Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.203/2007
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{T 0/2}
5A_203/2007 /bnm

Verfügung vom 9. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau Y.________,

gegen

Gemeinderat A.________.

Beistandschaft nach Art. 392 Ziff.1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, vom 3. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Entscheid vom 16. August 2006 ordnete der Gemeinderat von A.________ für
X.________ eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393
Ziff. 2 ZGB an und ernannte ihm einen Beistand. Eine dagegen erhobene
Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Luzern am 14. Februar 2007 ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB,
welches seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 3. April 2007
ebenso abwies. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2007 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme.

2.
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Errichtung einer
Beistandschaft können beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG).

3.
Das Obergericht hat die Anordnung der kombinierten Beistandschaft als
rechtmässig erkannt und dazu erwogen, der Beschwerdeführer leide zumindest an
einer leichten Demenz. Er sei Anfang 2006 von seinen Geschwistern allein in
der unmöblierten Wohnung zurückgelassen worden und dort von der Putzequipe
völlig hilflos aufgefunden worden. Wenn seine Schwester abwesend sei, frage
er jeweils in der Nachbarschaft nach Nahrungsmitteln und bitte den
Sozialdienst um Geld. Anlässlich eines Besuches habe der Sozialarbeiter ihn
und seinen Bruder ungepflegt vorgefunden. Nach dem Bericht des
Psychiatriezentrums B.________ vom 22. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer
nicht in der Lage, allein zu wohnen und sich selber zu versorgen. Der
Beschwerdeführer habe keine Vorstellungen über die Lebenshaltungskosten,
wisse weder, ob er ein Bankkonto habe, noch wohin seine Rente ausbezahlt
werde. Die Schwester des Beschwerdeführers, die ihn betreue, ihm das Essen
besorge, die Wohnung reinige, den Beschwerdeführer zur Körperpflege anhalte
und sich um seine finanziellen Belange kümmere, sei dieser Aufgabe nicht mehr
ganz gewachsen und nehme insbesondere auch nicht immer die Interessen ihres
Bruders wahr (Urteil S. 4 f. E. 3.4 und 3.5).

4.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG:
Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu
zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3
S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und
zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).
Sodann genügt es auch nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, ohne in der
Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen darzulegen,
inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und
damit willkürlich nach Art. 9 BV sind (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu
Art. 92 Entwurf, S. 4338),

Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den vorliegenden Anforderungen
in keiner Weise, beschränkt er sich doch darauf, einen vom angefochtenen
Urteil abweichenden Sachverhalt darzulegen und damit die angeordnete
vormundschaftliche Massnahme als rechtswidrig hinzustellen. Die Beschwerde
ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren durch
den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).

5.
Im Übrigen verletzt die Abweisung der kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und damit die Beibehaltung der kombinierten
Beistandschaft unter den vom Obergericht festgestellten Umständen kein
Bundesrecht, zumal insbesondere die Unfähigkeit in finanziellen Belangen
mindestens die getroffene Massnahme erheischen.

6.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat A.________ und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: