Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.21/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


{T 0/2}
5A_21/2007/bnm

Urteil vom 13. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen),
Postfach 7475, 3001 Bern.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Januar
2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen das Urteil vom 31. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das
einen kantonalen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 10. Januar 2007
in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik
A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und
nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, der an
.... leidende, bereits zum vierten Mal und ausserdem in .... Zustand
hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheits- und
Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei
sofortiger Entlassung die .... Medikamente nicht mehr einnehmen und dadurch
sich selbst sowie andere (Aggressivität) gefährden würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130
I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich
unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE
120 Ia 31 E. 4b S. 40),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden
Rügen erhebt,
dass seine Vorbringen über die angeblich seit seiner Einweisung eingetretene
Verbesserung seines Zustandes und seine Bereitschaft zur freiwilligen
Medikamenteneinnahme neu sind und daher im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts des Kantons Bern über den Krankheitszustand des
Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst-
sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den
Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2
BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt
auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die
Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückgehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des
Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die
freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: