Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.214/2007
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5A_214/2007 /blb

Verfügung vom 15. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 18.
April 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in das Urteil der kantonalen Rekurskommission vom 18. April 2007, das einen
Rekurs des Beschwerdeführers gegen die am 4. April 2007 verfügte Überweisung
zur Begutachtung in das Regionalgefängnis R.________ abgewiesen und den
Regierungsstatthalter von S.________ angewiesen hat, den Beschwerdeführer so
rasch wie möglich in eine geeignete Institution zu versetzen,
in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe des
Beschwerdeführers vom 7. Mai 2007, in welcher dieser sich sinngemäss gegen
die fürsorgerische Freiheitsentziehung wendet,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung
zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).
dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG) und dabei in der Beschwerdeschrift
entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG (Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass das Obergericht die Verhandlung vom 18. April 2007 abgebrochen hat, weil
der Beschwerdeführer um einen amtlichen Anwalt ersuchte,
dass das Obergericht im Weiteren die möglichst rasche Überweisung des
Beschwerdeführers in eine geeignete Anstalt angeordnet hat,
dass über die Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung noch nicht entschieden worden ist,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorbringt,
dass die Umplatzierung des Beschwerdeführers vom Gefängnis in die Klinik
K.________ bzw. in eine geeignete Anstalt und damit die Vollstreckung des
Zwischenentscheides vom 18. April 2007 nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: