Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.222/2007
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5A_222/2007/bnm

Urteil vom 4. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher,Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterinnen Hohl, Jacquemoud- Rossari,
Gerichtsschreiber Ruppen.

Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,

Anfechtung eines Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I.
Zivilkammer, vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________ in
X.________. Am 26. Mai 2004 führte diese ihre ordentliche
Stockwerkeigentümerversammlung durch, anlässlich welcher - in Abwesenheit des
unentschuldigten und nicht vertretenen A.________ - sieben Beschlüsse (Nrn. 2
- 8) gefasst wurden. Mit Klage vom 27. September 2004 stellte A.________ beim
Kreisgericht Werdenberg-Sargans das Begehren, sämtliche Beschlüsse der
Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. Mai 2004 aufzuheben und für ungültig
zu erklären. Mit Entscheid vom 29. November 2005 hob die Erstinstanz den
Beschluss Nr. 6 (Belastung von ausserordentlichen, durch einzelne
Stockwerkeigentümer willkürlich und trölerisch verursachten Aufwendungen und
Umtriebe zu Lasten des Verursachers) auf, wies jedoch im Übrigen die Klage
ab.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 1. Februar 2006 Berufung an das
Kantonsgericht St. Gallen mit dem Begehren, die Beschlüsse Nr. 3
(Jahresrechnung 2003 sowie Revisorenbericht) und Nr. 7 (Beschluss betreffend
Neugestaltung des Sitzplatzes von Familie F.________) der
Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. Mai 2004 aufzuheben und für ungültig
zu erklären. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________ führte als
Beklagte Anschlussberufung mit dem Begehren, die ihr für das erstinstanzliche
Verfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'861.70 auf Fr. 9'947.20
zu erhöhen.

Mit Entscheid vom 22. Januar 2007 hob das Kantonsgericht den Beschluss Nr. 7
der Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. Mai 2004 auf. Im Übrigen wies es
jedoch die Berufung ab. Die Anschlussberufung wies es ebenfalls ab.

C.
Gegen diesen kantonsgerichtlichen Entscheid ist die
Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________ (fortan: Beschwerdeführerin) am
14. Mai 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), eventuell mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG, beide Rechtsmittel
gemäss Art. 119 Abs. 1 BGG in derselben Rechtsschrift erhebend, an das
Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1
Absatz 1 des angefochtenen Entscheides und damit die Abweisung der Klage in
Bezug auf den Beschluss Nr. 7 der Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. Mai
2004. Des Weiteren verlangt sie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 Absatz
2 des angefochtenen Entscheides und damit die Gutheissung ihrer vor
Kantonsgericht erhobenen Anschlussberufung.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Stockwerkeigentum als besondere Form des Miteigentums an einem
Grundstück stellt wie das Eigentum an einer Sache überhaupt eine Zivilsache
dar (Art. 72 Abs. 1 BGG). In der Regel weisen diese auch einen Vermögenswert
auf. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Stockwerkeigentum sind deshalb
grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Natur zu betrachten. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt es sich auch bei der Anfechtung
von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer um
vermögensrechtliche Zivilsachen; dies wird im Wesentlichen damit begründet,
dass der Inhalt der Beschlüsse der Eigentümerversammlung durch die
wirtschaftlichen Interessen der Stockwerkeigentümer an der Ausübung des
gemeinschaftlichen Eigentums geprägt ist (BGE 108 II 77 E. 1b S. 79).
Betreffen die Beschlüsse sowohl vermögensrechtliche als auch nicht
vermögensrechtliche Aspekte, so stellt das Bundesgericht darauf ab, ob das
geldwerte oder das ideelle Interesse der Beschwerdeführerin überwiegt (BGE
108 II 77 E. 1a S. 78 mit Hinweisen). Strittig sind vorliegend vor allem
bauliche Veränderungen am gemeinsamen Umschwung, der einem einzelnen
Stockwerkeigentümer zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen worden ist. Da
somit auch der Wert des Nutzungsrechtes betroffen ist, werden eindeutig
wirtschaftliche und nicht ideelle Interessen wahrgenommen. Auf den
Anfechtungsgrund (Missachtung früherer Versammlungsbeschlüsse, angeblich
ungenügende Traktandierung, behauptete Verletzung des Reglements) kann es
nicht ankommen. Abzustellen ist vielmehr einzig darauf, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren, einem Stockwerkeigentümer die
Neugestaltung seines Sitzplatzes mittels Mehrheitsbeschluss zu ermöglichen,
eine Verbesserung dieses Stockwerkanteils anstrebt. Der vorliegende
Rechtsstreit ist daher als ein solcher vermögensrechtlicher Natur zu
betrachten.

1.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt. Die Vorinstanz hat - wie
schon die Erstinstanz - den Streitwert gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG auf
Fr. 20'000.-- festgelegt, wogegen die Beschwerdeführerin im kantonalen
Verfahren keine Einwände erhoben und die gestützt darauf gesprochene
Parteientschädigung grundsätzlich akzeptiert hat. Lautet ein Begehren nicht
auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den
Streitwert gemäss Art. 51 Abs. 2 BGG nach Ermessen fest. Diese Bestimmung
entspricht Art. 36 Abs. 2 OG, weshalb auf die dazu entwickelten Grundsätze
der Streitwertbestimmung abgestellt werden kann. Handelt es sich wie hier um
eine Beschwerde gegen einen Endentscheid, so bestimmt sich der Streitwert
nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG). Dabei werden mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache
von der gleichen Partei geltend gemachte Begehren zusammengerechnet, sofern
sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 52 BGG). Streitig war vor der
Vorinstanz die Kostenverteilung aufgrund der Jahresrechnung 2003 (Beschluss
Nr. 3), die Neugestaltung eines Sitzplatzes (Beschluss Nr. 7) sowie die Höhe
der ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführerin vor Erstinstanz.
Vor Bundesgericht sind demgegenüber nur noch der Beschluss Nr. 7 sowie die
Parteientschädigung streitig; der Beschluss Nr. 3 ist demgegenüber nicht mehr
angefochten.

Das Bundesgericht hat unter der Herrschaft des OG in Bezug auf Art. 47 Abs.
1, der im Wesentlichen Art. 52 BGG entsprach, entschieden, dass die vor
Bundesgericht nicht mehr streitigen Rechtsbegehren nur dann zum Streitwert
hinzugerechnet werden, wenn sie mit den noch streitigen Rechtsbegehren
zusammenhängen (BGE 99 II 125 E. 1 S. 126; vgl. auch: Messmer/Imboden, Die
eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz. 63 S. 87). Es
sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Praxis nicht auch unter dem
neuen BGG (Art. 52 BGG) gelten sollte. Da der vor Bundesgericht nicht mehr
streitige Beschluss Nr. 3 betreffend die Jahresrechnung 2003 in keinem
Zusammenhang mit den beiden streitigen Rechtsbegehren steht, ist die
gesetzliche Streitwertgrenze nicht erreicht, zumal es bezüglich des
Sitzplatzes nicht einfach auf den Wert der ausgeführten Arbeiten, sondern auf
die vermögensrechtlichen Interessen beider Parteien ankommt. Somit wäre die
Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die
Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet. Auf die Beschwerde in Zivilsachen
kann somit nicht eingetreten und eine allfällige Bundesrechtsverletzung nicht
überprüft werden.

1.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Verfassungsbeschwerde gegeben sind, welche in der gleichen Rechtsschrift mit
der ordentlichen Beschwerde für den Fall erhoben wurde, dass der Streitwert
nicht erreicht werden sollte (Art. 119 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil
erweist sich als letztinstanzlich (Art. 113 BGG; Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs.
1 und 2 BGG). Die zur Verfassungsbeschwerde legitimierte Beschwerdeführerin
(Art. 115 lit. a und b BGG) macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
geltend (Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 116 BGG). Die
Verfassungsbeschwerde steht demnach im konkreten Fall zur Verfügung. Das
Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten indes nicht von Amtes
wegen, sondern nur, soweit eine solche gerügt und begründet wird (Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründungspflicht lehnt sich bei der
Verfassungsbeschwerde an die für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden
Anforderungen an (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444),
wonach das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Hingegen tritt es auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss sie
anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser
im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE
130 I 258 E. 1.3 S. 261). Damit wird auf die allgemeine Bestreitung des
Sachverhalts nicht eingegangen. Ebenso wenig werden im vorliegenden Verfahren
Beweise abgenommen und Verweise auf kantonale Eingaben in Betracht gezogen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner, der
ebenfalls Stockwerkeigentümer der Schwestergesellschaft W.________ ist, habe
sich widersprüchlich verhalten, indem er anlässlich der Versammlung der
Stockwerkeigentümergemeinschaft W.________ der Neugestaltung eines mit
demjenigen der Familie F._______ identischen Sitzplatzes zugestimmt habe.
Diese neue Tatsache sowie die gestützt darauf eingereichten Beweismittel
(Protokoll der StWE-Versammlung W.________; Reglement der StWE-Gemeinschaft
W.________ sowie eine Fotodokumentation der beiden Gebäude) seien zulässige
neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 BGG, zumal die Beweismittel die Rüge der
Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz untermauerten.

2.2 Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen nicht das
vorliegende Verfahren der Anfechtung von Beschlüssen der
Stockwerkeigentümerversammlung der Gemeinschaft S.________. Es kann für
dieses keine Rolle spielen, wie sich der Beschwerdegegner als
Stockwerkeigentümer anderer Gemeinschaften verhält, namentlich ob er dortigen
Beschlüssen zugestimmt hat oder nicht. Sind die neuen Vorbringen insoweit
nicht entscheidrelevant, hat der angefochtene Entscheid zu ihrem Vortrag auch
nicht Anlass gegeben. Damit genügen die vorgebrachten Noven den
Voraussetzungen von Art. 99 BGG nicht, weshalb sie unzulässig sind (BGE 133
III 393 E. 3 S. 395).

3.
Anlass zu vorliegender Beschwerde bildet das nötige Quorum, mit welchem die
Versammlung der Stockwerkeigentümer einem Mitglied die Neugestaltung seines
Sitzplatzes auf dem Umschwung der Liegenschaft bewilligt hat. Es geht um
bauliche Veränderungen (zusätzliche Pflasterung der Sitzplatzfläche von 5.3
m2 und Montage einer Windschutzglaswand) an einer zur ausschliesslichen
Nutzung ausgeschiedenen Fläche des gemeinschaftlichen Eigentums.

3.1 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer hat am 26. Mai 2004 den Antrag
ihres Mitgliedes F.________ auf Neugestaltung dessen Sitzplatzes beraten und
- mit Ausnahme des abwesenden Mitglieds A.________ - einstimmig angenommen.
Beim geplanten Sitzplatz handelt es sich um eine bauliche Massnahme auf einer
Rasenfläche, die nicht als Sonderrecht zum Stockwerkanteil des entsprechenden
Mitgliedes, sondern zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört. Damit kann sich
der Eigentümer nicht auf seine in Art. 712a Abs. 2 ZGB verankerte
Gestaltungsfreiheit berufen, sondern das Vorhaben bedarf auf jeden Fall der
Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (BGE 130 III 450 E. 1.2 S.
454). Dass im Stockwerkeigentumsbegründungsakt und den dazu gehörigen
Aufteilungsplänen eine genau umschriebene Fläche ausgeschieden und dem
jeweiligen Eigentümer zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen worden ist,
ändert daran nichts.

3.2 Gleichzeitig mit dem Begründungsakt wurde von der damaligen
Stockwerkeigentumsbegründerin am 21. Oktober 1991 ein Reglement verabschiedet
und im Grundbuch von X.________ angemerkt. Unter dem Titel "Sonderregelungen"
und dem Untertitel "Balkone und Sitzplätze" wurde in Art. 5 Abs. 1 und 2 des
Reglementes der Stockwerkeigentümergemeinschaft "6-Familienhaus S.________"
in X.________ (fortan: Reglement) Folgendes festgelegt:
"Einzelne Stockwerkseinheiten sind mit Balkonen und/oder Sitzplätzen
versehen.
Diese Gebäudeteile dürfen von den jeweiligen Eigentümern der entsprechenden
Stockwerkseinheiten ausschliesslich und uneingeschränkt benützt werden.
Hingegen ist eine Umgestaltung, Bemalung, Beschriftung etc. nicht erlaubt.
Das einheitliche Aussehen des Gebäudes muss unbedingt gewahrt bleiben. Eine
Änderung dieser Regelung ist nur mit Zustimmung aller Stockwerkeigentümer
möglich."
3.3 Strittig ist die Auslegung dieser Reglementsbestimmung. Dabei sind solche
Reglemente - wie auch die Beschlüsse einer Stockwerkeigentümerversammlung -
nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. dazu die Urteile 5C.246/2005 vom
6. Februar 2006, E. 3.4 und 5C.254/2006 vom 8. November 2007, E. 3.1). Es ist
demnach zu ermitteln, wie die hier in Frage stehende Reglementsbestimmung
(Art. 5 Abs. 2) nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden
durfte und musste (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 424 mit Hinweisen). Dabei ist
bezüglich vorformulierter Reglementsbestimmungen einer
Stockwerkeigentümergemeinschaft (wie auch bei Statuten, allgemeinen
Geschäftsbedingungen etc.), die häufig nicht von den ihrer Anwendung
Unterworfenen verfasst worden sind, stets diejenige Auslegung vorzuziehen,
die den Reglementstext gesamthaft erfasst und nicht Teile davon überflüssig
werden lässt (vgl. BGE 133 III 406 E. 3.3 S. 412) und gemäss welcher nicht
anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben
(vgl. BGE 126 III 119 E. 2c S. 121; 117 II 609 E. 6c S. 621). Auslegungen
dieser Natur prüft das Bundesgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
Rüge hin nur auf Willkür.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, deren Auslegung von
Art. 5 Abs. 2 des Reglements widerspreche zwingendem Recht, da damit ein
zwingend qualifiziertes Quorum durch ein reglementarisch eingeführtes
Einstimmigkeitserfordernis verschärft werde. Die in diesem Artikel geforderte
Einstimmigkeit könne sich nur auf die Änderung dieser Regelung selbst
beziehen, nicht aber auf die Umgestaltung des Sitzplatzes. Das
reglementarische Verbot der Umgestaltung sei ausschliesslich als Verbot der
eigenmächtigen Umgestaltung zu verstehen. Der Hinweis auf die Wahrung des
einheitlichen Aussehens mache nur dann Sinn, wenn eine Umgestaltung mit der
Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung überhaupt möglich sei.
Ebenfalls spreche die Systematik des Reglements gegen die Auffassung der
Vorinstanz. Da in den Art. 21 ff. betreffend die baulichen Massnahmen im
Wesentlichen die gesetzlichen Miteigentumsbestimmungen wiederholt würden und
Art. 32 für Erneuerungs- und Umbauarbeiten lediglich ein qualifiziertes Mehr
(nach Köpfen und Quoten) vorsehe, könne es nicht angehen, bezüglich baulichen
Umgestaltungen an den im Sondernutzungsrecht einzelner Stockwerkeigentümer
stehenden Gebäudeteilen ein strengeres Quorum zu verlangen.

3.3.2 Dem Rügeprinzip entsprechend (vgl. oben E. 1.3) obliegt es der
Beschwerdeführerin, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt
zu rügen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261) und sich deshalb
im Ergebnis nicht mehr halten lässt. Die Beschwerdeführerin weist jedoch
keine Willkür nach, wenn sie lediglich ihre Darstellung oder diejenige der
Erstinstanz an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzt. Vielmehr muss sie
aufzeigen, dass deren Lösung mit keinen sachlichen Gründen vertreten werden
kann und daher willkürlich ist, was ihr - wie im Folgenden aufgezeigt wird -
nicht gelingt. Denn allein der Umstand, dass die Erstinstanz eine andere
Reglementsauslegung für vertretbar hält, lässt den Standpunkt der Vorinstanz
noch nicht als unhaltbar erscheinen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin macht es durchaus Sinn, in der
fraglichen Reglementsbestimmung darauf hinzuweisen, dass das einheitliche
Aussehen des Gebäudes unbedingt gewahrt bleiben müsse. Dieser Hinweis
verunmöglicht denn auch nicht jede Änderung am Gebäude, sondern verlangt bei
einer einstimmig genehmigten Änderung (Umgestaltung, Bemalung, Beschriftung,
etc.) lediglich eine Prüfung dahingehend, ob dadurch das einheitliche
Aussehen des Gebäudes beeinträchtigt werde. Die Vorinstanz hat die
Formulierung "Eine Änderung dieser Regelung ist nur mit Zustimmung aller
Stockwerkeigentümer möglich" (Art. 5 Abs. 2 Reglement, letzter Satz)
dahingehend ausgelegt, dass damit nicht nur die Abänderung dieser
Reglementsbestimmung an sich, sondern jede bauliche Änderung im konkreten
Einzelfall eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Stockwerkeigentümer
bedarf. Man muss in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 des Reglements demnach zwei Fälle
auseinanderhalten: Die Regelung an sich sowie die Handhabung und Anwendung in
einem konkreten Einzelfall. Auch systematisch gesehen ergäbe ansonsten der
letzte Satz von Art. 5 Abs. 2 des Reglements keinen Sinn, da bereits Art. 50
des Reglements die Abänderung desselben oder Teilen davon regelt.

Gemäss Art. 5 Abs. 5 des Reglements sind die Sitzplätze und Balkone von den
Berechtigten zu unterhalten und zu erneuern, wobei das einheitliche Aussehen
des Gebäudes gewährleistet bleiben muss. Der so geartete gewöhnliche
Unterhalt ist demnach nicht bewilligungspflichtig, sondern vielmehr geboten.
Die Beschwerdeführerin interpretiert die vorinstanzliche Auslegung des
Reglements dahingehend, dass dadurch jegliche Beschlussfassung betreffend
eine Fassadenerneuerung in den gemeinschaftlichen Bereichen mit Sondernutzung
nur mit Einstimmigkeit möglich sei, wogegen in Bezug auf die anderen - nicht
sondernutzungsrechtsbelasteten - gemeinschaftlichen Bereiche
Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden könnten. In diesem Zusammenhang vermengt
die Beschwerdeführerin die bewilligungspflichtige Umgestaltung des Gebäudes
einerseits und den bewilligungsfreien Unterhalt desselben andererseits. Vor
diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die fragliche
Reglementsbestimmung verstosse gegen zwingendes Recht. Die gesetzlichen
Quorumsbestimmungen sind abgesehen von wenigen Ausnahmen (vgl. dazu:
Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N. 51 ff. zu Art. 712g ZGB)
allesamt dispositiver Natur. Die Beschlussfassung kann deshalb zum Zweck der
Stärkung des Minderheitenschutzes gegenüber der gesetzlichen Ordnung
grundsätzlich erschwert werden (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, N. 90 zu
Art. 712m ZGB). Da vorliegend keine zwingende Quorumsbestimmung Platz greift,
ist es durchaus zulässig, eine Beschlussfassung reglementarisch zu
erschweren, wie es durch Art. 5 Abs. 2  des Reglements geschehen ist. Das
Anbringen einer Windschutzglaswand - das gemäss rechtskräftigem Beschluss Nr.
8 der Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. Mai 2004 nur für die Eigentümer
E.________ und G.________, nicht jedoch für die Familie F.________ gilt -
sowie die Pflästerung des Vorplatzes stellen entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin eine Umgestaltung im Sinne des Reglementes dar. Ein
gegenteiliger Schluss ist nicht nachvollziehbar.

Die Frage, was das einheitliche Aussehen des Gebäudes zu beeinträchtigen
vermag, ist letztendlich von sämtlichen Mitgliedern der
Stockwerkeigentümergemeinschaft zu beantworten. Dieser Entscheid ist stark
vom Ermessen jedes Einzelnen abhängig. Das von der Beschwerdeführerin dazu
Vorgebrachte erübrigt sich deshalb, womit auch die Frage, ob die
Windschutzglaswand ebenfalls zu der von der Mehrheit bewilligten Umgestaltung
gehört oder nicht, offen gelassen werden kann.

3.3.3 Art. 5 Abs. 2 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft
S.________ kann unter den dargelegten Umständen entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin keineswegs dahin ausgelegt werden, dass die Zustimmung
aller Stockwerkeigentümer lediglich für die Abänderung dieser Regelung an
sich, nicht jedoch für baulichen Umgestaltungen in einem konkreten Einzelfall
nötig wäre. Nach dem Gesagten ist die Auslegung der Vorinstanz durchaus
vertretbar, womit sie im Ergebnis nicht in Willkür verfallen ist. Es bleibt
somit dabei, dass der Beschluss Nr. 7 der Stockwerkeigentümerversammlung vom
26. Mai 2004 aufgehoben ist.

4.
Die Beschwerdeführerin hat mittels Anschlussberufung vor der Vorinstanz die
Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung gemäss der vor Erstinstanz
eingereichten Honorarnote beantragt. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass
das von der Erstinstanz zugesprochene Honorar von Fr. 4'861.70 dem gemäss st.
gallischer Honorarordnung mittleren Honorar bei entsprechendem Streitwert
entspreche. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten
ausserordentlichen Aufwendungen (ausserordentliche Kosten der Verwaltung)
gälten als Kosten der Partei, welche gemäss Art. 263 Abs. 2 ZPG/SG (sGS
961.2) nur dann zu entschädigen seien, wenn eine Partei einen Prozess selber
geführt hat oder zum persönlichen Erscheinen verpflichtet war. Die
Anschlussberufung ist somit abgewiesen worden.

4.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Vorgehen der Vorinstanz,
das Honorar ausschliesslich nach dem Streitwert zu bemessen, verletze Art. 31
des st. gallischen Anwaltsgesetzes (AnwG/SG, sGS 963.70) in unhaltbarer
Weise. Auch sei die Qualifikation der ausserordentlichen Verwaltungskosten
unhaltbar, da diese Kosten als Vertretungskosten wie die Kosten des Anwalts
zu ersetzen seien. Des Weiteren bringt sie vor, die Vorinstanz habe lediglich
den zweifachen Schriftenwechsel berücksichtigt, ohne dabei auf die wirre
Anfechtungsbegründung des Beschwerdegegners (im kantonalen Verfahren)
einzugehen. Durch dieses Vorgehen habe sie ihre Begründungspflicht, welche
einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
darstellt, verletzt.

4.2 Die Festsetzung der Höhe der für die Bestimmung der Parteientschädigung
massgeblichen Anwaltskosten wird durch das kantonale Prozessrecht geregelt.
Die dabei massgebliche Regelung (Art. 31 AnwG) schreibt vor, dass sich das
Anwaltshonorar nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des
Falles und nach dem Streitwert zu bemessen habe. Diese Regelung ist von der
Vorinstanz nicht in willkürlicher Weise ausgelegt worden, als dass sachfremde
und nicht im Gesetz genannte Kriterien zur Anwendung gelangt oder der in der
kantonalen Honorarordnung (Art. 14 HonO/SG, sGS 963.75) festgesetzte Tarif
unterschritten worden wäre. Die Begründung der Vorinstanz, dass die geltend
gemachten Fremdkosten allesamt als Kosten der Partei zu verstehen sind, die
vorliegend bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht berücksichtigt
werden können, mag aus der Sicht der Beschwerdeführerin durchaus als streng
bezeichnet werden; da gemäss Art. 263 Abs.1 und 2 ZPG/SG die Parteikosten
jedoch in der Regel in den Auslagen für die notwendige Vertretung enthalten
sind, kann nicht von einer willkürlichen Auslegung der entsprechenden
Bestimmungen gesprochen werden.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid so zu begründen, damit
der Bürger weiss, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.
Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit Hinweisen; 130 II
530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102). Dies hat die Vorinstanz, die sich
mitunter zum doppelten Schriftenwechsel geäussert hat, denn auch getan, womit
ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.

5.
Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen wird, soweit darauf
einzutreten ist, wird die Beschwerdeführerin auch kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG) ist nicht geschuldet, da
keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. Die Gerichtskosten bemessen sich
dabei nach dem Streitwert, den das Bundesgericht ausserhalb bezifferter
Forderungsprozesse nach Ermessen festsetzt (Art. 51 Abs. 2 BGG; Art. 65 BGG
i.V.m. Art. 1 des Tarifs vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im
Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.1). Die Vorinstanz ist unter
der Prämisse, dass der Streitgegenstand sich nicht in Geld schätzen liesse,
von einem Interessenwert von Fr. 20'000.- ausgegangen. Die Parteien haben
sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt. Streitgegenstand ist der
Versammlungsbeschluss einer Stockwerkeigentümergemeinschaft bezüglich der
baulichen Umgestaltung eines im Sondernutzungsrecht stehenden
gemeinschaftlichen Teils. Der diesbezügliche Vermögenswert kann ohne
Ermessensüberschreitung mit dem genannten Betrag gleichgesetzt werden, so
dass die Schätzung der Vorinstanz auch für das bundesgerichtliche
Beschwerdeverfahren zu übernehmen ist. Immerhin ist den mitunter vorhandenen
ideellen Interessen der Parteien dadurch Rechnung zu tragen, dass die
Gerichtskosten im mittleren Tarifrahmen zu orientieren sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Ruppen