Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.19/2007
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{T 0/2}
5A_19/2007/bnm

Verfügung vom 30. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als kantonale
Aufsichtsbehörde), Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Fribourg.

Betreten einer Örtlichkeit durch den Betreibungsbeamten zwecks Vollzugs einer
Pfändung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Januar 2007 des
Kantonsgerichts Freiburg.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Freiburg vom 24. Januar 2007,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 6. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 13. Februar 2007 auferlegten, jedoch
nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 14. März 2007 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (mangels einer Art. 42 Abs. 2 BGG
und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung und ausserdem wegen
Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) auch bei
rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre und dass sich
das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in
der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne
Antwort abzulegen,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Freiburg und
dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: