Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.205/2007
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5A_205/2007 /blb

Verfügung vom 7. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,
St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2007 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 27. April 2007 (Eingang beim
Bundesgericht: 8. Mai 2007) gegen den Entscheid vom 24. April 2007 der
Psychiatrie-Rekurskommission, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen
seine (gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete) Zurückbehaltung in der Klinik
K.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den
Beschwerdeführer (auf Grund des Entscheids vom 24. April 2007) längstens bis
zum 15. Mai 2007 in der Klinik zurückzubehalten,
in die (unbeantwortet gebliebene) Aufforderung vom 23. Mai 2007 des
Abteilungspräsidenten an den Beschwerdeführer und die
Psychiatrie-Rekurskommission, zur Frage der Gegenstandslosigkeit innert 5
Tagen Stellung zu nehmen, ansonst das Bundesgericht das Verfahren ohne
Weiteres abschreibe,

in Erwägung,

dass die im angefochtenen Entscheid vom 24. April 2007 bestätigte
fürsorgerische Freiheitsentziehung am 15. Mai 2007 beendet worden ist,
dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt
überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund
des Entscheids vom 24. April 2007 dort aufhält,
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72ff.
BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des
Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
verfügt:

1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2007

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: