Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.209/2007
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5A_209/2007 /blb

Urteil vom 29. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändungsabrechnung, Verwertung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. April 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. April 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 24. Mai
2007, Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 5. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 10. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 13. Juni 2007 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht hat, worin er um Wiedererwägung der (sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 24. Mai 2007 ersucht,
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts
vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 24. Mai 2007, auf die
verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, zumal die im Gesuch
enthaltenen Beschwerdeergänzungen zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist ohnehin
unzulässig sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG),
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse
in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und
auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis
der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 24.
Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,
erkannt:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich
und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: