Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.216/2007
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{T 0/2}
5A_216/2007 /bnm

Verfügung vom 15. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Einkommenspfändung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit einer am 13. April 2007 der Post übergebenen und drei weiteren
ergänzenden Eingaben (act. 2a-d), richtet sich die Beschwerdeführerin gegen
den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. April 2007, welches
auf den Beschwerde-Weiterzug der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
(act. 3). Diese Eingaben wurden vom Bundesgericht insgesamt als Beschwerde in
Zivilsachen entgegengenommen.

2.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu
Art. 39 Entwurf, S. 4294) und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften
(Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind
in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Dabei ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen (Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu
Art. 39 Entwurf, S. 4294), welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern
sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f.). Sodann genügt es auch nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, ohne in
der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h.
unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV sind (Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338),

3.
Das Obergericht ist auf den Beschwerde-Weiterzug nicht eingetreten mit der
Begründung, die Beschwerde der unteren Aufsichtsbehörde könne innert zehn
Tagen nach Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Im
vorliegenden Fall sei die Beschwerdefrist am 8. April 2007 abgelaufen und
wegen der Ostern bis zum nächsten Werktag, d.h. bis zum 10. April 2007
verlängert worden (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die Betreibungsferien hätten im
vorliegenden Fall keine Auswirkung auf den Fristenlauf, da die Beschwerde
bloss einen Entscheid einer Aufsichtsbehörde betroffen habe, ohne dass den
Vollstreckungsorganen eine bestimmte Betreibungshandlung vorgeschrieben oder
von der Aufsichtsbehörde angeordnet worden sei. Der Beschwerde-Weiterzug
hätte daher bis spätestens am 10. April 2007 erfolgen müssen. Die am 13.
April 2007 der Post übergebene Eingabe sei damit zu spät erfolgt (act. 3 S. 2
E. 2).

Mit dieser entscheidenden Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin
überhaupt nicht auseinander, weshalb ihre Beschwerde insgesamt den
beschriebenen Begründungsanforderungen nicht genügt. Auf die offensichtlich
unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________
und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und
Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibungs- und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: