Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.20/2007
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{T 0/2}
5A_20/2007/bnm

Verfügung vom 1. März 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Frau Bundesrichterin Ursula Nordmann,
präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Hollinger,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehung), Postfach 7475, 3001 Bern.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern vom 2. Februar 2007.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Februar 2007 nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 9.
Februar 2007, 18 Uhr) gegen das Urteil vom 2. Februar 2007 des Obergerichts
des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 24.
Januar 2007 (u.a. gestützt auf Art. 397a ZGB) verfügte Einweisung in das
Psychiatrie-Zentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die
gesetzliche 6-Wochenfrist am 6. März 2007 ablaufe,
in die Mitteilung vom 15. Februar 2007 des Obergerichts, wonach der
Berufungskläger bereits am 10. Februar 2007 aus der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung entlassen worden sei,
in das Schreiben vom 23. Februar 2007 des (zur Stellungnahme aufgeforderten)
Anwalts des Beschwerdeführers, womit die Gegenstandslosigkeit der Begehren
des Beschwerdeführers auf Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
und der stationären Massnahme zufolge nachträglicher Entlassung bestätigt und
beantragt wird, dem Staat Bern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und dem
Beschwerdeführer nach richterlichem Ermessen eine Parteientschädigung
zuzusprechen,

in Erwägung,

dass die Beschwerde, soweit mit ihr die Aufhebung des fürsorgerischen
Freiheitsentzugs und der stationären Massnahme sowie die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung beantragt wird, mit der am 10. Februar 2007 erfolgten
Entlassung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und in Anwendung von
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass auf die Beschwerde, soweit mit ihr die Feststellung der
Widerrechtlichkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt wird, nicht
einzutreten ist, weil ein blosses Feststellungsinteresse kein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG begründet, zumal
nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz und
Genugtuungsklage besteht und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der
widerrechtlichen Freiheitsentziehung die behaupteten Rechtsverletzungen
richterlich überprüft würden (BGE 109 II 350), wodurch auch dem Erfordernis
der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von
Art. 13 EMRK Genüge getan ist (BGE 118 II 254 E. 1c mit Hinweisen),
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, weil
sich einerseits sein Feststellungsbegehren nach dem Gesagten als unzulässig
erweist und anderseits auch die nach Massgabe des mutmasslichen
Prozessausgangs zu verlegenden Parteikosten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP)
des gegenstandslos gewordenen Verfahrensteils vom Beschwerdeführer zu tragen
sind,
dass nämlich das Bundesgericht seinem Entscheid die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers
und über seine Schutzbedürftigkeit zu Grunde gelegt hätte (Art. 105 Abs. 1
BGG), weil dieser nicht nach den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG
(entsprechend Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) darlegt, inwieweit die Feststellungen
offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG), d.h. unhaltbar und damit
willkürlich im Sinne von Art. 9 BG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338, S. 4294)
sind,
dass auf Grund der erwähnten Tatsachenfeststellungen die angeordnete
Massnahme als bundesrechtskonform erscheint (Art. 397a ZGB),
dass sowohl der Abschreibungs- (Art. 32 Abs. 2 BGG) wie auch der
Nichteintretensentscheid (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) in die Zuständigkeit
des präsidierenen Mitglieds der II. zivilrechtlichen Abteilung fällt,

verfügt:

1.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Widerrechtlichkeit des
fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt, wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten, im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2007

Das präsidierende Mitglied:                              Der
Gerichtsschreiber: