Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.181/2007
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5A_181/2007 /bnm

Urteil vom 26. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

1.A.X.________,
2.B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Ralph
van den Bergh,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,

Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz einer Zufahrt,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 12. März 2007.

Sachverhalt:

A.
An der Dorfstrasse in D.________ stehen nebeneinander die Gebäude mit den
Nummern 37 und 38. Zwischen den beiden Häusern befindet sich ein rund 2.5 m
breiter, geteerter Durchgangsweg, der ab der Dorfstrasse in südlicher
Richtung führt. Er wird seit 1975 als Zufahrt zu vier Garagen auf der
Parzelle Nr. 305 benutzt. Der Durchgangsweg liegt auf der Grenze zwischen der
Parzelle Nr. 305 mit dem Haus Nr. 38 und der Parzelle Nr. 306 mit dem Haus
Nr. 37.

B.
Eigentümer der Parzelle Nr. 306 ist heute Y.________ (hiernach:
Beschwerdegegner). Die Parzelle Nr. 305 steht seit 2002 im Miteigentum der
Ehegatten X.________ (fortan: Beschwerdeführer). Der Beschwerdegegner
untersagte den Beschwerdeführern bzw. deren Mietern im Mai und Juli 2004
mehrfach, den auf seiner Parzelle gelegenen Teil des Durchgangswegs zu
benutzen. Er schrieb ihnen am 15. August 2005, er beabsichtige, an seiner
Hauswand, die den Durchgangsweg begrenze, ein Baugerüst aufzustellen und nach
erfolgter Sanierung der Mauer daselbst Brennholz zu lagern. Die
Beschwerdeführer erhoben am 29. August 2005 Klage mit Begehren um
Besitzesschutz und um Erlass vorsorglicher Massnahmen zum Schutz ihrer
Zufahrt zu den Garagen. Das Bezirksgericht B.________ hiess die Begehren gut
und verpflichtete den Beschwerdegegner, die streitige Zufahrt für
Personenwagen zu gewährleisten (Urteil vom 9. August 2006). Der
Beschwerdegegner focht das Urteil an. Das Obergericht des Kantons Aargau
hiess die Beschwerde gut und wies die Klage ab (Urteil vom 12. März 2007).

C.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen,
eventuell die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie ersuchen um
aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung des
Gesuchs, während das Obergericht auf eine Stellungnahme dazu verzichtet hat.
Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das
Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Verfügung vom 16. Mai 2007). In
der Sache sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das obergerichtliche Urteil ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass
das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Der Streit zwischen den
Beschwerdeparteien betrifft die Benutzung eines privaten Durchgangswegs,
gelegen auf der Grenze ihrer benachbarten Grundstücke. Es liegt damit eine
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit
vor, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- gemäss den
obergerichtlichen Feststellungen erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG) gegen die Beschwerdeführer, die mit ihrem Antrag, den Beschwerdegegner
zur Gewährleistung der streitigen Zufahrt zu verpflichten, unterlegen und
deshalb zur Beschwerde berechtigt sind (Art. 76 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Obergericht hat den beantragten Besitzesschutz verweigert (E. 2
S. 5 ff.) und das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Verfügung abgewiesen
(E. 3 S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Streitig ist vor Bundesgericht nur
mehr der Erlass einer vorsorglichen Verfügung "zur Aufrechterhaltung eines
tatsächlichen Zustandes oder zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder
gutzumachenden Nachteils" (§ 302 Abs. 1 lit. b ZPO/AG). Nach der Botschaft
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege sollen vorsorgliche Massnahmen, die
vor oder während des Hauptverfahrens erlassen werden, als Vor- oder
Zwischenentscheid gelten (BBl. 2001 4202, S. 4332). Endentscheide im Sinne
des Bundesgerichtsgesetzes sind Entscheide, die das Verfahren abschliessen
(Art. 90 BGG). Aus der Sicht dieses rein prozessualen Kriteriums haben
Sicherungsmassnahmen grundsätzlich als Endentscheide zu gelten (vgl. zum
Begriff: BGE 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007, E. 4). Werden sie - wie hier - vor
rechtshängiger Klage erlassen, kommt hinzu, dass gemäss § 305 ZPO/AG die
Ansetzung einer Frist zur Klageeinreichung nicht zwingend vorgeschrieben ist
(AGVE 2003 Nr. 4 S. 33 E. 2b) und namentlich unterbleiben kann, wenn
abzusehen ist, dass es bei dem durch die vorsorgliche Verfügung bewirkten
Zustand bleiben wird, weil sich der Gesuchsgegner damit abfindet, oder wenn
die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Zustandes erwirkt wird, so dass es
dem Gesuchsgegner zuzumuten ist, seinerseits den Prozess um sein behauptetes
besseres Recht anzuheben (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 1 zu § 305 ZPO).

1.3 Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen -
ungeachtet ihrer Rechtsnatur als Vor-, Zwischen- oder Endentscheid - kann nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das
Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft
die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es
gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen
Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist zumindest in erkennbarer Weise
anzuführen, welches Grundrecht verletzt sein soll, und kurz darzulegen, worin
die behauptete Verletzung besteht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4344 f.). Auf
die - im Weiteren fristgerecht (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) -
erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.
Die Beschwerdeführer haben vor Obergericht geltend gemacht, ihr
Rechtsvorgänger habe im Jahr 1975 die Garagen auf dem südlichen Teil ihrer
Parzelle erstellt und dabei den zwischen den Gebäuden hindurchführenden Weg
als Zufahrt ausgebaut, d.h. gekoffert und geteert. Darin liege ein Überbau,
so dass ihnen gestützt auf Art. 674 Abs. 3 ZGB gerichtlich das Überbaurecht
zugesprochen werden müsse. Vor Anhebung der Klage seien zur Aufrechterhaltung
des tatsächlichen Zustandes vorsorgliche Massnahmen zu treffen.

Gemäss Art. 674 ZGB verbleiben Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem
Grundstücke auf ein anderes überragen, Bestandteil des Grundstückes, von dem
sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht
hat (Abs. 1). Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte,
trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so
kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem
Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den
Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden (Abs. 3).

Das Obergericht hat festgestellt, die Beschwerdeführer hätten keine dingliche
Berechtigung geltend gemacht, die ihnen den auf der Parzelle des
Beschwerdegegners liegenden Teil der Strasse als Sondereigentum zuweisen
würde, so dass offen bleiben könne, ob der Ausbau der Zufahrtsstrasse
überhaupt als Überbau zu qualifizieren sei. Der sich auf der Parzelle des
Beschwerdegegners befindliche Teil der Zufahrt stehe damit in dessen
Eigentum. Das Obergericht hat weiter ausgeführt, da der Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführer die Zufahrtsstrasse zudem wohl in Kenntnis der
Eigentumsverhältnisse ausgebaut habe, dürfte es im Übrigen mangels guten
Glaubens auch an einem Anspruch auf Zuweisung einer dinglichen Berechtigung
auf den Überbau fehlen (E. 2.2.5 S. 8). Es sei daher im Rahmen der
vorläufigen Beurteilung davon auszugehen, dass ein entsprechendes Begehren
der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren abgewiesen würde (E. 3.3 S. 11
des angefochtenen Urteils).

3.
Die Beschwerdeführer wenden ein, das Obergericht habe die Erfolgsaussichten
ihrer Klage auf gerichtliche Zusprechung des Überbaurechts in rechtlicher
Hinsicht weder endgültig noch vorbehaltlos geprüft und in tatsächlicher
Hinsicht auf mangelhafter Grundlage beurteilt. Es habe willkürlich
entschieden (Art. 9 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(Art. 29 Abs. 2 BV).

3.1 Im Rahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes darf das Gericht sich mit der
blossen Glaubhaftmachung der gesuchsbegründenden Tatsachen und einer
lediglich summarischen Prüfung der Rechtslage begnügen. Es hat das
vermeintliche Recht des Gesuchstellers auf die Anordnung von
Sicherungsmassnahmen gegen die allenfalls nichtwiedergutzumachenden Nachteile
abzuwägen, die sich aus der Anordnung einer Sicherungsmassnahme für den
Gesuchsgegner ergeben könnten (BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476; für die ZPO/AG:
AGVE 2003 Nr. 4 S. 33 f. E. 2c). Die Beurteilung des Gesuchs um vorsorgliche
Massnahmen setzt eine Prognose über die Begründetheit des Hauptbegehrens und
über die Nachteile voraus, die die Gesuchsparteien treffen können, je
nachdem, ob dem Gesuch entsprochen wird oder nicht (vgl. Hohl, Procédure
civile, t. II: Organisation judiciaire, compétence, procédures et voies de
recours, Bern 2002, N. 2802-2813 S. 234 f. Vogel/Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 8.A. Bern 2006, 12 N. 209-211 S. 354 f.).
3.2 Dass es sich lediglich um eine Prognose handelt, hat das Obergericht
durch die Verwendung des Konjunktivs - der Möglichkeitsform - zum Ausdruck
gebracht, wonach es an einem Anspruch auf Zuweisung einer dinglichen
Berechtigung auf den Überbau fehlen "dürfte" (E. 2.2.5 S. 8) und ein
entsprechendes Begehren der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren
"abgewiesen würde" (E. 3.3 S. 11 des angefochtenen Urteils). Dass das
Obergericht lediglich die wahrscheinliche Begründetheit des Hauptbegehrens
beurteilt und eine blosse Hauptsachenprognose vorgenommen hat, bedeutet
deshalb weder Willkür (Art. 9 BV; BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2
S. 177) noch eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis, die den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzte (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 131 II 271 E. 11.7.1
S. 303).

3.3 Inwiefern das Obergericht den Anforderungen an die Begründung des Urteils
in tatsächlicher Hinsicht nicht genügt haben könnte, wie die Beschwerdeführer
das behaupten, ist nicht nachvollziehbar. Dass ihr Rechtsvorgänger die ganze
Fläche des Durchgangswegs gekoffert und geteert und damit auch auf der
Parzelle des Beschwerdegegners gebaut hat, ist im kantonalen Verfahren
unbestritten geblieben. Desgleichen hat von Beginn an festgestanden und wird
von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, dass der Eigentümer der
Parzelle Nr. 306 zum Ausbau des Durchgangswegs keine mündliche oder
schriftliche Erklärung abgegeben hat. Die Beschwerdeführer wenden vielmehr
ein, aus dem Verhalten des Beschwerdegegners bzw. dessen Rechtsvorgängerin
sei auf ein - konkludentes oder gar ausdrückliches - Einverständnis mit dem
Bau zu schliessen. Ob dieses unbestrittene Verhalten rechtlich als
Einverständnis gelten kann, betrifft nicht so sehr die Begründungspflicht in
tatsächlicher Hinsicht, sondern vorab die rechtliche Beurteilung (vgl. E. 4
hiernach). Auch in rechtlicher Hinsicht ist keine Verletzung der
verfassungsmässigen Begründungspflicht auszumachen, zumal sich dem
angefochtenen Urteil die wesentlichen Entscheidgründe entnehmen lassen, die
die negative Hauptsachenprognose gestützt haben. Die Beschwerdeführer waren
zudem in der Lage, die obergerichtliche Beurteilung sachgerecht anzufechten.
Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich ebenfalls als
unbegründet. Eine Verletzung der verfassungsmässigen Minimalanforderungen an
die Urteilsbegründung ist insgesamt weder ersichtlich noch dargetan (Art. 29
Abs. 2 BV; vgl. BGE 114 Ia 233 E. 2d S. 242; 129 I 232 E. 3.2 S. 236).

4.
Eine Verletzung von Art. 9 BV erblicken die Beschwerdeführer in der Würdigung
des Verhaltens, das der Beschwerdegegner bzw. dessen Rechtsvorgängerin zur
Zeit des Ausbaus des Durchgangswegs und später gezeigt hätten. Sie machen
geltend, aus diesem Verhalten müsse das Einverständnis des Eigentümers mit
dem Überbau abgeleitet werden, das den guten Glauben im Sinne von Art. 674
Abs. 3 ZGB begründe und das das allenfalls bei ihrem eigenen Rechtsvorgänger
bestehende Wissen um den richtigen Grenzverlauf gegenstandslos mache.

4.1 Das Obergericht hat festgestellt, dass es an einer dinglichen oder
obligatorischen Berechtigung an der Benützung der Parzelle des
Beschwerdegegners gefehlt habe (E. 2.2 S. 6 ff.). Dagegen erheben die
Beschwerdeführer keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen. Aus dem
fehlenden Einspruch oder Widerspruch gegen den Bau musste das Obergericht
unter Willkürgesichtspunkten nicht zwingend auf eine Zustimmung oder
Genehmigung des Baus im Sinne der Einräumung eines Rechts schliessen. Nach
der Rechtsprechung kann es sich beim Einverständnis des Nachbarn, das den
bösen Glauben des Bauenden auszuschliessen vermag, auch um ein konkludentes
Verhalten handeln, aus dem ohne grobe Fahrlässigkeit abgeleitet werden
durfte, der Nachbar habe gegen den Überbau nichts einzuwenden (vgl. BGE 103
II 326 E. 5 S. 328 f.). Die Beschwerdeführer behaupten indessen lediglich ein
passives Verhalten der Rechtsvorgängerin des Beschwerdegegners. Blosse
Passivität hat nun aber unter Willkürgesichtspunkten nicht die Bedeutung
einer konkludenten Zustimmung (vgl. BGE 123 III 53 E. 5a S. 59; 129 III 476
E. 1.4 S. 478).

4.2 Das Obergericht hat sich weiter gefragt, ob der Bau seinerzeit wenigstens
prekaristisch gestattet worden sei oder nicht (E. 2.3 S. 9 f.). Es hat die
Frage nicht beantwortet (E. 2.3.1 S. 9) und ausgeführt, auch wenn seinerzeit
der Bau prekaristisch gestattet worden sei, sei diese allenfalls
gefälligkeitshalber gewährte Erlaubnis in jüngster Zeit widerrufen worden
(E. 2.3.2 S. 10 des angefochtenen Urteils). Das Obergericht hat demnach eine
prekaristische Gestattung zumindest nicht ausgeschlossen. Den Widerruf hat es
aber bejaht. Dagegen erheben die Beschwerdeführer keine Willkürrügen. Bei
dieser Sachlage ist eine heute noch gültige prekaristische Gestattung nicht
glaubhaft gemacht. Stützt sich der seinerzeitige Bau im besten Fall für die
Beschwerdeführer lediglich auf eine prekaristische Gestattung, ist der
Bauende nach einer namhaften Lehrmeinung - welche Willkür ausschliesst - nur
so lange gutgläubig im Sinne von Art. 674 Abs. 3 ZGB, als die Gestattung
nicht widerrufen worden ist (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1964, N. 66
zu Art. 674 ZGB).

4.3 Aus den dargelegten Gründen erscheint es nicht als willkürlich, aus dem
Verhalten der Rechtsvorgängerin des Beschwerdegegners kein Einverständnis zu
den Bauarbeiten des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer und damit nichts zu
Gunsten der wahrscheinlichen Begründetheit des Begehrens auf gerichtliche
Zusprechung des Überbaurechts abzuleiten (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE
132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177).

5.
Die Beschwerdeführer unterliegen und werden damit kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben dem Beschwerdegegner, der sich der Erteilung der
aufschiebenden Wirkung erfolgreich widersetzt hat, für die Stellungnahme im
Gesuchsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1, 2 und
4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das Verfahren um
aufschiebende Wirkung unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: