Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.180/2007
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5A_180/2007

Urteil vom 8. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,

gegen

Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500
Frauenfeld.

Abänderung des Scheidungsurteils; unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 12. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Thurgau schied mit Urteil vom
26. August/28. Oktober 2004 die Ehe zwischen X.________ (Beschwerdeführer)
und Y.________. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der ehemaligen
Ehegattin für die gemeinsame Tochter A.________ einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- (ab deren 12. Altersjahr Fr. 700.--) zu
bezahlen. Das Obergericht ging damals von einem durchschnittlichen
Monatseinkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 3'600.-- bis Fr. 3'700.--
sowie von dessen monatlichen Notbedarf von etwa Fr. 2'350.-- aus. Der
Beschwerdeführer zog das obergerichtliche Urteil erfolglos an das
Bundesgericht weiter. Kurz darauf klagte er auf Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge. Die Bezirksgerichtliche Kommission Bischofszell (als
Ersatzgericht) wies mit Urteil vom 14. Juli/29. August 2006 die
Abänderungsklage ab.

B.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer kantonale Berufung, verbunden
mit einem Begehren um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt. Der
Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau wies das Gesuch mit Entscheid
vom 12. März/30. März 2007 ab.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, den Entscheid des
Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. März/30. März 2007
aufzuheben und ihm für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; eventualiter sei ihm nur die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; subeventualiter wird
schliesslich die "massive" Herabsetzung des Kostenvorschusses auf maximal
Fr. 1'000.-- verlangt. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der
Beschwerdeführer ebenso um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom
15. Mai 2007 abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht überprüft die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten
Beschwerden von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition
(BGE 132 III 747 E. 4 S. 748).

2.
2.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit
dem die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt verweigert wurde.
Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE
129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens,
zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil
5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).
2.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In
dieser geht es um die Abänderung eines Scheidungsurteils. Bei entsprechenden
Entscheiden handelt es sich um Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Insoweit
unterliegt auch die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerde in
Zivilsachen. Dabei ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde
grundsätzlich nur zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von
Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_108/2007 vom
11. Mai 2007, E. 1.2).
2.3 Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten
familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht
vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen
notwendiger Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche
Streitigkeit ist (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S. 80). Sind hingegen nur die
finanziellen Nebenfolgen umstritten, handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007,
E. 1.2).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Streitwert bemisst sich nach den Begehren,
die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).
Der Unterschied zwischen den im Scheidungsurteil zugesprochenen Beiträgen und
jenen, die der Beschwerdeführer heute offeriert, beträgt mindestens
Fr. 350.-- monatlich (Fr. 450.-- monatlich ab dem 12. Altersjahr der Tochter
A.________). Werden diese Beiträge in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 BGG
kapitalisiert, ist die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) eindeutig überschritten.

2.4 Im Ergebnis erfüllt die Beschwerde die genannten Voraussetzungen und kann
an die Hand genommen werden.

3.
3.1 Die Beschwerde in Zivilsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an
die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4).
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen wurden (vgl. BGE 117 II 199 E. 1; Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4342). Die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann
es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; statt vieler: BGE
133 III 545 E. 2.2).
3.2
3.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
BGG).

3.2.2 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer
kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinn von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist
nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3; 133 III 462 E. 2.4).
3.2.3 Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV bei der
Sachverhaltsfeststellung geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet,
der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu
zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. die zu Art. 90 OG ergangenen
Urteile BGE 133 I 1 E. 5.5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl.
BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28
E. 1b S. 30). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten
Sinn missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne
Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet
werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene
Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem die freie Prüfung aller Tat- und
Rechtsfragen zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).

3.2.4 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde
ebenfalls näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3).
Art. 99 Abs. 1 BGG verbietet e contrario nicht, vor Bundesgericht eine neue
rechtliche Argumentation vorzubringen, vorausgesetzt, dass dieser die
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil zugrundegelegt werden
(vgl. BGE 133 III 421 E. 1.3; BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34; 129 III 135
E. 2.3.1 S. 144).

3.3 Der Beschwerdeführer reicht neue Eingaben ein. Mit Ausnahme der von
seinem Rechtsvertreter verfassten Zusammenfassung der Beschwerdeergänzung vom
30. April 2007, welche noch innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wurde,
sind sie alle verspätet und daher unbeachtlich, selbst wenn sie vereinzelt
rechtzeitig angekündigt wurden (vgl. BGE 82 III 16). Die gleichzeitig
eingereichten Unterlagen stellen unzulässige Noven dar, zumal der
Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinandersetzt, dass sie ausnahmsweise
gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG zu berücksichtigen seien (vorne, E. 3.2.4).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer erwähnt die Normen des kantonalen Prozessrechts zur
unentgeltlichen Prozessführung nur beiläufig in seiner Gesamtzusammenfassung,
macht jedoch nicht geltend, diese würden die unentgeltliche Rechtspflege
unter weniger strengen Bedingungen gewähren, als dies gemäss Art. 29 Abs. 3
BV der Fall sei (BGE 124 I 1 E. 2). Praxisgemäss ist daher seine Beschwerde
unter dem Blickwinkel der letztgenannten verfassungsrechtlichen Norm zu
prüfen.

4.2 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach
Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c mit
Hinweisen).
Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des
Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht (Haefliger, Alle Schweizer sind vor
dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 167 f. Ziffer 6). Die Frage lautet, ob das
Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I
179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195). Dass der angefochtene Entscheid oder
das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung
der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel
voraussichtlich gutgeheissen werden muss (vgl. Poudret/Sandoz-Monod,
Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 5
zu Art. 152 OG, S. 123).
Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit ist frei zu prüfende Rechtsfrage, welche
Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob
sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen; allein auf
Willkür zu prüfende Tatfrage bildet hingegen, ob und wieweit einzelne
Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2b S. 307). Diese Grundsätze
finden auch unter der Herrschaft des neuen Bundesgerichtsgesetzes Anwendung:
Die freie Prüfung des Rechtes folgt aus Art. 95 lit. a BGG, die Bindung des
Bundesgerichtes am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt aus Art. 105
Abs. 1 BGG, und die Möglichkeit, den Sachverhalt nur unter dem Blickwinkel
der Willkür und gestützt auf den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
genügende Rügen zu überprüfen, aus Art. 97 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 2 BGG (vgl.
dazu Urteil 5A_40/2007 vom 23. Mai 2007, E. 3, nicht publiziert in BGE 133
III 614).

5.
Der Präsident des Obergerichts hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und -verbeiständung verweigert, weil er die mit der kantonalen
Berufung gestellten Begehren als aussichtslos betrachtet hat. Er hat sich
dabei im Wesentlichen der Auffassung der ersten Instanz angeschlossen; diese
hatte erkannt, zwar hätten sich die Einkünfte der Kindsmutter besser
entwickelt als im Zeitpunkt der Scheidung angenommen, doch sollten die
einschlägigen Mehreinnahmen in erster Linie den Kindern in Form besserer
Lebensbedingungen zugute kommen.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Nichtberücksichtigung der
verbesserten Einkommensverhältnisse der Kindsmutter. Gemäss Art. 285 ZGB
müsse für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge die Leistungsfähigkeit beider
Elternteile berücksichtigt werden, weshalb deren Abänderung auch nur auf
Seiten des einen Elternteils gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB zu einer
Anpassung führen müsse. Wohl solle eine Verbesserung auf Seiten des
Sorgerechtsinhabers in erster Linie dem Kinde zugute kommen; der einschlägige
BGE 108 II 85 wolle aber den Grundsatz, dass Abänderungen auch auf Seiten des
Sorgerechtsinhabers zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge führe,
relativieren und nicht aufheben. Dem heutigen Fall liege ein anderer
Sachverhalt zu Grunde als im besagten Entscheid; vor allem aber käme
vorliegend der Mehrverdienst effektiv mehrheitlich dem zweiten Kind der
geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zugute, das von einem anderen
Vater stamme, dessen Unterhaltspflicht nicht durchgesetzt würde.
Im besagten Bundesgerichtsentscheid 108 II 83 hat das Bundesgericht den
Grundsatz aufgestellt, dass Mehreinkünfte, die der sorgeberechtigte
Elternteil auf Grund seiner eigenen Mehranstrengung erzielt, immer den
Kindern in Form einer besseren Lebenshaltung zugute kommen müssen (BGE 108 II
83 E. 2c S. 84 in fine); eine bessere Lebenshaltung im Sinn der
Rechtsprechung kann sich in mannigfacher Form offenbaren. Eine Ausnahme wird
nur für den Fall vorgesehen, dass die Leistung der geschuldeten
Unterhaltsbeiträge für den Pflichtigen eine besonders schwere Last darstellte
(BGE 108 II 83 S. 85; dazu hinten, E. 5.3). Der Einwand des Beschwerdeführers
ist damit bei summarischer Betrachtungsweise nicht geeignet, das Rechtsmittel
als erfolgreich hinzustellen.

5.2 Sodann vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, obwohl den Vater des
zweiten Kindes der geschiedenen Ehefrau, B.________, selbstverständlich keine
Unterhaltspflicht für A.________ treffe, bedeute die unterbliebene
Durchsetzung dessen Unterhaltspflicht gegenüber B.________ eine
Verschlechterung der finanziellen Lage der gesamten Familie und heisse
folglich mittelbar, dass er - der Beschwerdeführer - auch für B.________
Unterhalt leiste. Daraus folgert er, dass "bei Leistungsfähigkeit der
Kindsmutter ein gewisser minimaler Betrag als Unterhalt für B.________
[hätte] miteinberechnet werden müssen".
Auch diese Rüge vermag das vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen
Entscheid eingelegte Rechtsmittel nicht als aussichtsreich erscheinen zu
lassen. Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid beruht
auf tatbeständlichen Annahmen, namentlich, dass die Unterhaltsbeiträge für
A.________ eher dem zweiten Kind der geschiedenen Ehefrau des
Beschwerdeführers zugute kämen, und weiter, dass die Unterhaltspflicht des
Vaters des zweiten Kindes nicht durchgesetzt würde. Der Beschwerdeführer
stützt sich damit auf verschiedene, im Urteil nicht enthaltene Sachumstände,
ohne die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung als offensichtlich unrichtig
bzw. willkürlich zu rügen (dazu vorne, E. 3.2.3). Auf die Rüge kann nicht
eingetreten werden.

5.3 Der Präsident des Obergerichts hat mit der ersten Instanz festgehalten,
dass die Einkünfte des Beschwerdeführers sich nach der Scheidung nicht
verschlechtert, sondern verbessert haben. Dies ist rechnerisch unbestreitbar
und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt. Soweit er
dem entgegenhält, die finanziellen Verhältnisse seien gesamthaft zu
betrachten, mithin auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Einkünfte der
Kindsmutter, knüpft er wieder an die Diskussion über deren Einkünfte an
(vorne, E. 5.1). Seine Rüge hat mithin keine selbständige Bedeutung. Darauf
ist nicht einzutreten.

5.4 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Grundsatz der
Gleichbehandlung der Geschwister: Es müsse Sorge dafür getragen werden, dass
nicht seine Kinder in Serbien Not leiden müssten, derweil der hier bei der
gut verdienenden Mutter wohnenden Tochter die umstrittenen Alimente zu zahlen
seien.
Der Präsident des Obergerichts hat mehrere Gründe angegeben, weshalb auf
diese angeblichen Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen
Kindern in Serbien nicht abzustellen sei: In tatsächlicher Hinsicht seien
seine Angaben zweifelhaft; die Unterhaltspflichten gegenüber unmündigen
Kindern gingen den anderen Unterhaltspflichten vor; erwachsene Söhne und
Töchter könnten in keinem Fall mit unmündigen Kindern gleichgesetzt werden.
Aus einer Gegenüberstellung der fraglichen Erwägungen mit den eingangs
wiedergegebenen Einwendungen des Beschwerdeführers erhellt, dass er bei
weitem nicht alle Begründungen des angefochtenen Entscheides diskutiert. Wie
bereits unter dem früheren Bundesrechtspflegegesetz reicht es aber auch in
Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auch nur eine der Begründungen
unangefochten bleibt, damit auf die Rüge nicht eingetreten werden kann (BGE
133 IV 119 E. 6.3).
5.5 Vor allem verweist der Präsident des Obergerichts auf das frühere
Scheidungsurteil, wo das Obergericht ausdrücklich festgehalten habe, der
Beschwerdeführer könne die fraglichen Unterhaltsbeiträge an A.________ selbst
unter Berücksichtigung allfälliger Unterhaltsleistungen an seine Kinder in
Serbien bezahlen; weil die Verhältnisse sich nicht verändert hätten, gelte
dies heute noch.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, diese Überlegung beruhe auf einer
wenig realistischen Bedarfsrechnung, welche vor allem ungerechtfertigterweise
die Schuldzinsen für den Kredit bei der Bank L.________ ausser Betracht
lasse. Er habe diesen Kredit zwingend aufnehmen müssen, weil er mehr und mehr
in Not gekommen sei, vor allem wegen der Auslagen für die Kinder in der
Heimat. Die Argumentation der Vorinstanzen, Schulden zur Deckung persönlicher
Verpflichtungen könnten mit ihren Auswirkungen nicht berücksichtigt werden,
könne so generell nicht akzeptiert werden, zumal er sich mit diesem Kredit
keinen Luxus geleistet habe.
Die Interessen des Unterhaltsgläubigers gebieten, andere
Schuldverpflichtungen des Unterhaltsschuldners nur zurückhaltend in dessen
Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Wenn überhaupt können Schulden in den
Grundbedarf des Pflichtigen aufgenommen werden, wenn die Schuld vor Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes der Familie begründet
wurde, nicht hingegen, wenn sie bloss im Interesse einer Partei liegt (vgl.
dazu BGE 127 III 289, E. 2a/bb S. 292). Das Vorbringen des Beschwerdeführers
lässt das Rechtsmittel nicht als aussichtsreich erscheinen.

6.
Der Beschwerdeführer verlangt, in seinem Eventualbegehren, die Gewährung nur
der unentgeltlichen Prozessführung, ohne unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Im Subeventualbegehren ersucht er allenfalls um eine gewichtige Herabsetzung
des Prozesskostenvorschusses.
Das erstgenannte Eventualbegehren ist gar nicht begründet, so dass darauf
nicht einzutreten ist. Das Subeventualbegehren begründet der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Bedeutung der Streitsache, den Arbeitsaufwand und die
finanziellen Verhältnisse der Beteiligten. Er knüpft seine Rüge aber nicht an
eine bestimmte Norm an, und begründet sie auch nicht den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechend (vorne, E. 3.1), reicht doch die blosse
Auflistung von möglicherweise missachteten Vorschriften nicht aus. Auch auf
das Subeventualbegehren kann nicht eingetreten werden.

7.
Zusammenfassend ergibt sich zum einen, dass auf Grund der vorläufigen und
summarischen Prüfung des Prozessstoffes nicht behauptet werden kann, die
Einwendungen des Beschwerdeführers liessen den erstinstanzlichen Entscheid
als derart fehlerhaft erscheinen, dass sein kantonales Rechtsmittel
voraussichtlich gutgeheissen werden müsste (vorne, E. 4.2). Zum andern hat
der Beschwerdeführer formell nicht begründete und damit unzulässige Rügen
erhoben oder unzulässige Noven vorgetragen. Soweit auf Beschwerde überhaupt
eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Die von ihm anbegehrte unentgeltliche Prozessführung und
-verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann angesichts der
Aussichtslosigkeit seiner Begehren (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht gewährt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Obergerichts
des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden