Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.218/2007
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5A_218/2007 /blb

Urteil vom 7. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Manon Vogel,

gegen

Y.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Hunkeler.

Arrest,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom
12. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 12. August 2005 stellte die Y.________ Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Gerichtspräsidium Baden das Begehren,
es sei die von X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegenüber der
Vorsorgeeinrichtung 1 der Y.________ Versicherungs-Gruppe zur Barauszahlung
anbegehrte Austrittsleistung (Freizügigkeitsguthaben) in der Höhe von
Fr. 40'838.90 (Fr. 34'032.40 als reine Arrestforderung und Fr. 6'806.50 als
20%iger Anteil für die Kosten/Arrestfolgekosten) im Sinne eines
Zusatzarrestes zum bewilligten Arrest gemäss Arrestbefehl des
Gerichtspräsidiums Baden vom 15. Juli 2005 mit Arrest (Art. 271 ff. SchKG) zu
belegen (act. 1 S. 3 Ziff. 2.1). Der Präsident 1 des Bezirksgerichts Baden
erliess am 31. August 2005 einen entsprechenden Arrestbefehl (act. 1 S. 4
Ziff. 2.2).
Der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden wies mit Entscheid vom 29. November
2005 die vom Beschwerdeführer gegen den Arrestbefehl eingereichte Einsprache
ab und bestätigte den Arrest.

B.
Der Beschwerdeführer gelangte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des
Kantons Aargau, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2007
guthiess und den Arrestbefehl vom 31. August 2005 aufhob. Die
Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im gerichtlich
festgesetzten Betrag von Fr. 600.-- und für das obergerichtliche Verfahren
eine solche von Fr. 400.-- zu bezahlen.

C.
Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als Beschwerde in Zivilsachen
bezeichneten, am 11. Mai 2007 der Post übergebenen Eingabe an das
Bundesgericht und beantragt, die Ziffern 2.3 und 4 des Entscheides des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2007 seien aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 5'364.-- und für das obergerichtliche Verfahren eine solche von
Fr. 3'754.--, je inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
Eventualiter seien die Entschädigungen dem Beschwerdeführer zuzusprechen.
Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz
anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Angefochten ist die letztinstanzliche (Art. 75 Abs. 1 BGG) Regelung des
Obergerichts des Kantons Aargau bezüglich der Parteientschädigungen für das
Einspracheverfahren gegen den Arrestbefehl und für das darauf folgende
Weiterziehungsverfahren (Art. 278 Abs. 2 und 3 SchKG). Der Rechtsweg
bezüglich der hier allein angefochtenen Entschädigungsregelung folgt jenem
der Hauptsache. Diese beschlägt einen Entscheid über die Weiterziehung des
Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG), mithin eine Angelegenheit des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und stellt daher eine Zivilsache
(Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) dar, welche grundsätzlich der Beschwerde in
Zivilsachen zugänglich ist. Ob der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.--
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) gegeben ist, kann hier offen bleiben, da auf die
Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann.

2.2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Diese ist dem Beschwerdeführer am 28. März 2007 zugestellt worden, womit die
Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am Freitag, 27. April 2007
abgelaufen ist.

3.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Frist zur Beschwerde sei unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien am 14. Mai 2007 abgelaufen.

3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG stehen gesetzliche und richterliche
Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern still, was im vorliegenden Fall zur Folge hätte, dass die
Rechtsmittelfrist vom Sonntag 1. April bis und mit Sonntag 15. April 2007
stillgestanden und infolge des Wochenendes vom 12./13. Mai 2007 am Montag,
14. Mai 2007 abgelaufen wäre. Nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt der
Fristenstillstand unter anderem in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung
und andere vorsorgliche Massnahmen nicht. Die Frage, ob die Rechtsmittelfrist
im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung abgelaufen war, hängt davon ab, ob es
sich beim angefochtenen Entscheid um eine vorsorgliche Massnahme handelt.

3.2 Der in Art. 46 Abs. 2 BGG verwendete Fachausdruck "vorsorgliche
Massnahme" ist hinsichtlich seines Sinngehalts mit dem in Art. 98 BGG
aufgeführten, gleichlautenden Begriff identisch (Urteil 5A_177/2007 vom
1. Juni 2007, E. 1.3). Mit Bezug auf den Entscheid über die Arrestbewilligung
(Art. 272 Abs. 1 SchKG) hat das Bundesgericht in einem zur Publikation
bestimmten Urteil erkannt, der Arrest habe weder materielle Rechtswirkungen
noch eine eigenständige Regelungsfunktion, sondern erschöpfe sich in einer
amtlichen Beschlagnahme, mit welcher die Wirkungen des Pfändungsbeschlages
vorverlegt werden (vgl. Art. 275 SchKG), um den späteren Zugriff auf
Vollstreckungssubstrat zu sichern; er stelle eine vorsorgliche Massnahme für
die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar (BGE 5A_134/2007 vom 5. Juli 2007,
E. 1). Die dem vorliegenden Entscheid zugrunde liegende Weiterziehung
(Art. 278 Abs. 3 SchKG) des Entscheides über die Einsprache gegen den
Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG) bildet ein (bundesrechtlich
vorgeschriebenes) Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid (statt vieler:
Reiser, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG
III, N. 40 zu Art. 278). Der Weiterziehungsentscheid beschlägt
ausschliesslich das betreffende Arrestverfahren und befindet ebenso wenig wie
der Arrest selbst endgültig über Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung
(Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band
II, 4. Aufl. 1997/99, N. 30 zu Art. 278 SchKG). Er gilt damit wie der Arrest
als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 bzw. 46 Abs. 2 BGG.

4.
Nach dem Gesagten ist der in Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG festgeschriebene
Fristenstillstand auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die am 11. Mai
2007 der Post übergebene Beschwerde gegen den am 28. März 2007 in voller
Ausfertigung zugestellten Entscheid ist demnach verspätet (E. 2.2; Art. 100
Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Entschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt worden
ist.

5.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren (act. 5). In der Lehre war bereits vor dem zur
Publikation vorgesehenen Urteil 5A_134/2007 vom 5. Juli 2007, E. 1 die
Auffassung vertreten worden, dass es sich beim Arrest um eine vorsorgliche
Massnahme handelt (Walter, Neue Zivilrechtspflege, in: Neue
Bundesrechtspflege, Berner Tage für juristische Praxis, 2006, S. 142). Ferner
hielt die Lehre dafür, für die vorsorglichen Massnahmen gälten keine
Gerichtsferien (Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 5 zu Art. 98 BGG).
Mit Bezug auf die Beschwerde gegen den Kostenentscheid erwiesen sich die
Gewinnaussichten als wesentlich geringer als die Verlustgefahren. Der
Beschwerdeführer konnte nicht ernsthaft damit rechnen, dass der in Art. 46
Abs. 1 lit. a BGG geregelte Fristenstillstand vorliegend zur Anwendung
gelangt. Galt die Beschwerde aber als von Anfang an aussichtslos, kann dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: