Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.191/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_191/2007 /blb

Urteil vom 2. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Marazzi, Instruktionsrichter.
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Frank.

Eheschutz,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern (II. Kammer als Rekursinstanz nach ZPO) vom 12. März 2007.

Es wird in Erwägung gezogen:

1.
Mit Eheschutzentscheid vom 12. Januar 2007 nahm der Amtsgerichtspräsident I
von T.________ Vormerk von der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes der
Eheleute Y.________ und X.________. Die Töchter A.________, geboren 1999, und
B.________, geboren 2000, wurden unter die Obhut von Y.________ gestellt. Zur
Unterstützung in Erziehungsfragen, zur Regelung der Kinderbetreuung und zur
Überwachung des X.________ eingeräumten persönlichen Verkehrs mit den Kindern
wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet.
Den von X.________ erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern
(II. Kammer als Rekursinstanz nach ZPO) am 12. März 2007 ab.

X. ________ hat mit einer vom 25. April 2007 datierten, am 27. April 2007
persönlich überbrachten in englischer Sprache abgefassten Eingabe beim
Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie hat am 7. und 22. Mai sowie am 9. Juli
2007 unaufgefordert weitere Eingaben überbracht.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

2.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist nachher ergangen, so dass das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1
BGG).

3.
Rechtsschriften sind in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch,
Rumantsch Grischun; Art. 54 Abs. 1 BGG) abzufassen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aus
den nachstehend darzulegenden Gründen ist von einer Rückweisung der in
englischer Sprache abgefassten Beschwerdeschrift zur Änderung (Art. 42 Abs. 6
BGG) indessen abzusehen.

4.
Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm den angefochtenen
Entscheid am 22. März 2007 in Empfang. In Fällen der vorliegenden Art ist die
Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids einzureichen
(Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2-7 BGG). Der erste Tag
dieser Frist war der 23. März 2007 (Art. 44 Abs. 1 BGG) und der letzte der
23. April 2007 (Montag), zumal der dreissigste Tag (21. April) auf einen
Samstag fiel (Art. 45 Abs. 1 BGG). Nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG standen
gesetzliche Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten
Tag nach Ostern (1. bis 15. April 2007) zwar still, doch kam diese Bestimmung
hier nicht zum Tragen (Art. 46 Abs. 2 BGG): Wie die II. zivilrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts in ihrem zur amtlichen Publikation bestimmten
Urteil vom 22. Mai 2007 (5A_52/2007, E. 5.2) entschieden hat, stellen
Eheschutzmassnahmen der hier in Frage stehenden Art (Anordnungen über
Kinderbelange) vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 bzw. von
Art. 46 Abs. 2 BGG dar.

5.
Die erst am 27. April 2007 überbrachte Beschwerde ist nach dem Gesagten zu
spät eingereicht worden, so dass auf sie nicht einzutreten ist. Das dem Sinne
nach gestellte Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist vermag daran nichts
zu ändern, da eine Erstreckung der - gesetzlichen - Beschwerdefrist von
vornherein ausser Betracht fällt (Art. 47 Abs. 1 BGG). Wollte im Begehren der
Beschwerdeführerin ein Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 50 BGG
erblickt werden, wäre auch dieses unbehelflich: Die geltend gemachten
Schwierigkeiten, rechtzeitig einen Anwalt mit der Einreichung einer
Beschwerde zu beauftragen, wären in keiner Weise geeignet, ein eine
Wiederherstellung der Frist rechtfertigendes Hindernis darzutun (dazu BGE 103
IV 126 S. 127).

6.
Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden und dem
Beschwerdegegner somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung
einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt der Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 und
2 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
(II. Kammer als Rekursinstanz nach ZPO) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2007

Der Instruktionsrichter:  Der Gerichtsschreiber: