Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.194/2007
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5A_194/2007 /blb

Urteil vom 3. September 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn X.________,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Markus Fischer.

Definitive Rechtsöffnung und Ausstand,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom
7. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Urteilen des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 19. November 2004,
des Bundesgerichts vom 11. August 2005, des Obergerichts des Kantons Bern vom
10. Oktober 2005 und des Bundesgerichts vom 14. Februar 2006 wurden
X.________ und Y.________ zu Parteientschädigungen zu Gunsten von Z.________
von insgesamt Fr. 48'218.65 verurteilt.

A.b Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxx des
Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, erhob X.________
Rechtsvorschlag. Am 27. Juni 2006 ersuchte Z.________ den Präsidenten des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen um definitive Rechtsöffnung in der genannten
Betreibung. Am 17. Juli 2006 wurde X.________ zur Stellungnahme bis zum
2. August 2006 eingeladen. Innert Frist ersuchte dieser den
Gerichtspräsidenten, sich jeder weiteren Amtshandlung zu enthalten. Zur
Begründung brachte er vor, die Aufforderung zur Stellungnahme sei mangels
eigenhändiger Unterschrift des Präsidenten nichtig und die Zustellung mit
eingeschriebenem Brief statt mit Gerichtsurkunde sei ungesetzlich; sodann
lehnte er den Gerichtspräsidenten ab. Am 11. August 2006 erteilte der
Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen in dem die
vorgenannte Betreibung betreffenden Verfahren Z 06 3696 Z.________ definitive
Rechtsöffnung für den vorgenannten Betrag nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April
2006.

B.
B.aIn einer als Kassationsgesuch, Beschwerde und Appellation überschriebenen
Eingabe vom 1. September 2006 beantragten X.________ und Y.________ dem
Obergericht des Kantons Bern die Aufhebung des erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsentscheides. Einem Gesuch um Einstellung des
Appellationsverfahrens wurde am 6. Dezember 2006 nicht stattgegeben.

B.b Am 27. Oktober 2006 lehnte das Obergericht des Kantons Bern ein u.a.
gegen den Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen
gerichtetes Ablehnungsgesuch ab (Verfahren Appellationshof 06 414). Daraufhin
verlangte X.________ am 28. Dezember 2006 den Ausstand der an diesem
Entscheid beteiligten Oberrichter A.________, B.________ und C.________ sowie
von Kammerschreiberin D.________.

B.c Am 17. Januar 2007 setzte Obergerichtspräsident E.________ die
Oberrichter F.________, G.________ und H.________ als Richter und J.________
als Kammerschreiber ein. In dieser Besetzung trat das Obergericht am 7. März
2007 auf die gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid eingereichte
Appellation von Y.________ nicht ein und bestätigte im Übrigen diesen
Entscheid (Verfahren Appellationshof 06 454). Zur Begründung führte es aus,
Y.________ komme im Verfahren keine Parteistellung zu (II/1). Im Weiteren
verneinte es die Ausstandspflicht der am Entscheid mitwirkenden Richter unter
Hinweis darauf, dass gegen deren Einsetzung kein formelles Ablehnungsgesuch
gestellt worden sei (II/4). Ferner erwog es, in der fehlenden
handschriftlichen Unterzeichnung der Einladung des Rechtsöffnungsrichters zur
Stellungnahme sei keine Rechtsverletzung zu erblicken, da es sich nicht um
eine Vorladung handle. Weder sei deren Zustellungsart rechtswidrig noch die
Fristansetzung willkürlich erfolgt (II/5). Das Obergericht verneinte des
Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal X.________ Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden sei (II/6). Der Umstand, dass der
Rechtsöffnungsrichter trotz des Ablehnungsgesuchs entschieden habe, bedeute
keine Rechtsverletzung; er habe damit lediglich riskiert, dass sein Entscheid
bei Gutheissung des Ablehnungsgesuchs von Amtes wegen kassiert worden wäre
(II/7). In der Sache verneinte das Obergericht alsdann die behauptete
Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels (III/2), ebenso eine Tilgung durch
Verrechnung, zumal die Verrechnungsforderung nicht mindestens durch eine
bedingungslose Schuldanerkennung der Gesuchstellerin ausgewiesen sei (III/3).

C.
Mit einer gemeinsamen als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG bezeichneten
Eingabe vom 30. April 2007 beantragen X.________ und Y.________, den
Entscheid des Obergerichts vom 7. März 2007 aufzuheben. In der Sache ist
keine Vernehmlassung eingeholt worden.

D.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 verlieh der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts antragsgemäss bzw. entgegen den Anträgen der
Beschwerdegegnerin, auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell dieses
abzuweisen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung und ordnete an, dass alle
vom angefochtenen Entscheid des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons
Bern vom 7. März 2007 ausgehenden Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
haben. Das nachträgliche Gesuch um superprovisorischen Erlass wurde als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
(Art. 75 Abs. 1 BGG) kantonalen Entscheid, der das Rechtsöffnungsverfahren
abschliesst, mithin um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Gemäss
Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen auch
Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, also auch der
angefochtene Rechtsöffnungsentscheid. Der erforderliche Streitwert von
Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist vorliegend gegeben, womit dem
Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegensteht.

1.2 Beim angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid handelt es sich nicht um eine
vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 399 E. 1.5). Mit
der Beschwerde in Zivilsachen kann somit eine Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht überprüft die behauptete
Verletzung dieses Rechts mit freier Kognition, währenddem es seinem
Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu
Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt werden, wenn die für den Verfahrensausgang entscheidenden
Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich
(Art. 9 BV) sind (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
28. Februar 2001, 4.1.4.2, S. 4338) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann.

1.3 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). Das bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
(Botschaft, a.a.O., 4.1.2.4, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die Gesetzesartikel brauchen
allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen
hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen
haben soll (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).

1.4 Wird eine Sachverhaltsfeststellung als verfassungswidrig beanstandet,
muss die behauptete Verfassungsverletzung in der Beschwerdeschrift gerügt
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); es muss mit anderen Worten den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (Botschaft, a.a.O.,
4.1.2.4, S. 4294) entsprechend neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O., 4.1.4.2, S. 4338) dargelegt
werden (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.), inwiefern diese Feststellungen
verfassungswidrig sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE
120 Ia 31 E. 4b S. 40), bzw. inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen.

2.
Das Obergericht trat auf die von der Beschwerdeführerin gegen den
erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid eingereichte Appellation nicht ein
mit der Begründung, ihr komme im Verfahren keine Parteistellung zu. Die
Beschwerdeführerin hat zwar den obergerichtlichen Entscheid ebenfalls
angefochten; sie setzt sich jedoch in der Beschwerde nicht den aufgezeigten
Begründungsanforderungen entsprechend (E. 1.3 hiervor) mit der Argumentation
des Obergerichts auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht
durch die Verweigerung der Parteistellung Bundesrecht verletzt hat. Auf die
Eingabe der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe die Austandspflicht des
erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichters als verletzt, was seiner Ansicht
nach die Nichtigkeit seines Entscheides zur Folge hat.
Mit dem Ausstand des Rechtsöffnungsrichters befasste sich das Obergericht in
seinem Entscheid vom 27. Oktober 2006 (APH 06 414). Dieser das
Ablehnungsgesuch abweisende Entscheid wurde beim Bundesgericht mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, die abgewiesen wurde, soweit darauf
einzutreten war (1P.829/2006). Die (formellen) Rügen wurden als nicht
stichhaltig verworfen (E. 3). Auf Verfassungsrügen in der Sache selbst, d.h.
bezüglich der vom Obergericht beurteilten Ausstandsfragen und
Beschwerdegründe, haben die Beschwerdeführer damals ausdrücklich verzichtet
(E. 4). Soweit sich die Beschwerde zur Ausstandspflicht des erstinstanzlichen
Richters äussert, ist darauf nicht einzutreten. Das gilt auch für die mit der
behaupteten Verletzung der Austandspflicht begründete formelle
Rechtsverweigerung.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann sinngemäss, die abgelehnten Oberrichter
hätten bis zu den Entscheiden des Bundesgerichtes vom 15. und 20. März 2007
nicht tätig werden dürfen; infolgedessen sei der angefochtene Entscheid vom
7. März 2007 nichtig.
Hinsichtlich des hier interessierenden Appellationsverfahrens 06 454 hatte
der Beschwerdeführer am 28. November 2006 den Ausstand des
Instruktionsrichters A.________ verlangt, sodann am 28. Dezember 2006 den
Ausstand der Oberrichter A.________, B.________ und C.________ sowie von
Kammerschreiberin D.________. In der Folge setzte Obergerichtspräsident
E.________ am 17. Januar 2007 in der Rechtsöffnungssache als Richter die
Oberrichter F.________, G.________ und H.________ sowie als Kammerschreiber
J.________ ein. Am 1. März 2007 monierte der Beschwerdeführer, das
Obergericht müsse übersehen haben, das die Oberrichter F.________ und
Kammerschreiber J.________ in der Exmissionssache 06 85 abgelehnt worden und
ausstandspflichtig seien.
Wer einen Richter ablehnt, hat dies zu begründen. Dabei genügt der schlichte
Hinweis nicht, ihn in einem anderen Verfahren abgelehnt zu haben; vielmehr
ist darzutun, weshalb er (auch) in diesem Verfahren abgelehnt wird.
Oberrichter F.________ und Kammerschreiber J.________ waren im Zusammenhang
mit dem Exmissionsverfahren abgelehnt worden und der mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochtene Entscheid des Plenums scheint denn auch in diesem
Zusammenhang ergangen zu sein. In der Beschwerde wird weder begründet,
weshalb die beiden Herren auch im Rechtsöffnungsverfahren abgelehnt werden,
noch dargetan, solche Gründe im Appellationsverfahren vorgebracht zu haben.
Unter diesen Umständen ist auf die Rüge nicht einzutreten.
Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre sie unbegründet. Es kann
diesbezüglich auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1P.839/2006
verwiesen werden, wo das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 115 Ia 321 E. 3c
S. 323 zur Frage Stellung genommen hat, unter welchen Umständen ein Richter,
der trotz pendenter Ablehnung entscheidet, eine Rechtsverweigerung begeht
(E. 3.1). Im Gegensatz zur Konstellation im Fall 1P.839/2006, wo die
staatsrechtliche Beschwerde noch nicht erhoben, sondern erst angekündigt
worden war, war sie im Rechtsöffnungsverfahren, als der Appellationshof sich
damit befasste, zwar erhoben, doch der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
erteilt worden. Demzufolge ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht
zu sehen, weshalb der Appellationshof den Entscheid der staatsrechtlichen
Beschwerde hätte abwarten müssen bzw. inwiefern er mit seinem Vorgehen
Bundesrecht verletzt haben soll.

4.
Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorwirft, vermögen seine allgemein gehaltenen Ausführungen den
Begründungsanforderungen nicht zu genügen, zumal nicht rechtsgenügend
dargelegt wird, mit welchen rechtserheblichen Vorbringen sich das Obergericht
nicht auseinandergesetzt hat.

5.
Die Einladung des Beschwerdeführers, innert Frist zum Rechtsöffnungsgesuch
Stellung zu nehmen, trug einen Faksimilestempel der Unterschrift des
Gerichtspräsidenten 4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers führt dies zur
Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides. Dazu erwog der Appellationshof,
gemäss Art. 100 Ziff. 4 ZPO/BE müsse jede Vorladung die Unterschrift der
Behörde enthalten, von der sie ausgeht, während für andere prozessleitende
Verfügungen keine Formvorschriften bestünden. Die nicht eigenhändige
Unterzeichnung der Einladung zur Stellungnahme bedeute daher keine
Rechtsverletzung. In seinen ausschweifenden Erörterungen geht der
Beschwerdeführer auf die Begründung des Appellationshofes nicht ein und legt
insbesondere nicht dar, inwiefern der Appellationshof bei der Auslegung des
kantonalen Prozessrechts in Willkür verfallen sein soll. Darauf ist nicht
einzutreten.

6.
Die Einladung zur Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem
Brief statt als Gerichtsurkunde zugestellt worden. Dazu erörterte der
Appellationshof, prozessleitende Verfügungen könnten im Summarverfahren auch
durch eingeschriebene Sendung verschickt werden, weshalb keine
Verfahrensverletzung ersichtlich sei. Was dazu vom Beschwerdeführer
vorgebracht wird, ist nicht ansatzweise geeignet, Willkür darzutun, schreibt
er doch selber, Ladungen könnten "theoretisch" mit eingeschriebener Sendung
verschickt werden. Darauf ist nicht einzutreten. Soweit sich der in diesem
Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt
gegen das Obergericht richtet, erweist er sich nach dem Gesagten als
unbegründet, zumal die Einladung zur Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch
ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit rechtsgültig erfolgt
ist. Es war dem Beschwerdeführer somit unbenommen, zum Rechtsöffnungsgesuch
Stellung zu nehmen.

7.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Frist zur Vernehmlassung
sei willkürlich festgesetzt worden.
Der Beschwerdeführer scheint nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, dass hier
nicht eine nach Tagen zu berechnende, sondern eine nach Datum bestimmte Frist
angesetzt wurde, ferner dass die ihm effektiv verbleibende Frist von fünf
Tagen nach den Ausführungen des Appellationshofes üblich ist und Fristen auf
Gesuch hin nötigenfalls erstreckt werden können. Der Beschwerdeführer geht
auf die Begründung des Appellationshofes nicht ein, weshalb auf seine
Ausführungen nicht einzutreten ist.

8.
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Nichtigkeit des
Rechtsöffnungstitels vom 19. November 2004. Beanstandet wird eine
regelwidrige Vorladung im Verfahren Z 03 3813, welches mit Entscheid des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 19. November 2004 erledigt wurde, der
einen der Rechtsöffnungstitel bildet (Kantonale Rechtsöffnungsakten). Der
Beschwerdeführer hat die betreffende Rechtsmittelfrist nicht eingehalten,
weshalb das Obergericht auf die Appellation nicht eingetreten ist (Urteil vom
20. April 2005; ebenfalls ein Rechtsöffnungstitel); das Bundesgericht hat
eine gegen diesen Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde
abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil vom 11. August 2005;
ebenfalls ein Rechtsöffnungstitel). Indem der Beschwerdeführer Nichtigkeit
des erstinstanzlichen Entscheides geltend macht, überspielt er, dass er die
Möglichkeit, die von ihm beanstandeten Mängel auf dem Rechtsmittelweg zu
rügen, verpasst hat; er versucht nunmehr, dies im Rechtsöffnungsverfahren
nachzuholen, was grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, ein Urteil sei
mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet. Das ist bei Zivilurteilen jedoch
äusserst selten der Fall, so etwa bei absoluter sachlicher Unzuständigkeit,
wenn eine Partei nicht angehört wurde (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, N. 14 zu Art. 80 SchKG) oder wenn
ein Urteil ergangen ist, ohne dass der im Urteilskanton wohnhafte Beklagte
vom Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte (BGE 129 I 361).
Was der Beschwerdeführer am erstinstanzlichen Verfahren bemängelt, ist damit
in keiner Weise vergleichbar. Von absoluter Nichtigkeit kann nicht die Rede
sein.

9.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die fehlende Vollstreckbarkeit
hinweist, ist auf seine Äusserungen nicht einzutreten. Er befasst sich darin
mit dem angefochtenen Entscheid nur am Rande und ohne diesen in einer den
Begründungsanforderungen genügenden Weise zu kritisieren, dafür aber umso
mehr mit bundesgerichtlichen Urteilen, die hier nicht zur Diskussion stehen.

10.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und
5 BGG). Eine Entschädigung ist hingegen nicht geschuldet. Die
Beschwerdegegnerin hat sich zwar zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
vernehmen lassen, doch ist sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. In
der Sache selbst ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: