Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.184/2007
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5A_184/2007 /blb

Verfügung vom 18. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,
als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, Postfach, 6002 Luzern.

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. April 2007 des
Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach
EGZGB.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. April 2007
des Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abweisender, Art. 64 Abs. 1 BGG) Verfügung vom 29.
Mai 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 30. Mai 2007
unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den
(ihnen mit Verfügung vom 3. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren
Nachfrist von 5 Tagen seit der am 31. Mai 2007 erfolgten Zustellung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) sowie
darauf hingewiesen werden, dass auf die (den Begründungsanforderungen der
Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei
rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons
Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: