Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.223/2007
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5A_223/2007/bnm

Urteil vom 9. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden (als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs), Poststrasse 14, 7002 Chur.

Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. April 2007 des
Kantonsgerichtsausschusses.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. April 2007
des Kantonsgerichtsausschusses (als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden
Armenrechtsverfügung vom 29. Mai 2007 abweisender) Verfügung vom 13. Juni
2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der
erwähnten Verfügung vom 29. Mai 2007 samt Formular vom 1. Juni 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 21.
Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein zweites
Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der
Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügungen vom
29. Mai und 13. Juni 2007 in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet
noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für
den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in den Verfügungen vom 29.
Mai und 13. Juni 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger
Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:

1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und dem
Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: