Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.234/2007
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5A_234/2007 /bnm

Urteil vom 5. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Erne,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig,

Rechtsöffnung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 30. März 2007

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2006 betrieb die X.________ AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Y.________ AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) auf Verwertung eines Faustpfandes für eine Forderung von
Fr. 11'208.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Oktober 2006 und Kosten der
Aufnahme des Retentionsverzeichnisses von Fr. 148.-- sowie Kosten des
Zahlungsbefehls von Fr. 100.--. Gegen die Betreibung erhob die
Beschwerdegegnerin am 13. November 2006 Rechtsvorschlag.

B.
Mit Eingabe vom 17. November 2006 verlangte die Beschwerdeführerin in dieser
Betreibung beim Bezirksgericht Zürich provisorische Rechtsöffnung für die
Forderungssumme von Fr. 11'208.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Oktober 2006
und Betreibungskosten von Fr. 256.-- sowie die Feststellung des
Retentionsrechts gemäss Retentionsverzeichnis. Mit Verfügung vom 5. Februar
2007 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich für Zins zu 5 %
auf Fr. 5'826.80 für die Zeit vom 1. bis zum 13. Oktober 2006 sowie für Fr.
5'381.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2006, Fr. 123.-- Retentions- und
Fr. 78.-- Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung. Im Mehrbetrag wurde
das Begehren abgewiesen.

C.
Am 21. Februar 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons
Zürich Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid und verlangte
dessen Aufhebung insofern, als dem Rechtsöffnungbegehren nicht entsprochen
worden war, und die Erteilung der Rechtsöffnung für diesen Teil. Eventualiter
stellte sie das Begehren um eine entsprechende Anweisung des Bezirksgerichts.

Mit Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2007 wurde die
Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.

D.
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht am 16. Mai 2007 Beschwerde in
Zivilsachen mit dem Antrag eingereicht, den obergerichtlichen Beschluss sowie
die Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben, ihr
auch für den Betrag von Fr. 5'826.80 zuzüglich Zins von 5 % seit 14. Oktober
2006 sowie die weiteren Betreibungskosten von Fr. 55.-- provisorische
Rechtsöffnung zu erteilen und - sinngemäss - das Retentionsrecht gemäss
Retentionsverzeichnis festzustellen. Die Beschwerdegegnerin schliesst in
ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin Rügen vorbringt, welche das Obergericht
nicht oder mit engerer Kognition als das Bundesgericht geprüft hat, ficht sie
in ihren Rechtsbegehren sowie in der Beschwerdebegründung zu Recht den
erstinstanzlichen Entscheid mit an (sog. Dorénaz-Praxis, vgl. zur Publikation
bestimmtes Urteil 5A_42/2007 und 5A_432/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2, mit
Hinweisen).

Der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
ist offensichtlich nicht erreicht. Daher sind die sich insbesondere gegen den
mitangefochtenen erstinstanzlichen Entscheid richtenden materiellrechtlichen
Rügen nur umfassend zu prüfen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 95 und Art. 106 Abs. 1
BGG).

1.2 Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv
auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1 S. 495). Insbesondere ist erforderlich,
dass die zu beurteilende Frage von allgemeiner Tragweite ist (Urteil
5A_125/2007 vom 20. September 2007, E 2.2.2; vgl. auch BGE 133 III 493 E. 1.2
S. 495 f.). Dabei hat die Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 133 III 645 E. 2.4 S.
648).

Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG)
Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts haben die Parteien für die Dauer
bis zum 31. März 2009 einen Mietvertrag abgeschlossen und hat die
Beschwerdegegnerin (als die Mieterin) das Mietobjekt Ende November 2006
verlassen sowie der Beschwerdeführerin die Schlüssel zukommen lassen. Der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag betrifft die Restforderung
eines Mietzinses.

Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin
einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur
befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt;
dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen
Bedingungen zu übernehmen (Art. 264 Abs. 1 OR). Andernfalls muss er den
Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss
Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann (Art. 264 Abs. 2 OR). Der
Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er an Auslagen erspart und durch
anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen
unterlassen hat (Art. 264 Abs. 3 OR).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht grundsätzlich zu
entscheiden, ob der Anspruch nach Art. 264 Abs. 2 OR als vertraglicher
Erfüllungsanspruch oder als gesetzliche Ersatzpflicht zu qualifizieren ist.
Vielmehr stellt sich die Frage, ob der Mietvertrag im Falle der Rückgabe des
Mietobjekts ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters einen
Rechtsöffnungstitel darstellt (s. unten, E. 3).

1.2.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin stellt diese Frage eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es komme in der Praxis häufig
vor, dass Mieter das Mietobjekt ausserterminlich kündigten. Diese Frage sei
insbesondere im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht von erheblicher
praktischer Bedeutung, da die Auslegung von Art. 264 OR durch das
Bezirksgericht zu zahlreichen Prozessen führte.

1.2.2 Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Vernehmlassung dagegen ein, es
bestehe kein Anlass, die Beschwerde zu behandeln, da es aller Voraussicht
nach gleichartige Sachverhalte geben werde, bei denen die Streitwertgrenze
erreicht werde.

1.2.3 Die Frage, ob im Falle der vorzeitigen Rückgabe des Mietobjekts der
Mietvertrag ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters einen
Rechtsöffnungstitel darstellt oder nicht, hat das Bundesgericht bislang nicht
entschieden; sie ist somit neu. Betreffend die Qualifikation des Mietvertrags
als Rechtsöffnungstitel bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts bestehen
unterschiedliche kantonale Praxen (wie die Vorinstanzen bereits der Entscheid
des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2003, in: mp 2004, S. 31 f.;
abweichend der Entscheid des Präsidenten der III. Zivilkammer des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Juli 2007, VZ.2007.13, E. III.2a; Urteil
des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. Mai 1993, in: PKG 1993, S.
76 f.; vgl. auch Polivka, Kommentar zum Urteil 4C.36/2005 vom 24. Juni 2005,
in: MRA 2005, Rz. 3.1.4 S. 219).

Grundsätzlich besteht ein allgemeines Interesse, dass diese sich in der
Praxis immer wieder stellende Frage vom Bundesgericht mit freier Kognition
geklärt und damit im Interesse der Rechtssicherheit eine einheitliche
Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeigeführt wird (vgl. dazu BGE
133 III 645 E. 2.4 S. 649), zumal die Wahrscheinlichkeit, dass diese Frage
dem Bundesgericht je unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze
äusserst gering ist, da der Streitwert vorliegend selbst bei einem
vertraglich vereinbarten Mietzins von jährlich Fr. 60'480.-- nicht erreicht
wird.

Es ist somit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen.
Demgemäss erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig und ist auf
sie einzutreten.

2.
Das Obergericht erwog, dass sich die erste Instanz auf eine Lehrmeinung
gestützt habe - es wird auf Higi, Zürcher Kommentar, N. 71 zu Art. 264 OR,
Bezug genommen -, wonach der Mieter, welcher die Mietsache dem Vermieter
gemäss Art. 264 Abs. 1 OR zurückgegeben hat, ohne einen tauglichen
Ersatzmieter zu stellen, in Annahmeverzug gerate, mit der Rechtswirkung, dass
kein Mietverhältnis mehr bestehe und eine gesetzliche Ersatzpflicht des
Mieters an die Stelle der vertraglichen Erfüllungspflicht trete. Diese
Auffassung stimme insofern mit derjenigen der Beschwerdeführerin überein, als
auch diese davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin für ausstehende
Mietzinsleistungen bis zum Ablauf der befristeten Mietzeit hafte. Das
Bezirksgericht habe vorfrageweise geprüft, ob die in Betreibung gesetzte
Forderung als vertragliche Leistungspflicht oder gesetzliche Ersatzpflicht zu
qualifizieren sei, sich dabei auf die erwähnte Lehrmeinung gestützt und
aufgrund der Annahme, dass ab dem 1. Dezember 2006 kein Mietverhältnis mehr
bestanden habe, dem Mietvertrag ab diesem Zeitpunkt die Qualität eines
Rechtsöffnungstitels nach Art. 82 SchKG abgesprochen. Es handle sich dabei
nicht um eine Verletzung klaren materiellen Rechts, wie sie für die
Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Ziff. 3 ZPO ZH erforderlich sei, da die
Auslegung von Art. 264 OR durch die Vorinstanz nicht als klar unrichtig,
sondern als nachvollziehbar begründet zu betrachten sei. Sie stütze sich auf
einen für das Mietrecht bedeutenden Kommentar des Obligationenrechts.
Ausserdem ergebe sich aus dem Umstand, dass in dieser Frage unterschiedliche
Lehrmeinungen bestünden, dass nicht von klarem materiellen Recht gesprochen
werden könne. Ferner resultiere aus der Lehrmeinung von Stücheli (Die
Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 363), dass nach Beendigung des
Mietverhältnisses für Schadenersatzanspruch keine Rechtsöffnung mehr erteilt
werden könne, selbst wenn dieser dem bisherigen Mietzins entspreche. Die
Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, weshalb der von der
Beschwerdegegnerin unterzeichneten Verpflichtung zur Mietzinszahlung entgegen
dieser vollstreckungsrechtlichen Lehrmeinung auch für die Zeit nach der
Rückgabe des Mietobjekts zwingend die Qualität eines Rechtsöffnungstitels
zuerkannt werden müsse.

3.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, bildet der Mietvertrag auch
bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache Grundlage für die Leistungspflichten
des Mieters und anerkennt der Mieter mit dessen Unterzeichnung seine
entsprechende Verpflichtung.

Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen vertritt Higi nicht die
Auffassung, dass der Mietvertrag im Falle von Art. 264 Abs. 2 OR dahinfalle.
Vielmehr ergibt sich seiner Ansicht nach aus Art. 264 OR nur dann ein
besonderer Beendigungsgrund des Mietverhältnisses, wenn die entsprechenden
Voraussetzungen - Rückgabe der Mietsache und Stellung eines zumutbaren
Nachmieters - erfüllt sind, ansonsten das Mietverhältnis ordentlicherweise
ende (Higi, Zürcher Kommentar, N. 5 zu Art. 264 OR). Daraus folgt auch, dass
Higi nicht - wie das Obergericht ausführt - von einer gesetzlichen, sondern
von einer vertraglichen Ersatzpflicht auszugehen scheint (Higi, a.a.O., N. 71
zu Art. 264 OR; vgl. auch Huber, Die vorzeitige Rückgabe der Mietwohnung,
Diss. St. Gallen 2000, S. 128, mit Hinweisen). Unbehelflich sind ebenfalls
die weiteren Verweise in der Verfügung des Bezirksgerichts auf BGE 63 II 368
E. 3 S. 372 f. sowie auf Higi, Zürcher Kommentar, N. 58 und 71 zu Art. 267
OR. In den zitierten Stellen geht es nicht um den Fall der vorzeitigen
Rückgabe des Mietobjekts, sondern um die Frage der Mietzinsforderung nach
Vertragsablauf bei verspäteter Rückgabe des Mietobjekts. Im Übrigen äussert
sich Higi nicht zur Frage, ob der Mietvertrag in den Fällen von Art. 264 Abs.
2 OR als Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren ist.

Ob der Anspruch nach Art. 264 Abs. 2 OR als Erfüllungsanspruch oder als
Ersatzpflicht zu qualifizieren ist, kann vorliegend offen bleiben. Selbst
wenn der Anspruch des Vermieters als Ersatzanspruch betrachtet würde, liesse
sich daraus für die Frage der Qualifikation des Mietvertrags als
Rechtsöffnungstitel nichts ableiten: Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags
anerkennt der Mieter die Pflicht zur Mietzinszahlung nicht nur für die Dauer
des Besitzes der Mietsache. Vielmehr bezieht sich die Anerkennung auf die
gesamte Vertragsdauer. Daran ändert auch die Regelung in Art. 264 Abs. 3 OR
nichts; die entsprechenden Umstände, welche zu einer Reduktion der
Leistungspflicht führen, sind gegebenenfalls vom Vermieter als Einwendungen
im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 82 Abs. 2 SchKG) geltend zu machen.

Wie die Beschwerdeführerin ferner zutreffend ausführt, hält auch der
vorinstanzliche Hinweis auf die Auffassung von Stücheli nicht Stich: Dieser
führt an anderer Stelle aus, der Mieter könne die vorzeitige Entlassung aus
seiner Leistungspflicht im Rechtsöffnungsverfahren einredeweise nur geltend
machen, wenn er glaubhaft mache, dass er das Mietobjekt zurückgegeben sowie
einen zumutbaren Nachmieter gestellt habe (Stücheli, a.a.O., S. 368). Gelingt
dies dem Mieter nicht, so ist auch nach Auffassung von Stücheli die
provisorische Rechtsöffnung für die bis zum nächstmöglichen ordentlichen
Kündigungstermin geschuldeten Mietzinsen zu gewähren (Stücheli, a.a.O.,
S. 368). Die vom Obergericht zitierte Stelle bezieht sich auf den Fall, dass
der Mietvertrag beendigt ist, was im Falle der blossen vorzeitigen Rückgabe
der Mietsache gerade nicht zutrifft.

Insgesamt ergibt sich somit, dass ein Mietvertrag im Falle der Rückgabe des
Mietobjekts ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters seine Eigenschaft als
provisorischer Rechtsöffnungstitel nicht verliert und die Vorinstanzen
insofern Bundesrecht verletzt haben.

4.
Die Beschwerdegegnerin macht in der Vernehmlassung geltend, sie habe vor
Obergericht und Bezirksgericht vorgebracht, dass sie den Mietvertrag mit
Schreiben vom 6. Oktober 2006 - somit vor Rückgabe des Mietobjekts per Ende
November 2006 - wegen Grundlagenirrtums angefochten bzw. fristlos gekündigt
habe. Daher bestehe für den Zeitraum bis Ende November 2006 höchstens eine
Ersatzpflicht wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjekts und jedenfalls für
die Zeit nach November 2006 kein Rechtsöffnungstitel mehr. Im Übrigen sei der
Beschwerdeführerin auch nach der Basler Rechtsöffnungspraxis keine
Rechtsöffnung zu erteilen, da die vertragsgemässe Erfüllung bestritten werde.

Das Obergericht hat dazu keine Feststellungen getroffen; das Bezirksgericht
hat die Frage betreffend diese Einwendungen der Beschwerdegegnerin offen
gelassen. Die Vorinstanzen hatten aufgrund ihrer Lösung auch keine
Veranlassung, sich zum Alternativstandpunkt der Beschwerdegegnerin zu
äussern. Da sich die vorinstanzliche Begründung indes als bundesrechtswidrig
erweist, ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen
Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, zumal die betreffenden
Sachverhaltselemente und Argumente vor beiden Vorinstanzen vorgebracht
wurden.

Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und hat diese die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es werden die Urteile des
Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 2007 und des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 30. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich, im Kostenpunkt vor seiner
Instanz an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Raselli  Rapp