Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.189/2007
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5A_189/2007/bnm

Verfügung vom 17. Juli 2007
Präsidierendes Mitglied der
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Romann,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Abänderung von Eheschutzmassnahmen.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 27.
Februar 2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 28. April 2007 gegen den
Zirkulationsbeschluss vom 27. Februar 2007 des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 19. Juni 2007) die
erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Juli 2007 zurückgezogen hat, die
Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG)
abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP,
Art. 66 Abs. 1 BGG), dieser jedoch nicht zu einer Parteientschädigung an die
nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für deren Stellungnahme zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung zu verpflichten ist,

verfügt:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2007

Das präsidierende Mitglied:                               Der
Gerichtsschreiber: