Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.183/2007
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5A_183/2007/bnm

Urteil vom 2. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, Auf der Mauer 2, 8001
Zürich.

Ergänzung eines ungarischen Scheidungsurteils.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. März 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. März 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender, ihm auf dem
Rechtshilfeweg zugestellter Verfügung vom 8./21. Mai 2007: Art. 64 Abs. 1
BGG) mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8./21. Mai
2007 abweisender) Verfügung und Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 20. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8./21. Mai 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am
3. September 2007 (wiederum auf dem Rechtshilfeweg) erfolgten Zustellung der
Nachfristansetzung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht hat, worin er erneut um Wiedererwägung der (sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung ersucht,
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts
vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 8./21. Mai und der ersten
Wiedererwägungsverfügung vom 20. August 2007, auf die verwiesen wird, in
Frage zu stellen vermöchte,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse
in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und
auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis
der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 8./21. Mai 2007
dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht trotz Aufforderung keine
Zustelladresse in der Schweiz angegeben hat, weshalb die Zustellung des
bundesgerichtlichen Urteils an den Beschwerdeführer androhungsgemäss
unterbleibt (Art. 39 Abs. 3 BGG),

erkannt:

1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte
Urteilsexemplar bleibt zu dessen Handen im Dossier.

Lausanne, 2. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied:                                Der
Gerichtsschreiber: