Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.208/2007
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{T 0/2}
5A_208/2007 /bnm

Verfügung vom 10. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 10. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Entscheid vom 1. Februar 2007 wies die ärztliche Leitung der Klinik
A.________ das Entlassungsgesuch des im Rahmen eines fürsorgerischen
Freiheitsentzugs eingewiesenen Beschwerdeführers, der an chronisch-paranoider
Schizophrenie leidet, ab. Gegen diesen Entscheid wandte sich der
Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches das
Verfahren im Einverständnis aller Beteiligten bis zum 3. April 2007
sistierte. Anlässlich der Verhandlung vom 10. April 2007 erklärte der
Beschwerdeführer, nicht aus der Anstalt austreten zu wollen, und zog daher
seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung zurück.

Mit Entscheid vom 14. März 2007 verfügte die Klinik A.________, dass der
Beschwerdeführer gegen seinen Willen bis zum 14. Mai 2007 mit 250-400 mg
"Clopixol Depot" (alle 14 Tage), als Notfallbehandlung bis zum 23. März 2007
mit 4 mg "Temesta" i.v. sowie 200 mg "Clopixol Acutard" (maximal alle 48
Stunden), behandelt werde. Die gegen diese Zwangsbehandlung eingereichte
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2007 ab. Der
Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit einer am 30. April 2007 der
Post übergebenen Eingabe sinngemäss die Aufhebung der medizinischen
Zwangsbehandlung.

2.
Es besteht sowohl in zeitlicher wie auch inhaltlicher Hinsicht ein enger
Zusammenhang zwischen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der nunmehr
einzig strittigen medizinischen Zwangsbehandlung, weshalb gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2007 die Beschwerde in Zivilsachen
gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).

3.
Das Verwaltungsgericht hält dafür, entgegen seiner vor Gericht geäusserten
Absicht habe der Beschwerdeführer jegliche neuroleptische Medikation
verweigert. Dem Beschwerdeführer könne die notwendige Fürsorge in seinem
aggressiven Wahnzustand nicht anders als mit einer neuroleptischen
Zwangsbehandlung erwiesen werden. Mit der Zwangsbehandlung werde ein Rückfall
in einen aggressiv-psychotischen Zustand verhindert und ein menschenwürdiges
Dasein ohne Verwahrlosung und Fremdgefährdung ermöglicht. Zusammenfassend
kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, mit der gegen seinen Willen
vorgenommenen Medikation werde auf längere Zeit hin eine bessere
Lebensqualität des Beschwerdeführers gewährleistet, als wenn sein
Krankheitsbild unbehandelt gelassen würde. Dies zeige insbesondere die
Erfolglosigkeit des Absetzungsversuchs der medikamentösen Behandlung
deutlich. Die angeordnete Zwangsmedikation stehe in engem sachlichem
Zusammenhang mit der Geisteskrankheit des Beschwerdeführers, sei medizinisch
indiziert und verhältnismässig (Urteil S. 12, E. 2.5).

4.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (Botschaft vom 28. Februar
2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff.
4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften
(Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind
in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Dabei ist in der Beschwerdeschrift  klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Sodann genügt es auch
nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden
Sachverhalt zu behaupten, ohne in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
sind (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338),

Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den vorliegenden Anforderungen
in keiner Weise, beschränkt er sich doch darauf, einen vom angefochtenen
Urteil abweichenden Sachverhalt darzulegen, indem er bestreitet, je aggressiv
gewesen zu sein. Mit der blossen Behauptung, es gehe ihm nach der Einnahme
der mit Nebenwirkungen verbundenen Medikamente schlechter als zuvor, vermag
der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die
angeordnete Zwangsmassnahme ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und inwiefern
sie unverhältnismässig sei. Die Beschwerde ist somit offensichtlich
unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der
Abteilung darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: