Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.231/2007
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5A_231/2007 /bnm

Urteil vom 31. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokatin A.,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Beistandschaft,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig,
Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II, vom 5. April 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Ehe von Y.________ und Z.________ wurde im Jahre 1995 geschieden. Der
gemeinsame Sohn X.________, geboren 1993, wurde unter die elterliche Sorge
der Mutter gestellt und dem Vater wurde das übliche Besuchs- und Ferienrecht
eingeräumt. Am 7. November 2000 hob das Kantonsgericht Wallis das am 2.
Dezember 1998 neu festgelegte Besuchs- und Ferienrecht auf. Diesem Entscheid
gingen eine Reihe von Verfahren vor den kantonalen Instanzen und dem
Bundesgericht voraus.

A.b Am 26. November 2004 ersuchte Z.________ das Vormundschaftsamt A.________
um die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für seinen Sohn und um die
Einräumung eines Besuchsrechtes. Mit Verfügungen vom 16. März/17. Mai 2005
wies das Vormundschaftsamt ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit seiner
Mitglieder sowie ein Sistierungsgesuch von Y.________ und X.________ ab und
anerkannte seine örtliche und sachliche Zuständigkeit zum Erlass der von
Z.________ verlangten Massnahmen. Das Bezirksgericht Brig wies die von
Y.________ und X.________ dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom
17. Februar 2006 ab, worauf der Präsident des Kassationshofs des
Kantonsgerichts Wallis auf die gegen das bezirksgerichtliche Urteil
eingereichte Nichtigkeitsklage mit Entscheid vom 3. April 2006 nicht eintrat.
Am 20. Juni 2006 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von
Y.________ und X.________ ab, soweit es darauf eintrat (5.P.195/2006).

A.c Am 6. Juli 2006 errichtete das Vormundschaftsamt für X.________ eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Dagegen wandten sich
Y.________ und X.________ an das Bezirksgericht Brig, welches ihre Berufung
im Hinblick auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des
Vormundschaftsamtes mit Urteil vom 5. April 2007 guthiess und den
angefochtenen Beschluss aufhob. Kosten wurden keine erhoben. Y.________ wurde
ein Auslagenersatz von Fr. 50.-- zu Lasten der Staatskasse, jedoch keine
Parteientschädigung zugesprochen.

B.
Y. ________ und X.________ sind gegen das bezirksgerichtliche Urteil mit
Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Mai 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie
beantragen die Gutheissung ihrer Beschwerde und die Rückweisung der Sache zu
neuer Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Bezeichnung des zutreffenden
Rechtsmittels und der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen. Es sind keine
Antworten eingeholt worden.

Zudem haben Y.________ und X.________ gegen den ebenfalls am 5. April 2007
ergangenen Entscheid des Bezirksgerichts betreffend den Ausstand der
Mitglieder des Vormundschaftsamtes am 15. Mai 2007 eine Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht (5A_229/2007).

Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 wies der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführer um Vereinigung der beiden
Beschwerden ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das
neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Ernennung eines Beistandes durch das Vormundschaftsamt im Rahmen von
Kindesschutzmassnahmen stellt einen öffentlich-rechtlichen Endentscheid dar,
der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht. Gegen das Urteil
des Bezirksgerichts ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde
in Zivilsachen ist damit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 BGG in
Verbindung mit Art. 90 BGG, Art. 118 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 BGG).

1.3 Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass das angefochtene
Urteil mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen wurde (Art. 112 Abs. 1 lit.
d BGG sowie bereits Art. 118 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 6
EGzZGB). Da es ihnen gleichwohl möglich war, rechtzeitig das zulässige
Rechtsmittel zu ergreifen, und ihnen demnach kein Nachteil erwachsen ist
(Art. 49 BGG), braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdeführer nicht eingetreten zu werden.

1.4 Aus dem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei gutzuheissen, geht nicht
hervor, inwieweit das Urteil angefochten wird. Der Begründung der Eingabe (S.
13) lässt sich indes entnehmen, dass das bezirksgerichtliche Urteil nur im
Umfang von Dispositiv-Ziff. 1 sowie der einzig aus den Erwägungen
hervorgehenden Verweigerung der Parteientschädigung angefochten wird.

1.5 Ob dem Beschwerdeführer X.________ von Amtes wegen ein Prozessbeistand
infolge einer Interessenkollision (Art. 392 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) hätte
bestellt werden müssen, kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerde
ohnehin kein Erfolg beschieden ist.

2.
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer unter anderm ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nach ständiger Rechtsprechung
setzt die Einreichung eines Rechtsmittels in der Regel ein aktuelles und
praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne einer Eintretensvoraussetzung
voraus (BGE 123 II 285 E. 4). Der Beschwerdeführer muss eine Verletzung
seiner Rechte geltend machen. Dies setzt praxisgemäss voraus, dass er
aktuelle und praktische Interessen wahrnimmt und nicht faktisch irrelevante
Rechtsfragen aufwirft (BGE 120 Ia 258 E. 1).

Die Anträge der Beschwerdeführer in der kantonalen Berufung lauteten auf
Feststellung der Nichtigkeit, zumindest auf Aufhebung des vormundschaftlichen
Beschlusses. Das Bezirksgericht hiess die Berufung gut und hob die Errichtung
der Beistandschaft auf. Damit erwies sich die Einlegung des Rechtsmittels für
die Beschwerdeführer im Ergebnis als erfolgreich. Ob dies aufgrund des
Hauptbegehrens oder des Subsidiärbegehrens der Fall war, spielt im Hinblick
auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse keine Rolle. Auf jeden Fall besteht
ein solches an der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache regelte das Bezirksgericht die Kosten- und
Entschädigungsfolgen der Berufung. Es erhob keine Gerichtsgebühr und sprach
der Beschwerdeführerin einen Auslagenersatz zu. Hingegen verweigerte es ihr
eine Parteientschädigung für ihre anwaltliche Tätigkeit, da keiner der in BGE
129 V 116 E. 4.1 genannten Ausnahmefälle gegeben sei.

3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung von Bundesrecht nach
Art. 95 lit. a BGG. Sie betont in diesem Zusammenhang ihre Verantwortung als
Inhaberin der elterlichen Sorge über den unmündigen Beschwerdeführer und
damit ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die aufwändige Vertretung im
vorliegenden Fall hindere sie an der Erfüllung von Drittmandaten, auf welche
sie zur Erzielung des Familieneinkommens angewiesen sei.

3.2 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens haben
die kantonalen Instanzen in der Regel nach kantonalem Recht zu befinden,
dessen Anwendung vom Bundesgericht nur wegen Verletzung des Willkürverbotes
(Art. 9 BV) überprüft werden kann (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 41 N. 30). Die Beschwerdeführerin hatte die
Anordnung einer Kindesschutzmassnahme beim Bezirksgericht angefochten,
welches in einem nach kantonalem Recht geregelten Verfahren über die Berufung
entschied (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Aufgrund welcher Norm des kantonalen Rechts
ihr als Anwältin ein Anspruch auf Entschädigung zustehen sollte, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Da vorliegend nur die Verletzung des
Willkürverbotes (Art. 9 BV) in Frage kommen kann, hätte sie eine solche Rüge
vorbringen und begründen müssen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In dieser Hinsicht
gelten nach wie vor die altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG, wonach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides
klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6). Demgegenüber beruft sich die
Beschwerdeführerin einzig auf BGE 129 V 113, in welchem Fall das
Eidgenössische Versicherungsgericht dem in eigener Sache prozessierenden
Anwalt aufgrund einer bundesrechtlichen Regelung eine Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren zugesprochen hatte. Die entsprechenden Ausführungen
sind unbehelflich, da sich die Zusprechung einer Parteientschädigung gerade
nicht nach eidgenössischem Recht richtet. Auf die Rüge kann daher nicht
eingetreten werden.

4.
Der Beschwerde ist nach dem Gesagten insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron
und Goms, Bezirksrichter II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: