Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.185/2007
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{T 0/2}
5A_185/2007 /bnm

Verfügung vom 3. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 13.
April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Am 28. März 2007 wies der Regierungsstatthalter von A.________ X.________
wegen psychotischer Dekompensation in die Klinik B.________ ein. Mit Urteil
vom 13. April 2007 wies das Obergericht des Kantons Bern, kantonale
Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, einen Rekurs von
X.________ gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters von A.________ vom
28. März 1007 ab. Dagegen führt X.________ mit Eingabe vom 22. April 2007
Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die fürsorgerische
Freiheitsentziehung aufzuheben.

2.
Gegen letztinstanzliche Entscheide betreffend fürsorgerische
Freiheitsentziehungen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs.
2 lit. b Ziff. 6 BGG).

3.
Nach dem angefochtenen Entscheid leidet der Beschwerdeführer an einer
paranoiden Schizophrenie, wobei als Zusatzdiagnose episodischer
Substanzgebrauch von Heroin, Kokain, Cannabis und Alkohol in der
Vergangenheit und akzentuierte Persönlichkeitszüge in Richtung einer
dissozialen Persönlichkeit bestehen. Das Obergericht schliesst aufgrund der
Aktenlage, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente seit einigen Wochen
nicht mehr einnimmt. Dies führte zu einer Dekompensation verbunden mit einer
grundlosen Kündigung der Wohnung und der Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer
nimmt laut Obergericht seine derzeitige Situation nicht realistisch wahr.
Neben dem Klinikaufenthalt stehen für den Beschwerdeführer laut Obergericht
keine Alternativen zur Verfügung; er hat weder Wohnung noch Arbeit; eine
ambulante Behandlung ist momentan nicht installiert und die Medikamente
bedürfen einer neuen Einstellung, was eine medizinische Überwachung derzeit
nötig macht. Das Obergericht hält dafür, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig
nicht in der Lage, selbstständig die notwendigen Schritte zum Aufbau einer
tragfähigen Alltagsstruktur zu unternehmen und selbstständig zu wohnen
(Urteil III S. 6).

4.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG:
Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu
zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3
S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und
zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).

Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den vorliegenden Anforderungen
in keiner Weise, nimmt er doch darin keinen Bezug auf die vorstehend
wiedergegebenen entscheidrelevanten Erwägungen. Die Beschwerde ist somit
offensichtlich unzulässig, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren durch
den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

5.
Im Übrigen verletzt die Abweisung des kantonalen Rekurses unter den vom
Obergericht festgestellten Umständen kein Bundesrecht (Art. 397a Abs. 1 ZGB).

6.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: