Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.229/2007
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5A_229/2007 /bnm

Urteil vom 31. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

1.X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokatin A.,

gegen

Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II,
Stockalperschloss, 3900 Brig.

Ausstand,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig,
Östlich-Raron und Goms vom 5. April 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Ehe von Y.________ und Z.________ wurde im Jahre 1995 geschieden. Der
gemeinsame Sohn X.________, geboren 1993, wurde unter die elterliche Sorge
der Mutter gestellt und dem Vater wurde das übliche Besuchs- und Ferienrecht
eingeräumt. Am 7. November 2000 hob das Kantonsgericht Wallis das am 2.
Dezember 1998 neu festgelegte Besuchs- und Ferienrecht auf. Diesem Entscheid
gingen eine Reihe von Verfahren vor den kantonalen Instanzen und dem
Bundesgericht voraus.

A.b Am 26. November 2004 ersuchte Z.________ das Vormundschaftsamt A.________
um die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für seinen Sohn und um die
Einräumung eines Besuchsrechtes. Mit Verfügungen vom 16. März/17. Mai 2005
wies das Vormundschaftsamt ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit seiner
Mitglieder sowie ein Sistierungsgesuch von Y.________ und X.________ ab und
anerkannte seine örtliche und sachliche Zuständigkeit zum Erlass der von
Z.________ verlangten Massnahmen. Das Bezirksgericht Brig wies die von
Y.________ und X.________ dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 17.
Februar 2006 ab, worauf der Präsident des Kassationshofs des Kantonsgerichts
Wallis auf die gegen das bezirksgerichtliche Urteil eingereichte
Nichtigkeitsklage mit Entscheid vom 3. April 2006 nicht eintrat. Am 20. Juni
2006 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von Y.________
und X.________ ab, soweit es darauf eintrat (5P.195/2006).

A.c Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 wandten sich Y.________ und X.________ an das
Vormundschaftsamt und verlangten unter anderm dessen Ausstand. Die
Präsidentin teilte ihnen am 7. Juni 2006 die Ablehnung des Gesuches mit. Am
5. Juli 2006 gelangten Y.________ und X.________ an das Bezirksgericht Brig,
welches das Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Vormundschaftsamtes
mit Entscheid vom 5. April 2007 abwies.

A.d Am 6. Juli 2006 errichtete das Vormundschaftsamt für X.________ eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Dagegen erhoben Y.________ und
X.________ Berufung beim Bezirksgericht Brig, welches im Hinblick auf das
Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Vormundschaftsamtes mit Urteil vom
5. April 2007 den angefochtenen Beschluss aufhob.

B.
Y. ________ und X.________ sind gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid mit
Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Mai 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie
beantragen die Gutheissung ihrer Beschwerde und die Rückweisung der Sache zu
neuer Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Bezeichnung des zutreffenden
Rechtsmittels und der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen. Es sind keine
Antworten eingeholt worden.

Zudem haben Y.________ und X.________ gegen das ebenfalls am 5. April 2007
ergangene Urteil des Bezirksgerichts betreffend die Errichtung einer
Beistandschaft am 15. Mai 2007 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
(5A_231/2007).

Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 wies der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführer um Vereinigung der beiden
Beschwerden ab. Hingegen gewährte er der Beschwerde gegen den
bezirksgerichtlichen Entscheid die aufschiebende Wirkung (5A_229/2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das
neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Angefochten ist ein selbständig eröffneter, letztinstanzlicher Entscheid
über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 und 75 Abs. 1 BGG). Dabei handelt
es sich um einen Zwischenentscheid, dessen Rechtsweg jenem der Hauptsache
folgt (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007). In dieser geht es um die
Errichtung einer Beistandschaft im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen, mithin
um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 BGG).
Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit gegeben.

1.3 Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass der angefochtene
Entscheid mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen wurde (Art. 112 Abs. 1
lit. d BGG sowie bereits Art. 118 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 6
EGzZGB). Da es ihnen gleichwohl möglich war, rechtzeitig das zulässige
Rechtsmittel zu ergreifen, und ihnen demnach kein Nachteil erwachsen ist
(Art. 49 BGG), braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdeführer nicht eingetreten zu werden.

1.4 Aus dem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei gutzuheissen, geht nicht
hervor, inwieweit der Entscheid angefochten wird. Der Begründung der Eingabe
(S. 11-16) lässt sich indes entnehmen, dass der bezirksgerichtliche Entscheid
angefochten wird, soweit das Ausstandsbegehren abgewiesen wurde
(Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin macht wohl nur für den Fall des
Obsiegens eine Parteientschädigung geltend.

1.5 Ob dem Beschwerdeführer X.________ von Amtes wegen ein Prozessbeistand
infolge einer Interessenkollision (Art. 392 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) hätte
bestellt werden müssen, kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerde
ohnehin kein Erfolg beschieden ist.

2.
Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer unter anderm ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nach ständiger Rechtsprechung
setzt die Einreichung eines Rechtsmittels in der Regel ein aktuelles und
praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne einer Eintretensvoraussetzung
voraus (BGE 123 II 285 E. 4). Der Beschwerdeführer muss eine Verletzung
seiner Rechte geltend machen. Dies setzt praxisgemäss voraus, dass er
aktuelle und praktische Interessen wahrnimmt und nicht faktisch irrelevante
Rechtsfragen aufwirft (BGE 120 Ia 258 E. 1).

Zwar wies das Bezirksgericht das gegen die Mitglieder des Vormundschaftsamtes
gerichtete Ausstandsbegehren ab, gegen welchen Beschluss sich die vorliegende
Beschwerde richtet. Zugleich hiess es mit einem separaten Urteil die Berufung
in der Hauptsache gut und hob die vom selben Vormundschaftsamt errichtete
Beistandschaft auf. Damit fehlt nicht nur das rechtliche geschützte Interesse
an der Überprüfung des ebenfalls angefochtenen Urteils (5A_231/2007 E. 2),
sondern ebenso an der Überprüfung des Ausstandsentscheides eine Behörde
betreffend, deren Beschluss gerade aufgehoben worden ist. Denn die
Ausstandsfrage stellt sich immer nur im Zusammenhang mit einem konkreten
Verfahren der fraglichen Behörde. Auf die Beschwerde kann daher nicht
eingetreten werden.

3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss
tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bezirksgericht Brig,
Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: