Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.199/2007
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5A_199/2007 /blb

Verfügung vom 6. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
Postfach, 8023 Zürich.

Kostenrechnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. April 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. April 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 18. Mai 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 8. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der als (zufolge Unzustellbarkeit an
der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse) am 19. Mai 2007 erfolgt
geltenden Zustellung (BGE 101 Ia 332) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder
zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf
hingewiesen wird, dass auf die (den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger
Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons
Zürich und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: