Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.198/2007
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5A_198/2007 /bnm

Verfügung vom 7. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________ in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.

Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 12. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wies das Betreibungsamt A.________ das
Fortsetzungsbegehren der X.________ AG in Liquidation in der Betreibung Nr. 1
über Fr. 40'015.-- nebst Zins zu 5% seit dem 27. September 2005 zurück mit
der Begründung des mangelnden Nachweises der Vollstreckbarkeit des als
Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteils Nr. 2 des Schiedsgerichts B.________
vom 18. April 2006. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde
über die Betreibungsämter trat mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Februar 2007
auf eine Beschwerde der X.________ AG in Liquidation nicht ein. Das
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, trat mit Beschluss
vom 12. April 2007 auf eine gegen den erstinstanzlichen Beschluss
eingereichte Beschwerde nicht ein. Die X.________ AG in Liquidation führt
dagegen beim Bundesgericht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen um
Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und um Rückweisung der Sache zur
Behandlung des Fortsetzungsbegehrens ersucht. Zudem beantragt sie, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen (act. 1). Es ist keine
Vernehmlassung eingeholt worden.

2.
Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit.
a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG).

3.
Das Obergericht hält im angefochtenen Beschluss dafür, gemäss Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons Schwyz sei die Beschwerdeführerin seit
massgebender Zeit durch die Z.________ AG  als Liquidatorin vertreten. Diese
wiederum verfüge gemäss weiterem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons
Schwyz über keine zeichnungsberechtigte Person. Damit sei die
Beschwerdeführerin nicht prozessfähig und auf ihren Rekurs nicht einzutreten
(act. 1, S. 3).

4.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG:
Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu
zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3
S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und
zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).

Die Eingabe der Beschwerdeführerin entspricht den vorliegenden Anforderungen
in keiner Weise, nimmt sie doch darin keinen rechtsgenügenden Bezug auf die
vorstehend wiedergegebene entscheidrelevante Erwägung. Insbesondere wird
nicht rechtsgenügend erörtert, inwiefern das Obergericht mit der
Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht prozessfähig, Bundesrecht
verletzt.

5.
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten
Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung nicht darauf einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

7.
Es rechtfertigt sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: