommt diesem besondere Bedeutung zu.

4.
Der Bezirksgerichtspräsident K.________ hat die Sache an den Konkursrichter
überwiesen, welcher den Konkurs eröffnet hat. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet die Frage, ob die Auflösung der Gesellschaft durch
Konkurseröffnung zu erfolgen hat.

4.1 In der Lehre (Böckli, a.a.O., S. 1873 § 15 Rz. 99; Tercier/Stoffel,
a.a.O., S. 287; wohl auch Brunner, a.a.O., N. 16 zu Art. 190 SchKG) und
kantonalen Rechtsprechung (insbesondere Basel-Landschaft [Urteil des
Obergerichts vom 18. August 1998, in: BJM 1999, S. 259 ff.]) wird teilweise
die Auffassung vertreten, der Konkurs ohne vorgängige Betreibung sei
ungeachtet der materiellen Schranken der Art. 190 ff. SchKG stets zu
eröffnen, wenn eine Gesellschaft ohne Revisionsstelle den Kostenvorschuss für
deren richterliche Ernennung nicht bezahlt. Damit wird in Lückenfüllung ein
neuer, im Gesetz nicht vorgesehener Konkursgrund geschaffen. Dieses Vorgehen
haben die kantonalen Behörden auch im vorliegenden Fall gewählt.
Daneben besteht auch eine kantonale Praxis, wonach der Richter das Konkursamt
beauftragen kann, die Liquidation in analoger Anwendung von Art. 221 ff.
SchKG durchzuführen (so im Kanton Wallis [Entscheid der autorité de recours
en matière de faillite vom 5. November 1998, in: RVJ/ZWR 1999, S. 311 ff.]).
Demgegenüber wird die Eröffnung des Konkurses von anderen Autoren
(Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 371
§ 32 Rz. 40a Anm. 12c; so wohl auch Stäubli, a.a.O., N. 29 zu Art. 736 OR)
sowie in einigen Kantonen (insbesondere Zürich [Entscheid des Obergerichts
vom 10. April 1996, in: ZR 1996, S. 122 ff.], Schwyz [Beschluss vom
30. November 2004, in: EGV-SZ 2004, S. 17 ff.] sowie St. Gallen [Entscheid
des Handelsgerichtspräsidenten vom 19. September 1995, in: GVP 1995,
S. 112 ff.]) als nicht mit den Grundsätzen der Lückenfüllung vereinbar
erachtet. Diese Auffassung wird zum einen damit begründet, dass die
konkursamtliche Liquidation nicht zu sachfremden Zwecken eingesetzt werden
dürfe (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., S. 371 § 32 Rz. 40a Anm. 12c).
Zum andern wird angeführt, den Interessen der direkt Betroffenen werde durch
eine handelsrechtliche Liquidation insofern genügend Rechnung getragen, als
eine aufgelöste Aktiengesellschaft in ihrer Firma den Zusatz "in Liquidation"
zu tragen habe und die Befugnisse ihrer Organe auf Liquidationshandlungen
beschränkt seien (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April
1996, a.a.O., S. 126). Auf diese Weise werde die Gesellschaft bei der
Teilnahme am Geschäftsverkehr zumindest behindert; da der Zustand einer
Gesellschaft aus dem Handelsregister ersichtlich sei, liege es in der
Verantwortung allfälliger Geschäftspartner, gleichwohl mit ihr Geschäfte zu
tätigen.
Das Bundesgericht hat in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit der
Beurteilung der objektiven Strafbarkeitsbedingung des Konkurses bei einem
Betreibungsdelikt ohne Begründung, aber unter Hinweis auf Art. 727f Abs. 2
OR, festgehalten, der Konkurs sei wegen Fehlens der Revisionsstelle zu
Unrecht eröffnet worden (Urteil 6S.242/2001 vom 10. April 2002, E. 2d).

4.2 Am 1. Januar 2008 wird eine Teilrevision des OR in Kraft treten, welche
das GmbH-Recht sowie einzelne Bereiche des Aktien-, Genossenschafts-,
Handelsregister- und Firmenrechts betrifft (BBl 2005 7289 ff.).
Im Rahmen dieser Revision soll mit einem neuen Art. 731b E OR eine
aktienrechtliche Regelung betreffend Mängel in der Organisation der
Gesellschaft geschaffen werden (a.a.O., 7325; vgl. dazu auch Botschaft, BBl
2001 3231 ff.). Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder
ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so soll ein
Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen
können, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 E OR).
Der Richter soll nach dieser neuen Bestimmung insbesondere der Gesellschaft
unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen können, binnen derer der
rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Ziff. 1), er soll das fehlende
Organ oder einen Sachwalter ernennen können (Ziff. 2), und er soll die
Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den
Konkurs anordnen können (Ziff. 3). Ernennt der Richter das fehlende Organ
oder einen Sachwalter, so soll er die Gesellschaft verpflichten, die Kosten
zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten (Art. 731b
Abs. 2 E OR). Im Rahmen der Änderung der Vorschriften betreffend die
Revisionsstelle (Art. 727 ff. E OR) soll Art. 727f OR aufgehoben werden. Auch
soll die Neufassung von Art. 625 E OR keine dem geltenden Art. 625 Abs. 2 OR
entsprechende Vorschrift mehr enthalten.

4.3 Diese neuen Vorschriften sind auf das vorliegende Verfahren nicht
unmittelbar anwendbar. Da der Gesetzgeber aber im Hinblick auf die nach
geltendem Recht bestehende Gesetzeslücke für die Zukunft eine Neuregelung
getroffen und dabei Art. 727f OR aufgehoben hat, drängt es sich auf, diese
neue Regelung zur Lückenfüllung bereits heute heranzuziehen.
Der Gesetzgeber hat einerseits mit der Ausgestaltung von Art. 731b Abs. 1 E
OR als Kann-Vorschrift eine sehr offene Formulierung gewählt. Andererseits
hat er auf eine Erweiterung der Konkursgründe im SchKG verzichtet und damit
zum Ausdruck gebracht, dass er diese nicht ergänzen will, selbst wenn nach
neuem Recht die Liquidation der Gesellschaft nach der Auflösungsverfügung
gemäss den Vorschriften über den Konkurs erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht keinen Konkursgrund festgestellt,
welcher die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gestatten würde.
Insbesondere hat das Konkursgericht nicht festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ihre Zahlungen eingestellt hat (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2
SchKG) oder überschuldet ist (Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a OR). Bei dieser
Sachlage steht die Konkurseröffnung zur Füllung der in Art. 727f OR offen
gelassenen Lücke nicht zur Verfügung.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 727f OR insofern eine Lücke
enthält, als er sich zu den Rechtsfolgen nicht äussert, welche eintreten,
wenn der Richter auf Antrag des Handelsregisterführers die Revisionsstelle
bezeichnen muss, dies aber nicht kann, weil die Gesellschaft den dafür
verfügten Kostenvorschuss nicht bezahlt. In diesem Fall ist keine
Konkurseröffnung durch den Konkursrichter vorzunehmen. Anders wäre zu
entscheiden, wenn die Gesellschaft überschuldet wäre oder ihre Zahlungen
eingestellt hätte. Solches wurde indessen vorliegend nicht festgestellt. Die
Beschwerde muss daher gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben
werden.
Somit kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls wie der Umstand von Bedeutung
ist, dass die Beschwerdeführerin inzwischen gültig eine Revisionsgesellschaft
bezeichnet hat, welche im Handelsregister eingetragen ist. Der
Bezirksgerichtspräsident K.________ hat denn auch das Verfahren betreffend
Einsetzung einer Revisionsstelle sowie betreffend Auflösung der Gesellschaft
sistiert.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66
Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführerin sind durch den Kanton Basel-Landschaft
die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 24. April 2007 (Konkurseröffnung) wird aufgehoben.

2.
Die Sache wird zur Verteilung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen
Verfahrens zurückgewiesen.

3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt K.________
und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: